Revision verworfen: Keine Sachverständigenpflicht bei fehlendem Beweisantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 47/60
- Datum
- 02.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger keinen entsprechenden Beweisantrag stellt und das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen aus eigener Sachkunde, insbesondere Zeugenaussagen und verhaltensmäßigen Anhaltspunkten, ausreichend aufklären kann.
Die bloße vorausgegangene Alkoholisierung rechtfertigt nicht automatisch die Annahme fehlender Zurechnungsfähigkeit; maßgeblich sind die Schwere der Beeinträchtigung und konkrete Anhaltspunkte wie Erinnerungslücken oder entstelltes Verhalten.
Zur Beanstandung des Verfahrens gehört, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welcher entscheidungserhebliche Gesichtspunkt ohne Sachverständigenbeweis übergangen wurde; ohne solchen Vortrag greift die Verfahrensrüge nicht durch.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn weder Verfahrens- noch Sachrügen konkrete Rechtsfehler aufzeigen, die das Urteil zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hätten.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10. August 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Adolf Heinrich D. ██ aus ███████████████, geboren am ███ ██ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, ███ bei der Verkündung, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. August 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 11. August 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit (einfacher) Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, greift nicht durch. Ein entsprechender Beweisantrag ist weder vom Angeklagten noch von seiner Verteidigerin gestellt worden. Die Gesamtumstände brauchten der Strafkammer, die zugunsten des Angeklagten von seiner erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeht, die Vernehmung eines Sachverständigen nicht aufzudrängen. Die Auswirkungen des vorher genossenen Alkohols auf den Angeklagten waren, wie die Strafkammer auf Grund der Zeugenbekundungen und des Umstandes, dass der Angeklagte sich in allen Einzelheiten ohne jede Erinnerungslücke an die Vorgänge in der Tatnacht erinnert, festgestellt hat, nicht so erheblich, dass eine Zurechnungsunfähigkeit nahe lag. Anhaltspunkte, dass das Landgericht diese hier nicht aus eigener Sachkunde verneinen konnte, sind nicht ersichtlich.
Der Angeklagte hat zwar vor acht bis neun Jahren eine Gehirnerschütterung erlitten; diese ist aber, abgesehen von einer mangelnden Schwindelfreiheit, ohne Folgen geblieben.
2. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
3. Die Nachprüfung auf die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten. Die Revision war daher zu verwerfen.
| Martin | Busch | Menges | |||
| Baldus | Kirchhof |