Revision hebt Verurteilung wegen räuberischer Erpressung auf und verweist Sache zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 477/60
- Datum
- 14.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsatz bei Erpressung bzw. räuberischer Erpressung setzt voraus, dass der Täter die Vorstellung hat, er oder ein Dritter habe auf die erstrebte Bereicherung kein Recht; die Absicht, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist Tatbestandsmerkmal.
Erfasst ein Täter irrtümlich das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die erstrebte Bereicherung, handelt er in einem Tatbestandsirrtum, der den für das Delikt erforderlichen Vorsatz ausschließen kann.
Die Nichtigkeit eines zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (z. B. wegen Sittenwidrigkeit) schließt nicht die dingliche Wirksamkeit der geleisteten Übereignung aus; der Leistende kann die Herausgabe nicht ohne Weiteres nach § 817 Abs. 2 BGB verlangen.
Fehlt in einem Urteil die Festsetzung von Einzelstrafen bei mitverurteilten Taten, ist dies zu vervollständigen; eine nachfolgende Neubildung der Gesamtstrafe darf die zuvor festgesetzte Gesamtstrafe nicht übersteigen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10. August 1960
Rubrum
2 StR 477/60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Lothar █████████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ████ ██ in ██████ bei █████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Nötigung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ █████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit er wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung sowie zur Festsetzung einer Einzelstrafe für das Vergehen der Nötigung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung und räuberischer Erpressung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie wendet sich gegen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung, beanstandet weiter, dass die Strafkammer keine Einzelstrafen ausgesprochen hat, und bemängelt die Strafzumessungserwägungen bei der Verurteilung wegen Nötigung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Geliebte des Angeklagten, Ursula █████, die der gewerbsmäßigen Unzucht nachging, nahm in der Nacht vom 27. auf 28. Dezember 1959 den Vertreter ████████ mit in ihr Zimmer in der Pension ████████. Sie ließ sich von ████████ 50 DM als Entgelt für den zugesagten Geschlechtsverkehr geben, obwohl sie nicht bereit oder infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage war, den Geschlechtsverkehr auszuführen. Als ████████ sich für kurze Zeit aus dem Zimmer entfernte, ging Ursula █████ in das benachbarte Zimmer einer Freundin, wobei sie ihr eigenes Zimmer verschloss. ████████, der die bezahlten 50 DM und seinen in dem verschlossenen Zimmer befindlichen Mantel zurückhaben wollte, begab sich hierauf zur Polizei, wobei er vor der Haustür einen Zusammenstoß mit dem Angeklagten hatte. Inzwischen war der Kellner ███████, der Ehemann der Pensionsinhaberin, verständigt worden. Er stellte Ursula █████ zur Rede und ließ sich von ihr die 50 DM und den Mantel des ████████ herausgeben. Als er beides in Händen hielt, erschien der Angeklagte. Mit vorgehaltener Gaspistole und mit den Worten „Gib mir das Geld zurück, das hat meine Frau ehrlich verdient“ veranlasste er ████████, ihm das Geld auszuhändigen. Hierauf verließen er und Ursula █████, nachdem sie die rückständige Miete von 30 DM bezahlt hatten, die Pension.
Gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch sein Vorgehen gegen ████████ einer räuberischen Erpressung schuldig gemacht, bestehen rechtliche Bedenken. Den äußeren Tatbestand bejaht die Strafkammer allerdings zu Recht. Der Angeklagte hat durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ████████ zur Hergabe des Geldes genötigt. Er hat dadurch auch dem Vermögen des ████████ einen Nachteil zugefügt. Die Vereinbarung zwischen ████████ und der Dirne war zwar nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig. Die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts hatte jedoch nicht die Unwirksamkeit der dinglichen Leistung, der Übereignung der 50 DM, zur Folge, so dass Ursula █████ Eigentum an dem Gelde erwarb (vgl. BGHSt 6, 377). Diese Leistung konnte ████████ nach § 817 Abs. 2 BGB nicht zurückfordern (vgl. auch BGHZ 28, 164, 168 ff.). Nun hatte aber Ursula █████ das Geld dem als Vertreter des ████████ auftretenden ███████ auf dessen Aufforderung ausgehändigt und dadurch das Eigentum an ████████ zurückübertragen. Dessen Vermögen wurde also durch das Vorgehen des Angeklagten ein Nachteil zugefügt. Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob ███████ einen Anspruch auf Rückgabe des Geldes gehabt hätte, wenn Ursula █████ ihm die Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr vorgetäuscht und ihn in betrügerischer Weise zur Hergabe des Geldes veranlasst hätte.
