Untreue bei Spendensammlungen: Treuepflicht gegenüber Verein, nicht gegenüber Spendern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 476/53
- Datum
- 23.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB besteht nach Eigentumsübergang einer Spende grundsätzlich nur gegenüber dem Empfänger (z.B. Verein), nicht gegenüber dem einzelnen Spender.
Für die Beurteilung einer Untreuehandlung von Vereinsorganen ist vorrangig der in Satzung und Vereinsbeschlüssen festgelegte Vereinszweck maßgeblich; ein individueller Spenderwille ist regelmäßig kein hinreichend bestimmter objektiver Maßstab.
Die Gewährung von Darlehen aus Vereinsvermögen kann eine Untreue darstellen, wenn sie satzungswidrigen Zwecken dient oder wegen fehlender Sicherung eine Vermögensgefährdung begründet; erforderlich sind tragfähige Feststellungen zum Vermögensnachteil.
Für den subjektiven Tatbestand der Untreue bedarf es Feststellungen dazu, ob der Täter den Vermögensnachteil kannte oder zumindest billigend in Kauf nahm; bloße Vermutungen genügen nicht.
Die Annahme einer Fortsetzungstat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der die einzelnen Handlungen zu einer einheitlichen Tat verbindet; daran sind strenge Anforderungen zu stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 30. April 1953
Rubrum
2 StR 476/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ███████████████ █████ █████ D aus █, geboren ███ 1910 ██ █████████,
2.) den ████████████ █████ G aus [REDACTED], geboren am ████ ██ ██,
wegen Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 30. April 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Angeklagten verurteilt sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Strafkammer hat beide Angeklagten der fortgesetzten Untreue für schuldig befunden, weil sie von Ende 1949 bis Frühjahr 1950 als Vorsitzende des eingetragenen Vereins „Brüder in Not, ███ und ████ Aufbawerk ██“ (im Folgenden kurz „Verein“ genannt) Geldbeträge, die bei öffentlichen Sammlungen aus dem Verkauf von Kerzen unter der Losung „Gedenket der Brüder in Not“ eingegangen waren, für Zwecke verwendeten, die mit den in den öffentlichen Aufrufen zu den Sammlungen angegebenen Losungen nicht im Einklang gestanden und demgemäß dem Willen der Spender nicht entsprochen hatten; dadurch hätten die Angeklagten die ihnen kraft eines Treueverhältnisses zu den Spendern obliegende Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und ihnen Nachteil zugefügt.
Die Angeklagten greifen ihre Verurteilung aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen an. Das Urteil kann wegen verschiedener sachlich-rechtlicher Fehler nicht bestehen bleiben. Die verfahrensrechtlichen Angriffe erörtert der Senat nicht für erforderlich. Soweit ihnen für die neue Verhandlung noch eine Bedeutung zukommen sollte, wird die Strafkammer Gelegenheit haben, sie zu berücksichtigen.
II.
Der entscheidende sachlich-rechtliche Mangel des Urteils, der bei der strafrechtlichen Bewertung aller Einzeltaten der Angeklagten immer wiederkehrt, liegt in der Annahme, sie seien noch, nachdem die Spendenbeträge Eigentum des Vereins geworden waren, in einem in § 266 StGB vorausgesetzten Treueverhältnis zu den Spendern gestanden und hätten deren Vermögensinteressen wahrnehmen müssen.
