Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Gefährlichkeit (Sicherungsverwahrung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 476/54
- Datum
- 08.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsrüge, die die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen belegt ist und lediglich die Glaubwürdigkeit der Aussage bestreitet.
Zur Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a StGB muss das Urteil die einschlägigen Vorverurteilungen konkret benennen und darlegen, dass diese zusammen mit den jetzigen Taten einen eingewurzelten Hang zur erheblichen Störung des Rechtsfriedens erkennen lassen.
Bei der Gesamtwürdigung zur Feststellung eines verbrecherischen Hanges sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, die Umstände der früheren Taten (z. B. Notlage, Gelegenheit) und seine Lebensführung in hinreichendem Maße darzustellen.
Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist darzulegen, dass im Zeitpunkt der Entlassung die Gefährlichkeit noch besteht oder voraussichtlich bestehen wird; das Gericht hat Prognosegründe sowie mögliche mildernde Wirkungen der Strafvollstreckung und alternative Schutzmöglichkeiten zu prüfen.
Allein die Häufung früherer Straftaten oder die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung begründen nicht ohne weiteres die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher; erheblicher Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten und ein starker verbrecherischer Wille sind erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 1. September 1954
Rubrum
In Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Zimmermann Erwin ███, zuletzt wohnhaft in ████, geboren am ██████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 1. September 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in 2 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat sie ihm auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt.
Die Verurteilung wegen Diebstahls in 2 Fällen zeigt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte am 25. Oktober 1953 dem Bauhilfsarbeiter [REDACTED] eine Lederjacke und am 13. April 1954 in der Autoreparaturwerkstatt der Firma ███████ und ██████████ eine Hupe in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen hat. Sie stützt ihre Überzeugung auf das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung, das sie für glaubwürdig hält. Soweit die Revision hiergegen vorbringt, der Angeklagte habe das Geständnis nur abgelegt, um ein mildes Urteil zu erreichen, es sei daher nicht glaubhaft, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im Übrigen findet das Vorbringen auch in der Sitzungsniederschrift keine Stütze. Hiernach bezieht sich die Erklärung des Angeklagten, „das habe er nur zugegeben, um ein mildes Urteil zu erreichen“, allein auf die Verurteilungen durch die Amtsgerichte Wolgast und Greifswald, nicht aber auf die ihm zur Last gelegten, zur Aburteilung stehenden Taten.
Dass die Urteile der Gerichte in der Ostzone gegen ihn ergangen sind, hat das Gericht nicht nur auf Grund seiner Angaben, sondern auch aus anderen Umständen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gefolgert.
Die Rückfallsvoraussetzungen hat die Strafkammer zu Recht bejaht.
Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen sie die Annahme begründet, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, dessen Verwahrung die öffentliche Sicherheit fordere. Die Strafkammer nimmt offenbar die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB an, da sie anführt, der Angeklagte sei „bereits mehrfach zu Gefängnis- bzw. Zuchthausstrafen von 6 Monaten und darüber rechtskräftig verurteilt worden“.
Dies trifft zwar zu; jedoch genügt eine solche Feststellung nicht. Das Urteil muss vielmehr die beiden Verurteilungen, in denen sie die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB erfüllt sieht, anführen und darlegen, dass die ihnen zugrundeliegenden Taten in Verbindung mit den jetzt abgeurteilten strafbaren Handlungen Äußerungen eines eingewurzelten Hanges zur erheblichen Störung des Rechtsfriedens sind und die Eigenart des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher aufzeigen (RGSt 68, 149, 156; 70, 214).
Auch bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten begnügt sich die Strafkammer damit, auf die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten, ihre schnelle, fast regelmäßige Aufeinanderfolge und die Wirkungslosigkeit der erkannten Strafen hinzuweisen und hieraus auf einen durch Neigung oder Übung erworbenen Hang zu Rechtsbrüchen zu schließen. Sie unterlässt es aber, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen in ausreichendem Maße zu würdigen. Es ist dem Urteil nicht zu entnehmen, aus welchem Grunde der Angeklagte zu seinen Taten kam und ob er nicht in Not war oder unter fremdem Einfluss stand. Zwar können auch Taten, die auf einer Notlage beruhen, kennzeichnend für einen verbrecherischen Hang sein. Ergibt sich aber nach dem Gesamtverhalten des Angeklagten und den näheren Umständen der Tat, dass er zwar von Zeit zu Zeit strafällig wird, aber doch gewillt ist, im Übrigen seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu gewinnen, bedarf es einer besonders eingehenden Prüfung und Begründung, dass trotzdem ein eingewurzelter Hang zum Angriff gegen fremde Rechtsgüter besteht (RGSt 72, 295 und RG in HRR 41 Nr. 726).
Eine solche Prüfung ist bei der Tragweite und den schweren Folgen einer Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im vorliegenden Falle umso mehr geboten, als der Angeklagte die ersten Taten im jugendlichen Alter in den letzten Kriegsjahren und in der Nachkriegszeit begangen hat, in denen die Verhältnisse verworren und die Ordnung und die sittlichen Begriffe allgemein gelockert waren. Bei diesen Verurteilungen lässt zudem das Urteil nicht ersehen, was der Angeklagte gestohlen und was ihn hierzu veranlasst hat. Bei den späteren Diebstählen hat er, worauf das Urteil auch selbst hinweist, im Wesentlichen Gebrauchsgegenstände, Kleidungsstücke, Getreide und Torf entwendet. Hiernach kann bei diesen Taten eine Notlage den Angeklagten zu seiner Verfehlung bestimmt haben. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es meistens Gelegenheitstaten waren.
Falls das Gericht auch nach neuer Prüfung der Straftaten unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse und dem Gesamtverhalten des Angeklagten wieder einen eingewurzelten Hang des Angeklagten zu strafbaren Handlungen bejaht, hat es weiter zu würdigen, ob er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Gefährlich ist ein Gewohnheitsverbrecher, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er auch in Zukunft durch weitere, seinem Hang entsprechende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird (RGSt 68, 149, 155). Auch wenn ein Täter bereits mehrere Rechtsbrüche begangen hat und eine Wiederholung wahrscheinlich ist, kennzeichnet ihn dies allein nicht als „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“. Es ist vielmehr erforderlich, dass die begangenen Straftaten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und dass auch für die Zukunft eine erhebliche Störung zu befürchten ist (BGHSt 1, 94, 101). Straftaten, die nur eine mehr oder weniger starke Belästigung der Allgemeinheit darstellen, genügen nicht, auch wenn zu erwarten ist, dass es in Zukunft wieder zu solchen kommen wird. Zu berücksichtigen ist nicht nur der Wert der gestohlenen Sachen und die Größe des entstandenen Schadens, sondern auch die Stärke des verbrecherischen Willens, die Umstände und Verhältnisse bei Begehung der Straftaten und die allgemeine Lebensführung des Täters. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, ob er während seines Lebens bemüht gewesen ist, sich seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu erringen. In dieser Richtung enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen.
Kommt die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung wieder zur Überzeugung, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidend, ob die Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten noch besteht oder voraussichtlich bestehen wird (RGSt 68, 149, 157). Es ist daher zu prüfen, ob nicht die Verbüßung der sehr erheblichen Strafe einen bessernden Einfluss haben wird. Weiter muss das Gericht auch die äußeren Verhältnisse des Angeklagten, die er im Falle seiner Entlassung vorfinden wird, darlegen und würdigen, ob nicht ein ausreichender Schutz gegen weitere erhebliche Rechtsbrüche auf andere Weise zu erreichen ist. Hierüber enthält das Urteil bisher keine näheren Feststellungen.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |