Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung eines Diebstahlsfalls wegen fehlenden Strafantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 476/69
Datum
21.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Köln ein. Der BGH stellte im Tatfall II 2 das Verfahren nach § 206a StPO ein, weil die Tat lediglich als Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB festgestellt war und der nach § 370 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag fehlte. Folge war die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Tat als Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB festgestellt und verlangt die Norm einen Strafantrag nach § 370 Abs. 2 StGB, führt das Fehlen dieses Strafantrags zur Unmöglichkeit einer Verurteilung und zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO.

2

Die Einstellung eines einzelnen Taterfolgs nach § 206a StPO berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe; hierüber ist im Umfang der Aufhebung neu zu entscheiden.

3

Eine Revision ist in den Teilen zu verwerfen, in denen sie offensichtlich unbegründet ist.

4

Die Einstellung wegen fehlenden Strafantrags wirkt nur auf den betroffenen Tatkomplex; übrige Verurteilungen bleiben davon unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 476/69 Lt Ay

in der Strafsache gegen den Tankwart Klaus Walter ██ in ████, geboren am █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 243, 244 StGB)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Juni 1969 wird

1. das Verfahren im Fall II 2 der Urteilsgründe (Diebstahl von Genussmitteln aus einem abgestellten Kraftwagen) eingestellt,

2. das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen II 1, 3 bis 5 der Urteilsgründe richtet. Sie führt jedoch gemäß § 206a StPO zur Einstellung des Verfahrens im Fall II 2, in dem dem Angeklagten zur Last liegt, aus einem Personenkraftwagen Zigarren, Zigaretten und eine Flasche Weinbrand entwendet zu haben.

In diesem Fall kann dem Angeklagten nach den Feststellungen mehr als eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht nachgewiesen werden; hierwegen aber kann er nicht verurteilt werden, weil es an dem nach § 370 Abs. 2 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt.

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 2 hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Hierüber ist neu zu entscheiden.

BaldusKirchhofHenning
WillmsMiller
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