Revision verworfen; Anrechnung niederländischer Auslieferungshaft 1:1 festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 477/84
- Datum
- 07.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der Spezialität ist gewahrt, wenn aus dem Inhalt des Auslieferungsersuchens und der Erlaubnis des ersuchten Staates hervorgeht, dass das Ersuchen auch die im Inland verfolgten Tatbestände umfasst.
Deutsches Strafrecht ist auf Teilnahmehandlungen anwendbar, wenn die Haupttat im Inland begangen wurde und die Teilnahme am Ort der Haupttat erfolgt (§§ 3, 9 StGB).
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form hat und nicht konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch weiterem Beweismittel hätten geklärt werden sollen.
Die Anrechnung im Ausland verbüßter Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe ist zu bestimmen; fehlt ein abweichender Rechtsgrund, kommt regelmäßig der Umrechnungsmaßstab 1 : 1 in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 16. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 477/84 in der Strafsache gegen Rasit ██████ aus HC (Niederlande), geboren am ██ 1940 in KC (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. April 1984 wird verworfen. Jedoch wird 1. der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die Freiheitsstrafe im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird, 2. in die Liste der angewendeten Vorschriften § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB eingefügt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Vorschriften des Auslieferungsrechts sind beachtet.
Zwar ist der Auslieferungshaftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 4. März 1983, der den niederländischen Behörden mit dem Ersuchen um Auslieferung des Angeklagten übermittelt wurde, nach seiner Eingangsformel nur „wegen dringenden Verdachts der gemeinschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“, nicht aber auch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erlassen worden (Bd. d. A. S. 75). Aus seinem weiteren Inhalt, insbesondere dem Hinweis auf die wörtlich wiedergegebenen Vorschriften des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG und des § 6 Nr. 5 StGB ergibt sich indessen, dass sich das Auslieferungsbegehren auch auf das Handeltreiben erstreckte. Dem entspricht, dass die Niederlande die Auslieferung ausdrücklich wegen „Einführen(s) aus Belgien über die Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland und Verkauf(s) von ca. 1 kg Heroin“ gestattet haben (Bd. II d. A. S. 390, 392). Da der Verkauf Handeltreiben war, ist der Grundsatz der Spezialität gewahrt.
2. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, „das Gericht hätte von Amts wegen auf weitere Beweismittel, nämlich die zeugenschaftlichen Bekundungen der Mittäter, zurückgreifen müssen“, ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, welche die „Motivation“ des Angeklagten betreffenden Tatsachen die Zeugen hätten bekunden können und sollen.
3. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt – mit Ausnahme der fehlenden Entscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB – keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
a) Die Strafkammer hat mit Recht das deutsche Strafrecht angewendet. Für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln folgt dies aus § 6 Nr. 5 StGB, für die Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus den §§ 3 und 9 StGB. Der Erörterung bedarf dies nur zur Beihilfe: Der Angeklagte selbst hat nach den Feststellungen ausschließlich im Ausland gehandelt. Die das Heroin einführenden Beteiligten haben indessen die Haupttat auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, also im Inland begangen (§ 9 Abs. 1 StGB). Da die Teilnahme auch am Ort der Haupttat begangen ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 StGB), gilt für die Beihilfe des Angeklagten als im Inland begangen das deutsche Strafrecht (§ 3 StGB).
b) Der Schuldspruch ist nach den Feststellungen gerechtfertigt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer von dem festgestellten, vom Angeklagten eingeräumten äußeren Geschehensablauf auf die Verwirklichung auch des inneren Tatbestands des Handeltreibens und der Beihilfe zur Einfuhr geschlossen hat. Rechtsfehler sind ihr bei ihrer sorgfältigen Beweiswürdigung nicht unterlaufen.
c) Auch die Strafzumessungserwägungen und die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe sind rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer legt dem Angeklagten nicht etwa strafschärfend zur Last, dass er „der Kammer weder die Hintergründe noch die Motivation seines Verhaltens zur Kenntnis gebracht hat“ (UA S. 25), macht vielmehr nur deutlich, dass sie mit soweit fehlender Einlassung keine Rücksicht auf die „weiteren Strafmilderungsgründe“ zu erkennen vermochte, die sich möglicherweise aus dieser Erwägung ergeben hätten. Die Gründe sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist zu bestimmen, in welchem Maßstab die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies hat die Strafkammer nicht entschieden. Der Senat hat sie selbst nachgeholt, weil hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1 : 1 in Betracht kommt.
| Theune | Mösl | Niemöller | |||
| Müller | Gollwitzer |