Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertung nicht übernommener Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 476/72
- Datum
- 22.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen frühere Verurteilungen nur insoweit strafschärfend berücksichtigt werden, als ihre Verwertung nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zulässig ist.
Nicht in das Zentralregister übernommene Vorstrafen dürfen wegen des Verwertungsverbots der §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG nicht zur Strafschärfung herangezogen werden.
Die Ausnahmevorschriften des § 60 Abs. 3 BZRG sind eng auszulegen; sie rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Verwertung nicht übernommener Vorstrafen bei der Strafzumessung.
Die Verwertung von Vorstrafen zu anderen Zwecken (z.B. für ein Gutachten nach § 50 Nr. 2 BZRG) begründet nicht zugleich deren Verwertbarkeit bei der Strafzumessung; führt dies zu einem fehlerhaften Strafausspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und das Verfahren insoweit zurückzuverweisen, auch hinsichtlich etwaiger Unterbringungsentscheidungen (§ 42b StGB).
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus AC, den Arbeiter Peter Richard ███, dort geboren am ████ 1931, zur Zeit vorläufig untergebracht, wegen Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. [REDACTED] 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Verfahrens der Strafkammer sowie des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Im Rahmen der recht knappen, die Persönlichkeit des Angeklagten nicht näher würdigenden Strafzumessungserwägungen wertet das Landgericht erschwerend seine häufigen Vorstrafen, insbesondere eine Bestrafung wegen Brandstiftung (UA S. 35). Es nimmt damit Bezug auf S. 4 bis 6 UA, wo elf Vorstrafen aus den Jahren 1950 bis 1964, zum Teil ohne Angabe ihrer Höhe, aufgeführt sind. Daraus, dass die Summe der Freiheitsstrafen mit etwa drei Jahren angegeben wird (UA S. 6), folgt im Hinblick auf die mitgeteilte Höhe zweier Strafen aus den Jahren 1950 und 1951, dass sämtliche Vorstrafen unter eine der Nummern des § 60 Abs. 2 BZRG fallen und dass die Ausnahmevorschrift des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG nicht eingreift. Keine der Vorstrafen ist daher in das Zentralregister übernommen worden, so dass ihre strafschärfende Berücksichtigung gegen das Verwertungsverbot der §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG verstößt. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil die Unterbringung des Angeklagten nach § 42b StGB angeordnet hat. Denn die Ausnahmevorschrift des § 60 Abs. 3 Nr. 2 BZRG bezieht sich nur auf frühere Urteile. Auch der Umstand, dass die Vorstrafen nach § 50 Nr. 2 BZRG für das Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten verwertet werden durften, berechtigt nicht dazu, sie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. den zum Abdruck bestimmten Beschluss des Senats vom heutigen Tage 2 StR 609/72).
Die Aufhebung des Strafausspruchs führt dazu, dass die Strafkammer auch über die Frage der Unterbringung nach § 42b StGB neu zu befinden hat.
Vorsitzender Richter Schumacher ist beurlaubt und deswegen verhindert zu unterschreiben.
| Miller | Miller | Meyer | |||
| Baumgarten | Schauenburg |