Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Betrugsverurteilungen wegen unzureichender Schadensfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 477/57
- Datum
- 01.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrügen sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorzubringen; verspätet oder formwidrig erhobene Verfahrensrügen sind unzulässig.
Angriffe, die sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind dem Revisionsgericht nach § 337 StPO grundsätzlich entzogen und rechtfertigen keine Sachrügenprüfung.
Zur Verurteilung wegen Betrugs ist das Vorliegen und der konkrete Umfang eines Vermögensschadens vom Tatrichter festzustellen; pauschale Angaben zur Schadenshöhe genügen nicht.
Bei behauptetem Austausch eines Gegenwerts muss der Tatrichter feststellen, dass der Geleistete den Wert der erhaltenen oder zurückgelassenen Ware unterschritt und der Täter diesen Minderwert kannte bzw. in Kauf nahm.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 1. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Lans [REDACTED] aus W[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1927 in Y[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Kenges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 1. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges und versuchten Betruges im Rückfall verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafaussprach.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, wegen versuchten Betruges im Rückfall, wegen fortgesetzten Diebstahls oder fortgesetzter Hehlerei, wegen Diebstahls oder Hehlerei und wegen versuchten unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision macht er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend und bestreitet hinsichtlich der Verurteilung aus § 248b StGB die Prozessvoraussetzung des Strafantrags.
I. Prozessvoraussetzung
Der Strafantrag ist von Verletzten schon am Tatort schriftlich bei der Polizei, also form- und fristgerecht, gestellt worden.
II. Verfahrensrügen
Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist sind Verfahrensrügen nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Soweit der Verteidiger Verfahrensrügen in seinem Schriftsatz vom 24. Oktober 1957 vorgebracht hat, sind sie verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).
III. Sachrüge
Hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls oder fortgesetzter Hehlerei sowie wegen Diebstahls oder Hehlerei in einem weiteren Fall und wegen versuchten Vergehens nach § 248b StGB ist die Revision offensichtlich unbegründet. Was der Angeklagte insoweit vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung; diese ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 337 StPO).
Hingegen können die Verurteilungen wegen Betruges und versuchten Betruges im Rückfall nicht bestehen bleiben, da es in allen Fällen an der Feststellung des Schadens und seines Umfangs fehlt. Zwar erwähnt das Landgericht bei der Strafzumessung im Betrugsfall, dass der angerichtete Schaden nicht unerheblich sei; das kann aber mangels jeder Feststellung der Höhe des Schadens nicht ausreichen. Der Angeklagte hat den Betroffenen in jedem Fall einen Gegenwert für das erhaltene oder verlangte Geld gegeben oder zu geben versucht; dass dieser Gegenwert nicht dem Wert der zurückgelassenen oder angebotenen Ware entsprach und er dies wusste, ist bisher nicht festgestellt worden. Freilich könnte ein Vermögensschaden auch darin gesehen werden, dass den Getäuschten für ihr bares Geld eine Ware hinterlassen wurde, deren sie nicht bedurften und die sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten wieder zu Geld machen konnten; aber auch in dieser Richtung fehlt es am äußeren und inneren Tatbestand.
Hiernach ist das angefochtene Urteil in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang aufzuheben.
| Justizangestellter | |