Selbst wenn jeder Spender sich über den Zweck, dem die Sammlungen gemäß den vorausgegangenen Aufrufen dienen sollten, genau vergewissert und seine Spende werde diesem Zweck zugeführt haben sollte, so käme dieser Meinung keine weitere Bedeutung zu als die einer Erwartung. Keinesfalls würde ihr die rechtliche Tragweite einer aufschiebenden Bedingung beigemessen werden können, von deren Erfüllung der Übergang des Eigentums am Spendengeld auf den Verein etwa abhängig gewesen wäre. Dann aber kann als Vermögensinhaber, zu dem die Angeklagten in einem Treueverhältnis im Sinne des § 266 standen, allein der Verein in Betracht kommen. Demgemäß hatten sie nur seine Vermögensinteressen wahrzunehmen und konnten nur zu seinem Nachteil Untreue begehen.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Angeklagten sich solcher Untreue gegenüber dem Verein schuldig gemacht haben, muss von dem Zweck ausgegangen werden, den die Vereinssatzung umschreibt. Nach § 2 dieser Satzung verfolgt der Verein „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben, insbesondere die Betreuung mit Rat und Tat aller durch die Kriegsfolgen in Not oder seelische Bedrängnis geratenen deutschen Brüder, vor allem der aus der Ostzone Verdrängten“. Nach § 4 derselben Satzung sollen die Einkünfte und das Vermögen des Vereins „nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden“. Der Verein darf insbesondere keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Allein an den Richtlinien dieser Satzungsvorschriften kann das Verhalten der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Untreue zuverlässig bewertet werden, nicht aber an dem weder tatsächlich noch rechtlich klar fassbaren Willen des einzelnen Spenders. Er kann schon deshalb keinen objektiven Maßstab für die Beurteilung bilden, weil er nicht auf einen einheitlichen Nenner zu bringen ist. Deshalb bräuchte sich der Senat an sich nicht mit den Ausführungen der Strafkammer zu befassen, die den angeblichen Zweck und Inhalt eines vermeintlichen Spendenvertrags als eines „fiduziarischen Rechtsverhältnisses“ zur Grundlage haben und den Vorwurf der Untreue gegen die Angeklagten damit begründen, ihr Verhalten habe „dem Spendenvertrag“ widersprochen. Da indes auch die Erwägungen, welche die Strafkammer von diesem bereits fehlerhaften Standpunkt aus anstellt, unabhängig von diesem irrigen Ausgangspunkt Bedenken begegnen und eine neuerliche fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts zur Folge haben können, sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:
1.) Einen in sich bereits als Fortsetzungstat gewerteten Teil der dem Angeklagten ████ zur Last gelegten fortgesetzten Untreue und die fortgesetzte Untreue des Angeklagten ████ sieht die Strafkammer darin, dass beide an den ████ ████ (= DB) und an den ███ ██dienst“ (= DID) aus Mitteln des Vereins Darlehen gewährten.
Wie die Strafkammer feststellt, hatte der DB die Aufgabe, „die Sowjetzonenflüchtlinge mit Rat und Tat zu unterstützen“, er sollte aber auch „politisch wirken“, und zwar „Einfluss auf die Gesetzgebung der Bundesrepublik nehmen und das Bewusstsein eines unteilbaren Deutschlands in der Gesamtbevölkerung wachhalten“ (UA S. 5). Der DID „hatte den Zweck, Nachrichten, die die Sowjetzonenflüchtlinge betrafen, zu sammeln und auszuwerten und auch propagandistisch auf die Sowjetzonenbevölkerung zu wirken“ (UA S. 5).
Der berechtigte Vorwurf, durch die Gewährung von Darlehen an beide Organisationen Untreue gegen den Verein begangen zu haben, müsste die Angeklagten nach der äußeren Tatseite dann treffen, wenn die Darlehensbeträge für satzungswidrige Aufgaben verwendet worden sein sollten. Ob dies der Fall war, hat die Strafkammer bisher nicht geprüft. Sie wird dies nachzuholen und dabei insbesondere zu klären haben, ob es der Sinn der Vereinssatzung war, dass das Vereinsvermögen nur unmittelbar dem in den §§ 2 und 4 der Satzung umschriebenen Personenkreis ohne Zwischenschaltung anderer Organisationen zugewandt werden durfte oder ob es den Angeklagten auch gestattet war, solchen Organisationen Darlehen zu gewähren, wenn diese die Geldbeträge Personen der in den §§ 2, 4 der Satzung gekennzeichneten Art zugute kommen ließen. Außerdem wird die Strafkammer folgendes zu beachten haben:
Sie hält die Darlehensgewährungen deshalb für widerrechtlich, weil sie gegen den „überparteilichen und überkonfessionellen Charakter der Sammlung“ (UA S. 26) und gegen den Auftrag des einzelnen Spenders verstoßen hätten. Die Begründung der Strafkammer für diese Annahme müsste schon Bedenken begegnen, wenn man den wie oben dargelegten verfehlten rechtlichen Ausgangspunkt gelten ließe. Sie ist nicht weniger bedenklich, wenn man sie nach der allein maßgebenden Richtlinie der Vereinssatzung beurteilt.
