Revision: Beschränkung der Strafverfolgung bei Betrug, Rechtsfolgen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 475/90
- Datum
- 28.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a StPO auf bestimmte Taten ist möglich und kann vom Revisionsgericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden.
Ergibt die Beschränkung der Strafverfolgung eine erhebliche Verringerung des für die Strafzumessung maßgeblichen Schuldumfangs, sind die zuvor getroffenen Rechtsfolgenaussprache und die hierzu gehörenden Feststellungen aufzuheben.
Die Beschränkung der Anklage berührt nicht zwingend die Feststellung der Tat- oder Schuldfragen; die Verurteilung kann insoweit überprüft und bestätigt werden, wenn keine die Angeklagten belastenden Rechtsfehler vorliegen.
Ist wegen einer Beschränkung der Strafverfolgung die Rechtsfolgenentscheidung aufzuheben, ist die Sache gemäß §354 Abs. 2 StPO — gegebenenfalls an ein anderes Gericht — zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 475/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
███ - ██ Dr. Bruno Norbert Franz aus Köln, geboren am ███ ████ 1934 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
███ ██████ Birgit geborene ███████ aus Köln, geboren am ███ ████ 1944 in Lychen,
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1990
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Mai 1990 wird die Strafverfolgung auf die Falschabrechnungen mit den Krankenkassen vom 4. Quartal 1983 bis zum 3. Quartal 1987 beschränkt, das vorbezeichnete Urteil in den Rechtsfolgen – 2. mit den zugehörigen Feststellungen – aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs zu fünf bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf eines Kassenarztes auszuüben.
Diese Entscheidung greifen die Angeklagten mit ihren Revisionen an.
Der Senat hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt. Gegenstand des Verfahrens sind nach der Beschränkung noch 16 falsche Abrechnungen, welche die Angeklagten ab Dezember 1983/Januar 1984 (für das vierte Quartal 1983) bis September/Oktober 1987 (für das dritte Quartal 1987) vorgenommen haben.
Die Überprüfung des Urteils nach der Beschränkung der Strafverfolgung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Die Rechtsfolgenaussprache sind bereits wegen der erheblichen Verringerung des für die Strafzumessung wesentlichen Schuldumfangs aufzuheben, die mit der Beschränkung der Strafverfolgung verbunden ist.
Auf weitere Einwände gegen die Strafzumessung kommt es deshalb nicht mehr an.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StPO Gebrauch gemacht und die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.
| Herdegen | Theune | Schäfer | |||
| Maier | Detter |