Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Totschlag)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 476/71
Datum
03.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen Totschlags ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Strafzumessung auf Erwägungen beruhte, die mit den eigenen Tatsachenfeststellungen des Gerichts nicht in Einklang standen. Unklare Formulierungen beeinträchtigten die Beweiswürdigung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unklare oder missverständliche Formulierungen in den Urteilsgründen sind unschädlich, solange sie die Beweiswürdigung und das Ergebnis der Schuldfrage nicht beeinflussen.

2

Die Strafzumessung darf nicht auf Erwägungen gestützt werden, die mit den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen unvereinbar sind.

3

Für die Annahme eines erschwerenden Merkmals (z. B. heimtückisches Verhalten) müssen die tatsächlichen Voraussetzungen in den Urteilsgründen hinreichend substantiiert und mit den übrigen Feststellungen vereinbar sein.

4

Fehlt der Nachweis, dass der Täter im Zeitpunkt der Tat die konkreten äußeren Umstände in sein Bewusstsein aufgenommen hatte, kann dies die Voraussetzungen für bestimmte strafschärfende Merkmale und damit die Strafzumessung entfallen lassen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Köln, 2. März 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 476/71 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Rudolf Theodor Josef ████ ███ aus Köln, dort geboren am ███ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ████ für den Angeklagten,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 2. März 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Zwar sind die Darlegungen des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die frühere Mordandrohung „lediglich in offensichtlicher Verkennung der sich für ihn daraus möglicherweise ergebenden Rechtsfolgen abgestritten“ und die Feststellung einer solchen Bedrohung wirke sich „letztlich zugunsten des Angeklagten aus“ (Bl. 15 und 16 UA) auf der Grundlage der Urteilsgründe nicht verständlich. Letztere lassen jedoch erkennen, dass diese Formulierungen ohne Einfluss auf die Beweiswürdigung gewesen sind.

Das Schwurgericht hat die Einlassung durch die handschriftlichen Aufzeichnungen der Ehefrau sowie durch die Aussagen der Zeugen Heinrich Röhrig und Franziska Röhrig für widerlegt erachtet (Bl. 14, 15 UA).

Der Strafausspruch muss aber aufgehoben werden. Das Schwurgericht stützt seine Annahme, dass es sich bei der Tat des Angeklagten nicht um den denkbar leichtesten Fall eines Totschlags handle, u. a. darauf, dass der Angeklagte „die Tat unter Umständen verübt habe, die einem heimtückischen Verhalten sehr nahe kamen“ (Bl. 23 UA). Diese Würdigung ist aber nicht in Einklang mit den weiteren Feststellungen zu bringen, seine Frau sei nicht arglos gewesen (Bl. 15 UA) und ihm habe nicht nachgewiesen werden können, dass er im Augenblick ihrer Tötung die äußeren Umstände in sein Bewusstsein aufgenommen habe (Bl. 19 UA). Damit konnte für jene Strafzumessungserwägung kein Raum sein.

BaumgartenWillmsMeyer
MüllerMeise
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