Den DB und DID erklärt das Landgericht nicht für überparteilich, weil sie „sich die Erfüllung von politischen Aufgaben zum Ziel gesetzt“ hätten, „und zwar derart, dass eine große politische Partei wie die SPD sie nicht gut hieß und deshalb den beiden Organisationen bewusst und jedem Beteiligten erkennbar fern blieb“ (UA S. 26). Die Frage nach der Überparteilichkeit einer Vereinigung, die selbst keine politische Partei ist, muss bejaht werden, wenn sie allgemein anerkennenswerte und von einer bestimmten parteipolitischen Richtung unabhängige Ziele verfolgt und demgemäß ihre Mitglieder nicht nach parteipolitischer Zugehörigkeit oder Gesinnung auswählt. Treffen diese Voraussetzungen auf eine Vereinigung zu, dann darf ihr die Überparteilichkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Führung oder die Anhänger einer bestimmten politischen Partei sie nicht für überparteilich halten und ihr fern bleiben. Weil es somit für die Frage nach der Überparteilichkeit einer Vereinigung entscheidend darauf ankommt, ob sie ein überparteiliches, von Menschen jeder politischen Richtung annehmbares Programm verfolgt und demgemäß sich an Menschen jeder politischen Anschauung um Mitarbeit wendet, ist es im vorliegenden Fall schon für die objektive Beurteilung keineswegs – wie die Strafkammer meint – belanglos, dass „die Türen auch für die SPD stets offengeblieben“ waren (UA S. 26). Erst recht wird diese Tatsache Bedeutung für den inneren Tatbestand gewinnen können, nämlich für die Frage, ob die Angeklagten an die Überparteilichkeit der von ihnen mit Darlehen bedachten beiden Organisationen geglaubt haben. Die Bemerkung der Strafkammer, die Angeklagten hätten „alle Umstände gekannt, die vorliegend die Darlehenshingabe als zweckwidrig erscheinen lassen“, muss für die Beurteilung des inneren Tatbestands solange ungenügend bleiben, als es an der Feststellung der Umstände mangelt, welche die Angeklagten gekannt haben sollen. Ebensowenig reicht insofern die Feststellung des Landgerichts aus, die Angeklagten hätten schon daraus, dass der Verein sich vom DB trennte und selbständig machte, die Verschiedenartigkeit ihrer Zwecke erkannt. Denn der Verein einerseits und die beiden anderen Organisationen andererseits konnten verschiedenartige Zwecke verfolgt haben und dennoch politisch überparteilich im vorher dargelegten Sinne gewesen sein. Es bedarf mindestens der Feststellung von Tatsachen, die ergeben könnten, dass die Verschiedenartigkeit der Zwecke gerade darin bestand, dass der Verein überparteilich war, die beiden anderen Organisationen aber nicht.
Die Angeklagten hatten sich dem Urteil zufolge gegen den Vorwurf der Untreue darauf berufen, die dem DB und dem DID gewährten Darlehen seien Sowjetzonenflüchtlingen, denen durch Beschäftigung bei der einen oder anderen Organisation eine feste Existenz verschafft wurde, in Gestalt von Gehaltszahlungen zugute gekommen. Die Strafkammer tut dieses Vorbringen damit ab, es sei nicht „der Sinn der Spendengelder“ gewesen, „dass Gehälter gezahlt werden sollten an Personen, die bereits einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik hatten“. Es bleibt schon unerfindlich, warum es selbst, wenn es darauf für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten ankäme, dem Sinne der Spender widersprochen haben sollte, dass Ostzonenflüchtlinge, die trotz festen Wohnsitzes in der Bundesrepublik noch keine feste Existenz hatten, durch Verwendung der Spenden in Form von Gehaltszahlungen womöglich eine solche Existenz verschafft würde. Vollends könnte in der Verwendung der gespendeten Beträge zu einem solchen Zweck keinesfalls ein Verstoß gegen die für die Angeklagten allein verbindliche Richtlinie des § 2 der Vereinssatzung gelegen haben. Denn offensichtlich kann auch ein Flüchtling mit festem Wohnsitz in der Bundesrepublik, aber ohne feste Existenz, dem Kreis der „in Not oder seelische Bedrängnis geratenen deutschen Brüder, vor allem der aus der Ostzone Verdrängten“ angehören, deren Betreuung die Satzung, wie § 4 klar erkennen lässt, dem Verein gerade zur Aufgabe machte.