Zum inneren Tatbestand stellt das Urteil jedoch nur fest, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, da ihm „sämtliche Tatbestandsmerkmale bekannt gewesen seien und er diese bewusst und gewollt erfüllt“ habe. Diese Ausführungen genügen nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs muss der Vorsatz des Erpressers ebenso wie der des Betrügers die Vorstellung umfassen, dass er oder der Dritte auf die erstrebte Bereicherung kein Recht hat. Die Absicht, „sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“, ist Tatbestandsmerkmal. Nimmt daher der Täter irrtümlich an, er oder der Dritte habe auf diese Bereicherung einen Rechtsanspruch, handelt er im Tatbestandsirrtum; hierbei ist es ohne Bedeutung, ob er aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils verkennt (BGHSt 3, 99, 101; 11, 123; 4, 105).
Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist ein solcher Tatbestandsirrtum nicht auszuschließen. Soweit die Revision hier allerdings vorbringt, der Angeklagte sei der Auffassung gewesen, ███████ habe das Geld als Mietrückstand verlangt, kann sie nicht gehört werden, da die Strafkammer das Gegenteil festgestellt hat. Die Revision kann nicht die Feststellungen der Strafkammer durch ihre eigenen ersetzen.
Der Angeklagte hat aber die Herausgabe des Geldes mit den Worten gefordert: „Gib mir das Geld zurück, das hat meine Frau ehrlich verdient“. Das Urteil lässt nun jede Feststellung vermissen, welche Vorstellung der Angeklagte bei seinem Vorgehen gegen ████████ gehabt hat. Der Angeklagte wusste, dass Ursula █████ der Gewerbsunzucht nachging und ████████ mit auf ihr Zimmer genommen hatte. Hiernach ist es aber nicht ausgeschlossen, dass er, wenn auch irrtümlich, glaubte, die █████ habe mit ████████ den Geschlechtsverkehr ausgeübt oder sich mit diesem in unzüchtiger Weise abgegeben und es stehe ihr deshalb ein Rechtsanspruch auf das Unzuchtsentgelt zu; weiter ist es möglich, dass er annahm, ███████ habe die █████ zur Herausgabe des Geldes gezwungen oder es ihr weggenommen. Träfe dies zu und wollte der Angeklagte aus den angeführten Gründen der █████ wieder zu dem Gelde verhelfen, hätte er im Tatbestandsirrtum gehandelt. Die bisherigen Feststellungen sind somit unzureichend. Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung kann keinen Bestand haben.
Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung eine räuberische Erpressung verneint, hat sie zu prüfen, ob der Angeklagte sich einer Nötigung schuldig gemacht hat. Ein Irrtum über den Umfang und die Grenzen des Selbsthilferechts wäre ein Verbotsirrtum. Möglicherweise ist der Angeklagte auch der Zuhälterei schuldig.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafausspruch aufzuheben ist. Hierzu ist zu bemerken, dass nach der Urteilsformel gegen den Angeklagten zwar eine Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verhängt worden ist, in den Gründen aber nicht von einer solchen Gesamtstrafe gesprochen wird. Es ist somit nicht ersichtlich, ob auch diese Strafe möglicherweise allein für das Verbrechen der räuberischen Erpressung erkannt werden sollte. Die Strafkammer hat es auf jeden Fall unterlassen, wenn nicht für beide Taten, so doch für das Vergehen der Nötigung eine Einzelstrafe auszusprechen. Sie wird dies nachzuholen haben. Das Verbot der Schlechterstellung steht dem nicht entgegen (BGHSt 4, 345). Die neue Gesamtstrafe darf aber die bisher ausgesprochene Gesamtgefängnisstrafe nicht überschreiten.
Da eine Einzelstrafe für die Nötigung nicht vorliegt, ist die Revision gegenstandslos, soweit sie hier die Strafzumessungserwägungen bemängelt.
| Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |