Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unwirksame Besetzung durch abwesenden Schöffen – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 477/70
Datum
07.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Angeklagter rügt die Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO; der Senat stellt fest, daß ein Schöffe wesentlichen Vorgängen über eine ins Gewicht fallende Zeitspanne nicht folgen konnte und damit einem abwesenden Richter gleichsteht. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Revision des Mitangeklagten wird verworfen; Strafen werden formell in 'Freiheitsstrafe' umbenannt und Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB in beschränktem Umfang geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schöffe, der in der Hauptverhandlung wesentlichen Vorgängen über eine ins Gewicht fallende Zeitspanne nicht folgen kann, entspricht einem abwesenden Richter; das Gericht ist dann nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2

Liegt eine unrichtige Besetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO vor, ist das angefochtene Urteil mit den entsprechenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bezeichnungen historischer Strafarten sind gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG in die neue Bezeichnung 'Freiheitsstrafe' umzubenennen; dies berührt nicht zwangsläufig den materiellen Strafgehalt.

4

Die Anordnung der Rechtsfolgen nach § 31 Abs. 1 StGB kann im Rahmen der einschlägigen Übergangs- und Ausführungsbestimmungen in Umfang und Dauer beschränkt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 13. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 477/70 in der Strafsache gegen

1. ██ den Arbeiter Peter Heinz ████, geboren am ███ 1944 in ██████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Horst D. ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1929 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen gewalttätiger Gefangenenmeuterei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 13. Februar 1970, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Jedoch sind der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte ███ statt zu Zuchthaus und Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt. Folgen im Sinne des § 31 Abs. 1 StGB treten nur insofern ein, als dem Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten greift mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO durch.

Die dienstliche Äußerung des Landgerichtsrats ██ und die Erklärung des Schöffen ██ müssen den Senat zu dem Ergebnis führen, dass dieser Schöffe in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1970 wesentlichen Vorgängen während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht mehr hat folgen können. Er stand deshalb einem abwesenden Richter gleich, so dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

2. Unbegründet ist die auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ██████. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. Lediglich die gegen ihn und den Mitangeklagten ██████ verhängten Strafen waren gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG in Verbindung mit § 357 StPO auf die neue Bezeichnung „Freiheitsstrafe“ umzustellen. Die in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidung über die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB beruht auf Art. 89 des 1. StrRG.

Willms Baldus Kirchhof Meyer Müller

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