Wenn die von den Angeklagten mit Darlehen aus dem Vereinsvermögen bedachten beiden Organisationen nicht Aufgaben gedient haben sollten, wie § 2 der Vereinssatzung sie im Auge hat, so müsste allerdings der äußere Tatbestand der Untreue bejaht werden. Denn aus den Darlehensgewährungen ergab sich wahrscheinlich eine Vermögensgefährdung für den Verein, weil von Anfang an die Rückzahlung der Darlehen nicht gesichert war. Aber auch dann bedürfte es für eine Verurteilung der Angeklagten auch der Feststellung von Tatsachen, die die Bejahung der inneren Tatseite rechtfertigten. Insofern müsste noch näher geklärt werden, ob sich die Angeklagten, und, wenn ja, von welchem Zeitpunkt ab, eines solchen Vermögensnachteils bewusst waren. Dies bleibt nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ungewiss. Sie hält es für möglich, dass die Angeklagten, als sie mit den Vertretern des Ministeriums für gesamtdeutsche Fragen über die Bewilligung von Bundesmitteln an den DB und den DID zum Zweck der Rückzahlung der Darlehen an den Verein verhandelten, „Anfangs ihrer Verhandlungen mit der baldigen Finanzierung durch das Ministerium fest gerechnet haben“ (UA S. 29). Sie ist aber davon überzeugt, dass sie „jedenfalls im Laufe der monatelangen Verhandlungen damit gerechnet haben, dass die Abdeckung der Darlehen fraglich sei“. Da sich die Gewährung der Darlehen über eine längere Zeit hinzog, hätte für die Frage des Umfangs der etwaigen Untreue geklärt werden müssen, welche Darlehensbeträge die Angeklagten während der Zeit gaben, als sie noch mit der Bewilligung von ministeriellen Mitteln rechneten, und welche von dem Zeitpunkt ab, in dem ihre Erwartungen erschüttert waren. Insofern wird für die Frage nach der Schuld des Angeklagten ███ und nach ihrem Umfang seinem von der Strafkammer erwähnten Aktenvermerk vom 15. April 1950 besondere Bedeutung zukommen, wonach er weitere Mittel verweigerte, „solange nicht die öffentlich zugesagten Mittel wirklich greifbar sind“. Eine Bemerkung der Strafkammer an anderer Stelle des Urteils (UA S. 9) gibt übrigens der Möglichkeit Raum, dass die Angeklagten sämtliche Darlehen während der Zeit gewährten, als sie noch mit der Bewilligung der Mittel des Ministeriums rechneten. Denn das Landgericht führt dort aus: „Entgegen den Erwartungen der beiden Angeklagten stellte das Ministerium später nur ganz geringfügige Beträge zur Verfügung, so dass eine Rückzahlung der Darlehen, die der DB und der DID erhalten hatten, nicht erfolgen konnte.“
Alle diese Mängel in den Feststellungen, die zum Teil Lücken, zum Teil Widersprüche aufweisen, wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu beseitigen haben. Sie wird dabei Gelegenheit nehmen, den Inhalt der Revisionsbegründungen zu berücksichtigen.
2.) Einen weiteren, dem Angeklagten ██ ██████ zur Last gelegten Einzelfall fortgesetzter Untreue nimmt die Strafkammer auf Grund der Feststellung an, dass er sich nachträglich für die Zeit vom 8. November bis 27. Dezember 1949 10,– DM je Tag aus den Vereinsmitteln bezahlen ließ, obwohl er für diese Zeit bereits 201,47 DM an Übernachtungs- und Verpflegungskosten erhalten hatte; jene Nachzahlung nahm er an, als Mitte Februar 1950 auf einer Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden war, dass „ein Pauschalspesensatz in Höhe von 10,– DM für den Tag und 12,– DM für die Nacht bezahlt werden solle“.
Der Angeklagte kann sich der Untreue durch Empfang der Nachzahlung schuldig gemacht haben, wenn und soweit er auf sie keinen Anspruch hatte. Ob dies der Fall war, lässt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht sicher beurteilen. Insbesondere muss geklärt werden, ob und welche Ansprüche dem Angeklagten für seine Tätigkeit vom 8. November bis 27. Dezember 1949 gegen den Verein zustanden. Dabei wird es darauf ankommen zu prüfen, ob es der Sinn des Vereinsbeschlusses vom Februar 1950 war, dass der Angeklagte etwaige über 201,47 DM hinausgehende Forderungen gegen den Verein für die Zeit vom 8. November bis 27. Dezember 1949 nicht mehr geltend machen durfte und ob zutreffendenfalls der Angeklagte dies wusste. Die Feststellung, dass er während der genannten Zeit „nicht einmal an allen diesen Tagen im Dienst des Hilfswerks unterwegs gewesen war“, ist allein keine genügende Grundlage für die Beurteilung dieser Frage. Erst wenn festgestellt ist, dass ihm keine höheren als 201,47 DM betragenden Forderungen zustanden, ist Raum für Erwägungen über seine Einlassung, er habe geglaubt, „für ihn solle dieser Betrag, soweit er das Jahr 1949 betraf, eine Vergütung seiner Tätigkeit sein“. Dann erst kann ferner beurteilt werden, ob für ihn, wie die Strafkammer annimmt, „keinerlei Anlass“ für einen derartigen Glauben bestand.
