Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben: Zur Feststellung von Vermögensverhältnissen bei Geldstrafe (§27c, §28 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 476/58
Datum
17.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unlauteren Wettbewerbs zu einer Geldstrafe verurteilt; der BGH hob den Strafausspruch wegen fehlerhafter Feststellungen zum Vermögen auf. Das Landgericht hatte ohne tragfähige Grundlage angenommen, der Angeklagte verfüge über mind. 50.000 DM. Die Sache wurde zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen, in der Vermögensangaben, Beweisanträge und die Gewährung von Teilzahlungen nach § 28 StGB erneut zu prüfen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Geldstrafe nach § 27c StGB muß das Gericht das gegenwärtige Vermögen des Verurteilten auf einer eigenen, tragfähigen Überzeugungsgrundlage feststellen; bloße, unbestätigte Angaben des Angeklagten genügen nicht.

2

Das Gericht darf den Angeklagten nicht einseitig als beweispflichtig für die Richtigkeit seiner Vermögensangaben behandeln; die Feststellungslast für vermögensrelevante Umstände liegt grundsätzlich bei der Strafkammer.

3

Fehlen ausreichende Feststellungen zur Vermögenslage, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, damit weitere Beweiserhebungen und Entscheidungen über die Strafhöhe erfolgen können.

4

Hinweise eines Revisionsgerichts auf mögliche Erleichterungen (z. B. Teilzahlungen nach § 28 StGB) sind nicht bindend für die Strafkammer; maßgeblich ist der aufhebende Rechtsgrund, der in der neuen Entscheidung zu berücksichtigen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 20. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut K., geboren am █████████ 1908 in ███, wegen unlauteren Wettbewerbs hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a. D.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unlauteren Wettbewerbs zu 30.000,- DM Geldstrafe verurteilt und die Veröffentlichung des Urteils angeordnet. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der erkennende Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 45.000,- DM und wiederum zur Veröffentlichung des entscheidenden Teils des Urteils in den in Kassel und Braunschweig erscheinenden Tageszeitungen und in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung verurteilt worden.

Gegen dieses nur noch über den Strafausspruch entscheidende Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verstöße gegen das Verfahrensrecht und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts behauptet.

I. Verfahrensrügen. Mit der Behauptung, das Verfahren müsse nach § 153 StPO 1. eingestellt werden, kann die Revision nicht begründet werden. Die Aufklärungsrügen beziehen sich darauf, dass nach Ansicht der Revision das Landgericht den gegenwärtigen Vermögensstand des Angeklagten hätte weiter nachprüfen müssen. Da insoweit die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, braucht auf diese Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.

II. Sachrüge. Bei der Bemessung der Geldstrafe geht das Landgericht in Anwendung des § 27c Abs. 1 StGB davon aus, dass der Angeklagte auch jetzt noch über ein Vermögen von mindestens 50.000,- DM verfügt. Diese Überzeugung will die Strafkammer auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten in den Jahren 1954 bis 1957 und die von ihm eingeräumte Höhe seines derzeitigen Vermögens stützen. Der Angeklagte hat sein jetziges Rohvermögen auf 28.861,54 DM angegeben, dem 77.000,- DM Steuerschulden gegenüberstehen sollen. Seine eigenen Angaben können also nicht die Feststellung rechtfertigen, dass sein Vermögen zur Zeit der Urteilsfindung mindestens 50.000,- DM betrage. Die Bemerkung der Urteilsgründe, seine angebliche Vermögenslosigkeit sei auch bei Berücksichtigung der von ihm behaupteten Verluste (Einbuße von 35.000,- DM bei anderen Geschäften, 20.000,- DM Prozesskosten für einen Rechtsstreit der Nebenklägerin) „nicht glaubhaft dargetan“, legt zudem den Verdacht nahe, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft den Angeklagten für beweispflichtig über die Höhe seines gegenwärtigen Vermögens gehalten hat. Hiernach kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die neue Hauptverhandlung wird dem Angeklagten Gelegenheit geben, die in der Revisionsbegründung und in seiner Schutzschrift vom 11. Juni 1958 enthaltenen Behauptungen über seine Vermögensverhältnisse vorzutragen und zum Gegenstand von Beweisanträgen zu machen. Auch über die Gewährung von Teilzahlungen nach § 28 StGB kann die Strafkammer im neuen Urteil entscheiden.

Der Senat hat zwar im Urteil vom 18. Oktober 1956 bei Erörterung der Schwierigkeiten, die dem Angeklagten aus dem Fehlen flüssiger Mittel erwachsen können, versehentlich nur auf § 28 Abs. 2 StGB statt auf § 28 insgesamt hingewiesen. Hieran ist aber weder die Strafkammer noch der erkennende Senat gebunden. Bindend ist nur der Aufhebungsgrund nach § 27c StGB, dass das Fehlen flüssiger Mittel die Höhe der Geldstrafe nicht beeinflussen darf.

Dr. DotterweichBaldusMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
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