Treffer
BGH Beschluss

Revision teilerfolgreich: Strafausspruch wegen Rechtsfehler bei Strafrahmenwahl aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 475/95
Datum
20.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Frankfurt wegen Beihilfe zum versuchten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwies die Revision insoweit zurück, weil das Landgericht trotz Bejahung des Regelbeispiels (§ 29 Abs. 3 BtMG a.F., nicht geringe Menge) nicht geprüft hatte, ob vertypte Milderungsgründe (z. B. Versuch, Beihilfe) die Anwendung des Normalstrafrahmens (§ 29 Abs. 1) rechtfertigen. Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafrahmenwahl nach § 29 BtMG (a.F.) muss das Gericht auch bei Bejahung eines Regelbeispiels prüfen, ob entgegenstehende Milderungsgründe die Anwendung des Normalstrafrahmens (§ 29 Abs. 1) rechtfertigen.

2

Die bloße Feststellung eines besonders schweren Falls schließt die Berücksichtigung vertypter Milderungsgründe (etwa Versuch, Beihilfe) nicht aus; unterlassene Prüfung führt zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafausspruchs.

3

Ist nicht auszuschließen, dass bei Vornahme der gebotenen Prüfung eine geringere Strafe festgesetzt worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 18. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 20. September 1995 in der Strafsache gegen ██ Sid Ahmed, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1969 in ██ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1995 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie das sichergestellte Rauschgift eingezogen.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es dem Schuldspruch und der Einziehungsanordnung gilt. Aufzuheben ist jedoch der Strafausspruch, der rechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Landgericht hat die Tat, die sich auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln (etwa 10 kg Haschisch mit einem Anteil von rund 650 g THC) bezog, als besonders schweren Fall bewertet, ist demgemäß vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG a.F. ausgegangen und hat diesen wegen Versuchs und Beihilfe doppelt gemildert. Dabei hat es indes nicht geprüft, ob die für den Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich das Vorliegen zweier „vertypter“ Milderungsgründe (Versuch und Beihilfe), Anlass gab, trotz Bejahung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falls (nicht geringe Menge, § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F.) den Normalstrafrahmen (§ 29 Abs. 1 BtMG a.F.) zugrunde zu legen. Dieser Prüfung hätte es hier bedurft (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 7).

Sie erübrigt sich zwar, wenn nach den Umständen des Falles die Anwendung des Normalstrafrahmens fernliegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5); doch trifft im zu entscheidenden Fall gerade das Gegenteil zu.

Der Strafausspruch beruht auf dem bezeichneten Rechtsfehler. Angesichts der Höhe der Strafe, die das Landgericht gegen den Angeklagten verhängt hat, ist nicht auszuschließen, dass es bei Vornahme der gebotenen Prüfung den erheblich milderen Normalstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG a.F. zugrunde gelegt und auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die Strafe muss daher neu zugemessen werden.

DetterNiemöllerBode
GollwitzerAthing
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