3.) Der Angeklagte ███ gab zur Propagierung der Vereinszwecke eine Broschüre „Gedenket der Brüder in Not“ heraus. Zur Mitarbeit an der Broschüre ließ er ein Fräulein ████ aus ████ kommen. An sie ließ er während ihres zweimonatigen Aufenthalts in ███ ████ etwa 1.400,– DM bezahlen und als Unkosten des Vereins verbuchen. Dies hält die Strafkammer „zum weitaus größten Teil“ ebenfalls für eine Untreue; denn die Beiziehung von Fräulein █████, die der Angeklagte vom ███ SC-Kreis her kannte, sei „ein rein persönliches Anliegen“ gewesen, und es habe „kein Grund“ bestanden, die Kosten ihres Aufenthalts aus Vereinsmitteln zu bezahlen, „zumal sie nicht beim Verein angestellt gewesen sei. Sie habe zwar einen kleinen Artikel über den Sinn der Gedenkkerze für die Broschüre verfasst, sonst aber nicht für das Hilfswerk gearbeitet“.
Die Strafkammer hat in diesem Fall nicht geprüft, ob Fräulein ███ nicht zu den Personen gehörte, die der Verein nach §§ 2 und 4 seiner Satzung unterstützen und ob deshalb nicht auch der Teil des an sie bezahlten Betrags, den sie ohne Gegenleistung für den Verein erhielt, ihr zugewandt werden durfte.
4.) Für das der Betreuung der Ostzonenbevölkerung dienende ██████████████████ in ████, dessen Leiter der Angeklagte ███ ebenfalls war, ließ er eine Broschüre „Weltoffene WC?“ drucken, die Notizen und Gedanken Dr. Karl SU enthielt. Die Broschüre sollte zugunsten dieses Hilfswerks verkauft werden. Zu den Druckkosten in Höhe von über 14.000,– DM schoss der Angeklagte aus Mitteln des Vereins 5.000,– DM in Form eines Darlehens zu, das vom ██████████████████ an den Verein zurückgezahlt werden sollte, und ließ es als Unkosten für die geistige Betreuung der Sowjetzonenbevölkerung verbuchen.
Die Strafkammer legt ihm die Zahlung der 5.000,– DM als Untreue zum Nachteil des Vereins zur Last. Sie lässt es dahingestellt, inwieweit der Zweck des Vereins auch die Ausgabe von Mitteln für die geistige Betreuung der Sowjetzonenbevölkerung rechtfertigte. Sie meint, das Verhalten des Angeklagten sei jedenfalls deshalb Untreue gewesen, weil die Broschüre „so spezifisch katholisch ausgerichtet, zum Teil sogar polemisch ist, dass dem überparteilichen Charakter sowohl des Hilfswerks als auch der Kerzenaktion widersprach“; ihre Herausgabe sei „ein persönliches Anliegen des Angeklagten“ gewesen, „der sich dem Werk des katholischen Sozialisten Karl SD verbunden fühlte“ (UA S. 32, 35).
Das Urteil stellt den Inhalt der Broschüre auch nicht teilweise fest. Dies wäre erforderlich, um dem Senat die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Veröffentlichung der Broschüre gegen den Vereinszweck verstieß und demgemäß auch das für ihre Herausgabe beigesteuerte Darlehen die Interessen und das Vermögen des Vereins beeinträchtigte. Dies könnte allerdings der Fall gewesen sein, wenn der Inhalt der Broschüre für die „Betreuung aller in Not oder seelische Bedrängnis geratenen deutschen Brüder, vor allem der aus der Ostzone Verdrängten“ ungeeignet gewesen sein und allgemein gültige menschliche Werte und Anliegen verletzt haben sollte. Ob dies zutrifft, lässt sich bei dem Mangel an Feststellungen über den Broschüreninhalt nicht beurteilen.
