Treffer
BGH Urteil

Strafzumessung: Leugnen und Vernehmung jugendlicher Zeugen dürfen nicht strafschärfend verwertet werden

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 477/53
Datum
30.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB) und Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) verurteilt. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den Strafausspruch wegen Rechtsfehlern in den Strafzumessungsgründen auf. Das Landgericht hatte das Leugnen des Angeklagten als strafschärfend verwertet, weil hierdurch eine erneute Vernehmung der jugendlichen Zeugin erforderlich wurde; dies ist unzulässig. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verleitungshandlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann darin liegen, dass der Täter einem Kind seinen entblößten Geschlechtsteil zeigt, um es zum bewussten Betrachten zu veranlassen.

2

Die innere Tatseite des § 183 StGB ist gegeben, wenn der Täter sich der Möglichkeit bewusst ist, dass sein schamverletzendes Verhalten von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann und er dies in Kauf nimmt, dadurch ein Ärgernis zu erregen.

3

Bei der Strafzumessung darf das Leugnen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht zum Nachteil verwertet werden, soweit hierdurch allein die nochmalige Vernehmung erschienener Tatzeugen, insbesondere jugendlicher Zeugen, veranlasst wurde.

4

Das Interesse des Angeklagten, dass erschienene Tatzeugen in der Hauptverhandlung vernommen werden, überwiegt prozessualen Bedenken gegen die Belastung Jugendlicher und rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine strafschärfende Bewertung des Leugnens.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler Paul Josef ██, geboren am █████ in ████, Bez. I, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ██ █████████████████ Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter, Justizangestellter ███ █████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. Juli 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muss zum Teil Erfolg haben.

1) Unbegründet ist die Revision insoweit, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Verurteilung wegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Vornahme unzüchtiger Handlungen (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) wird ebenso wie die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) durch die Feststellungen getragen. Insbesondere hat das Landgericht mit Recht eine Verleitungshandlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB darin gefunden, dass der Angeklagte der 13-jährigen Wilhelmine ███ ██████ seinen entblößten Geschlechtsteil mehrfach zeigte und „dabei das Kind anstarrte“, um es zum geflissentlichen Betrachten des schamlosen Vorgangs zu veranlassen. Auch die innere Tatseite eines Vergehens nach § 183 StGB ist hinreichend nachgewiesen. Nach der ausdrücklichen Feststellung des angefochtenen Urteils (UA S. 6) war es dem Angeklagten bekannt, dass sein schamverletzendes Treiben nicht nur von dem Kinde, sondern nach den örtlichen Verhältnissen auch von allen anderen Bewohnern des Hauses von Sparr-Straße 19, sowie von den Bewohnern des Nachbarhauses, also von unbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte. Der Angeklagte war sich auch bewusst, durch sein Treiben öffentlich ein Ärgernis zu geben.

2.) Dagegen sind die strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht führt zwar zunächst aus, es habe dem Angeklagten sein Leugnen in der Hauptverhandlung nicht strafschärfend angerechnet, weil er offenbar aus Angst vor Strafe und, um seine Ehe nicht zu gefährden, geleugnet habe. Dann fährt es aber fort:

„Andererseits aber musste in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass das Leugnen des Angeklagten die nochmalige Vernehmung der jugendlichen Zeugin erforderlich machte. Es ist zu befürchten, dass das Kind durch seine nochmalige Vernehmung in seiner Entwicklung erneut gefährdet wurde, da es nunmehr im feierlichen Gerichtssaal über seine damaligen Beobachtungen, die es möglicherweise inzwischen wieder vergessen hatte, berichten musste. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erschien dem Gericht die erkannte Gefängnisstrafe von 6 Monaten als eine angemessene und ausreichende Sühne.“

Hiernach hat das Landgericht den Umstand allein, dass der Angeklagte durch sein Leugnen die Vernehmung der Schülerin Wilheliine ██ ███ als Zeugin in der Hauptverhandlung veranlasst hat, strafschärfend verwertet. Dies ist, wie in BGHSt 1, 342 eingehend dargelegt ist, unzulässig. Der Wunsch, Kindern und Jugendlichen nicht erneut die Vorgänge eines an ihnen begangenen Sittlichkeitsverbrechens ins Gedächtnis zurückzurufen, muss zurücktreten vor dem Anspruch des Angeklagten darauf, dass die erschienenen Tatzeugen, auch die jugendlichen, in der Hauptverhandlung vernommen werden und hier vor dem erkennenden Gericht ihre im Ermittlungsverfahren gemachten Bekundungen in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erhärten.

Dr. MoerickeDr. LudwigDr. Menges
Dr. SauerDr. Willms
Strafzumessung: Leugnen und Vernehmung jugendlicher Zeugen dürfen nicht strafschärfend verwertet werden — Themis