Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Wohnnutzung (§ 306 Nr.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 475/92
Datum
10.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen schwerer Brandstiftung verurteilt; sie legte Revision ein mit der Rüge sachlichen Rechtsfehlers. Streitpunkt war, ob das Gebäude zum Tatzeitpunkt noch ‚zur Wohnung diente‘ im Sinne von § 306 Nr. 2 StGB. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht diese tatsächliche Nutzungsfrage nicht erörtert hatte, und verwies die Sache zurück. Zudem betont der Senat, dass zulässiges Verteidigungsverhalten die Strafzumessung nicht verschärfen darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff ‚dienen zur Wohnung‘ in § 306 Nr. 2 StGB bemisst sich nach der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes zum Tatzeitpunkt und nicht nach seiner bloßen Eignung oder Zweckbestimmung.

2

Wenn der Alleinbewohner eines Gebäudes dieses selbst in Brand setzt, spricht dies in der Regel dafür, dass das Dienen zur Wohnung vorher aufgegeben war, weil der Wille zur Aufgabe des Wohnzwecks dem Brand vorausgegangen sein muss.

3

Unterbleibt die Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Frage, ob ein Gebäude zum Tatzeitpunkt noch zur Wohnung diente, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der bei erforderlicher weiterer Tatsachenermittlung zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

4

Zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darf bei der Strafzumessung nicht zu einer Strafschärfung herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 475/92 vom 10. Februar 1993 in der Strafsache gegen ███████, geborene ████ aus D█, geboren am ███, wegen schwerer Brandstiftung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 28. Januar 1993 folgendes ausgeführt hat:

"Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB wird durch die tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Der von der Angeklagten am 25. Juli 1991 in Brand gesetzte Bungalow war ursprünglich von ihr und dem Zeugen Dr. ████ gemeinsam bewohnt worden. Am 2. Juli 1991 war Dr. █████ jedoch ausgezogen. Anlaß und die mit der Trennung von der Angeklagten einhergehenden Umstände – insbesondere der Umstand, daß der Zeuge damit den mit der Angeklagten gemeinsam bewohnten Bungalow aufgegeben hatte – sprechen dafür, daß er die Möglichkeit einer Rückkehr in Erwägung gezogen hatte. Die in der Folgezeit geführten Verhandlungen über den Verkauf des Bungalows deuten auch darauf hin, daß von ihm nicht einseitig die Nutzung als Wohnung aufgegeben worden war.

War die Angeklagte aber zum Zeitpunkt, als sie den Bungalow in Brand setzte, dessen alleinige Bewohnerin, dann war es unverzichtbar, daß sich das Tatgericht mit der Frage auseinandersetzte, ob das Gebäude im Tatzeitpunkt tatsächlich noch zur Wohnung diente. Denn das Gesetz stellt mit diesem in § 306 Nr. 2 StGB verwendeten Begriff zwar nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt von Menschen in dem Gebäude ab; es kommt jedoch auch nicht auf die Eignung und allgemeine Zweckbestimmung, sondern auf die tatsächliche Nutzung als Wohnung an. Da der Begriff ‚Dienen zur Wohnung‘ damit nur ein tatsächliches Verhältnis umschreibt, kann das Dienen ebenso tatsächlich wieder aufgehoben werden wie es begründet wurde, und zwar auch durch den nur besitzberechtigten Fremdbesitzer (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl., § 306 Rdnr. 4 m.w.N.).

Eine Aufgabe des Dienens zu dem genannten Zweck wird danach in der Regel anzunehmen sein, wenn das Gebäude von seinem alleinigen Bewohner in Brand gesetzt wird (vgl. BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396; BGHR StGB § 306 Nr. 2, Wohnung 3, 4, 5, 6 und 8, Aufgabe des Wohnzwecks). Denn der mit dieser Inbrandsetzung manifestierte Wille, das Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken zu nutzen, muß dem Brand vorausgegangen sein.

Der im Fehlen jeglicher Erörterung dieser Frage liegende sachlich-rechtliche Mangel nötigt zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Eine abschließende Entscheidung durch den Senat erscheint nicht möglich, da das der Brandstiftung vorangegangene Geschehen unter den angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkten nochmaliger Beurteilung auch in tatsächlicher Hinsicht bedarf."

Die neu entscheidende Strafkammer wird darauf hingewiesen, daß einem Angeklagten ein zulässiges Verteidigungsverhalten bei der Strafzumessung nicht strafschärfend angelastet werden darf (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 5, 6; st. Rspr.).

JahnkeTheuneDetter
MaierGollwitzer
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