5.) Die Gewährung eines Darlehens von 16.390,– DM aus Mitteln des Vereins an das ███████████████████ für den Kauf eines Hauses als Heim für geflüchtete Sowjetzonengeistliche handelte der Angeklagte, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, deshalb pflichtwidrig, weil er ohne die ihm von der Vereinsversammlung erteilte Bedingung zu erfüllen, eine Sicherungshypothek zu Gunsten des Vereins eintragen zu lassen. Da er einer ausdrücklichen Weisung des Vereins zuwider handelte, müsste sein Vorgehen auch dann als pflichtwidrig bezeichnet werden, wenn die Gewährung des Darlehens im Rahmen des Vereinszwecks gelegen haben sollte.
Es liegt ebenfalls nahe anzunehmen, wiewohl es auch insoweit an einer ausdrücklichen Feststellung im Urteil fehlt, dass die Rückzahlung des Darlehens ungewiss war und deshalb die Darlehenshingabe einen Vermögensnachteil für den Verein enthielt. Die Strafkammer hat indes mit keinem Wort den inneren Tatbestand gewürdigt. Dies wird nachgeholt werden müssen.
6.) Aus einem Betrag von 106.000,– DM, die der Verein zur Beschaffung und zum Versand von Lebensmittelpaketen an Angehörige der Sowjetzone zur Verfügung stellte, gewährte der Angeklagte ██ █████ verschiedene Beträge als Darlehen für den Studentenpfarrer ██████ zum Aufbau einer Wohnung 4.000,– DM, für den Geschäftsführer des Hilfswerks „Brüder in Not“ 1.000,– DM, für einen Bekannten zum Kauf eines Hochzeitsgeschenkes 250,– DM; außerdem spendete der Angeklagte 500,– DM für das Karl SC in DÜTZ und 1.500,– DM für die Renovierung des vom ███████████████████ gekauften Hauses.
Den Feststellungen der Strafkammer ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob der Angeklagte mit den vom Verein bewilligten 106.000,– DM nur Lebensmittel für die Sowjetzonenbevölkerung beschaffen oder ob er von dieser Summe auch Unkosten für andere satzungsgemäße Zwecke bestreiten durfte. Im ersten Fall hätte er einem Beschluss des Vereins zuwider und demgemäß mindestens objektiv pflichtwidrig gehandelt. Von den 4.000,– DM zum Aufbau einer Wohnung für den Studenten-Pfarrer ████, der nicht Ostflüchtling war, und 250,– DM Darlehen für ein Hochzeitsgeschenk muss dies wohl schon nach den bisherigen Feststellungen bejaht werden. Bei den übrigen Beträgen aber ist es zweifelhaft. In jedem Fall aber bedarf es der Prüfung des inneren Tatbestandes. Dabei wird es darauf ankommen, ob der Angeklagte wusste oder wenigstens billigend damit rechnete, dass die Rückzahlung der Darlehen unsicher und demgemäß die Forderung des Vereins aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem hingegebenen Barbetrag geringerwertig war. Dieser Klärung bedarf es umso mehr, als, wie die Strafkammer feststellt (UA S. 14), die Darlehen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wieder zurückgezahlt waren.
7.) Bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte sich in dem unter f) (UA S. 11–13) festgestellten Fall der Untreue schuldig gemacht habe.
Der Angeklagte verwandte nämlich einen Betrag von 4.733,77 DM, die der Kerzenverkäufer dem Verein als Rabatt von dem Rechnungsbetrag nachgelassen hatte, zur teilweisen Deckung eines Defizits des Vereins in Höhe von 8.700,– DM. Diesen letztgenannten Betrag hatte der Angeklagte zuvor zum Zweck der Anschaffung eines Pkw als seines persönlichen Eigentums aus Mitteln des Vereins ausgegeben. Unter g) (UA S. 13, 14, 35) führt die Strafkammer unter den Beträgen, die sie dem Angeklagten als veruntreut zur Last legt, auch die Summe von 8.700,– DM an, die er für den Kauf eines Pkw ausgab. Es ist unklar, ob die Strafkammer dem Angeklagten auch unter g) die Verwendung dieses Betrags in vollem Umfang als Untreue anrechnet. Zutreffendenfalls wäre es fehlerhaft, dass sie ihm unter f) die Abdeckung des Defizits noch einmal als Untreue zur Last legt. Die Strafkammer wird diese Unklarheit beheben müssen.
Die Annahme der Strafkammer, sämtliche dem Angeklagten ██████ zur Last gelegten Fälle der Untreue stünden in Fortsetzungszusammenhang, entspricht nicht den Anforderungen, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den Gesamtvorsatz bei der Fortsetzungstat stellt (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Die Strafkammer wird dies bei ihrer neuen Entscheidung zu beachten haben.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Sauer |