Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 477/69
Datum
21.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung wegen Übergehens eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Polizeibeamten. Die zentrale Frage betrifft, ob sein Verhalten als konkludentes Einverständnis mit dem Antrag zu werten war und die Nichtberücksichtigung einen Verfahrensmangel darstellt. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Verurteilung auf Aussagen beruht, die ohne den Beweis möglicherweise anders zu würdigen wären. Die Sache wird zur neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter kann die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags rügen, wenn seine Einlassung erkennbar sein Einverständnis mit dem Antrag zum Ausdruck bringt, auch ohne ausdrückliche Anschlussklärung.

2

Die Übergehung eines Beweisantrags begründet einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf dem unterbliebenen Beweis beruht.

3

Ein als Eventualantrag gestellter Beweisantrag bleibt rügbar, auch wenn er gegenüber einem Mitangeklagten infolge dessen Freispruchs teilweise hinfällig wird.

4

Beruht die Feststellung eines tatbestandswesentlichen Umstands ausschließlich auf der Aussage eines Zeugen, dessen Vernehmung nicht durchgeführt wurde, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 10. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus █████, den Bauarbeiter Hans Jürgen █████, geboren am ██████ in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Juni 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung weiterer rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, aber auch eine Verfahrensrüge erhebt, hat Erfolg.

Der vom Landgericht freigesprochene Mitangeklagte ██████ hatte hilfsweise die Vernehmung des Polizeibeamten beantragt, der am 16. Dezember 1967 im Anschluss an die mündliche Anzeigeerstattung durch den Verletzten ███ und die erste Anhörung der Angeklagten den Bericht gefertigt hatte, in dem als Sachverhaltsdarstellung ██████ lediglich angegeben war, er sei von den beiden Tätern grundlos geschlagen worden und habe anschließend festgestellt, dass ihm aus seiner Geldbörse ca. 16,- DM fehlten. Der Zeuge sollte bekunden, dass ████████ der Tat keine weiteren Angaben gemacht, also nichts von einer gewaltsamen Wegnahme des Geldes oder einer Erpressung gesagt habe.

Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, dass die Strafkammer diesen Beweisantrag übergangen hat. Zwar hatte er sich dem Antrag ██ nicht ausdrücklich angeschlossen. Jedoch bewegte sich seine Einlassung, was den Vorwurf der Wegnahme des Geldes betraf, durchaus in der gleichen Richtung. Sein Verhalten ließ daher, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedurfte, sein Einverständnis mit dem Antrag erkennen, und er durfte

nach Lage der Sache erwarten, dass die Strafkammer den Antrag mit zu seinen Gunsten würdigen werde. Er ist deshalb auch berechtigt, die Nichtbeachtung des Beweisantrags als Verfahrensmangel zu rügen (vgl. RGSt 45, 331; 58, 141; 67, 180; BGH NJW 1952, 273 Nr. 21; BGH Urt. vom 16. Mai 1952 – 2 StR 2/50). Dass es sich um einen Eventualantrag handelte, der mit dem Freispruch ██ ██ für diesen hinfällig wurde, macht dabei keinen Unterschied (RGSt 58, 141 f.).

Da die Feststellungen über die erpresserische Wegnahme des Geldes allein auf die Aussage des Zeugen █████ gestützt sind, lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung auf diesem Verfahrensmangel beruht. Das muss mit Rücksicht auf die tateinheitliche Verurteilung zur Aufhebung des ganzen den Angeklagten betreffenden Urteils führen.

Mit der Sachrüge hatte die Revision nicht durchdringen können.

HenningBaldusMüller
WillmsBaumgarten
Aufhebung wegen Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags bei räuberischer Erpressung — Themis