Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 476/56
Datum
07.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt, weil er das Bestehen der großen juristischen Staatsprüfung falsch behauptete und sich dadurch in Richterstellen einschlich und beförderte. Er rügte Verfahrens- und Sachfehler; die Revision blieb erfolglos. Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fristsetzung, der Art der Akteneinsicht und die Verwertbarkeit von Personalakten und hielt mangelhafte Rügen ohne konkrete Beweisanzeige für unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Länge der nach § 201 StPO gesetzten Erklärungsfrist liegt im Ermessen des Vorsitzenden; eine hiervon abweichende Festlegung allein begründet keinen reversiblen Verfahrensfehler.

2

Die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht (z. B. Verweisung zur Einsichtnahme an die Gerichtsstelle) obliegt dem Vorsitzenden und ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn dadurch die Verteidigung entscheidend beeinträchtigt wird.

3

Schriftstücke aus Personalakten sind verwertbar, soweit sie nicht primär den Leumund, sondern die Verwendung solcher Unterlagen durch den Angeklagten belegen; eine gesonderte Vernehmung der Aussteller ist nicht stets erforderlich.

4

Eine Rüge wegen unterlassener Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret die zu erhebenden Beweismittel angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

Zur Annahme eines Gesamtvorsatzes bei fortgesetztem Betrug reichen Feststellungen, die auf eine einheitliche, über die einzelnen Taten hinausgehende Absicht schließen lassen; begriffliche Bezeichnungen wie „Fortsetzungsvorsatz“ sind unschädlich, wenn der Gesamtvorsatz nachgewiesen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 26. Juni 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ aus den Dr. Eberhardt, geboren am ██████ 1902 in ████, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 7. November 1956 in der Sitzung vom 10. November 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 26. Juni 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der in den Jahren 1930 und 1931 zweimal die 2. (große) juristische Staatsprüfung nicht bestanden hatte, hat im Jahre 1948 durch die unwahre Behauptung, er habe diese Prüfung im Jahre 1931 in Berlin bestanden, seine Einstellung als beauftragter Richter im Justizdienst des Landes Hessen erschlichen; im November 1951 wurde er zum Landgerichtsrat ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 1952 zum Richter auf Lebenszeit und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Nachdem zahlreiche Bewerbungen um Landgerichtsdirektoren- und Oberlandesgerichtsratsstellen erfolglos geblieben waren, bewarb er sich unter Berufung auf seine Personalakten, die, wie er wusste, falsche Angaben über seine Vorbildung enthielten, erfolgreich um seine Übernahme als Verwaltungsgerichtsrat durch den Hessischen Minister des Inneren. Auf die gleiche Weise erreichte er im Jahre 1955 seine Beförderung zum Verwaltungsgerichtsdirektor. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen

1) Der Angeklagte macht geltend, seine Verteidigung sei in einem wesentlichen Punkte durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), weil a) entgegen seinem Antrage die bei Zustellung der Anklage gestellte Erklärungsfrist nicht um drei Wochen, sondern nur um eine Woche verlängert worden sei, b) der Vorsitzende dem Verteidiger nicht alle Akten, wie beantragt, nach Frankfurt geschickt, sondern ihn bezüglich eines erheblichen Teils auf die Einsicht an Gerichtsstelle in Kassel verwiesen habe.

Die zu a) erhobene Rüge ist offensichtlich unbegründet, weil die Länge der nach § 201 StPO zu bestimmenden Frist im Ermessen des Vorsitzenden steht und auf einer Verletzung dieses Ermessens niemals das Urteil beruhen kann. War die Frist zwischen Zustellung der Anklage und der Hauptverhandlung zu kurz für die Vorbereitung der Verteidigung, so kann dies dem Angeklagten Anlass für einen Aussetzungsantrag in der Hauptverhandlung geben. Mit dieser Begründung hat der Angeklagte, der übrigens fünf Wochen Zeit zwischen Zustellung der Anklage und der Hauptverhandlung hatte, keinen Aussetzungsantrag gestellt.

Auch die zu b) erhobene Rüge ist unbegründet. Hier hat der Angeklagte zwar durch Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Hauptverhandlung eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt. Die Ablehnung des Aussetzungsantrages mit der Begründung, die Akten hätten zur Einsicht an Gerichtsstelle zur Verfügung gestanden, lässt aber keinen Rechtsfehler erkennen. Es muss je nach Lage des Falls dem Vorsitzenden überlassen bleiben, in welcher Weise er dem Verteidiger Akteneinsicht ermöglicht. Sowohl die Art der Akten wie die Erfordernisse der Vorbereitung des Gerichts auf die Hauptverhandlung können die Versendung unangebracht erscheinen lassen.

2) Die Revision erblickt eine Verletzung der §§ 250, 256 StPO darin, dass verschiedene Leumundszeugnisse verlesen, die Aussteller aber nicht vernommen worden seien. Auch diese Rüge geht fehl. Das Protokoll ergibt, dass die genannten Schriftstücke nicht zum Beweise über den Leumund verlesen wurden, sondern als Bestandteile der Personalakten zum Beweise dafür, dass der Angeklagte auch diese Schriftstücke benutzt hat, um durch entsprechende Herausstellung seiner Person seiner unwahren Angabe über seine Vorbildung Nachdruck zu verschaffen. Soweit ihr Inhalt verwertet worden sein sollte, kann er sich nur zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

3) Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe über die Behauptung des Angeklagten, er habe nur nach einer Verwaltungsstelle, die nicht die Befähigung zum Richteramt erfordere, gestrebt, Beweise gemäß § 244 Abs. 2 StPO erheben müssen, entspricht die Rüge nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da die Beweismittel nicht angegeben werden.

II. Sachrüge

Die rechtliche Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 5, 358 ff) und lässt Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils gefährden könnten, nicht erkennen.

Auch der Gesamtvorsatz des Angeklagten ist den Feststellungen des Landgerichts rechtsfehlerfrei entnommen worden; der Gebrauch des Wortes „Fortsetzungsvorsatz“ ist unschädlich, da das Landgericht offensichtlich den Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen hat. Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.

Dr. DotterweichBaldusHoepner
Dr. SchalschaMenges
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