Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei versuchter Vergewaltigung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 475/86
Datum
29.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung ein. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft: Das Gericht setzte eine andere Tatsachengrundlage als das Beweisthema voraus und verletzte Denkgesetze sowie die Wahrunterstellung. Wegen der erheblichen Widersprüche in der Zeugenaussage wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beweiswürdigung verstößt gegen das Rechtsstaatsgebot, wenn das Gericht bei der Würdigung eine andere Tatsachengrundlage zugrunde legt als das Beweisthema und sich damit in Widerspruch zur Wahrunterstellung setzt.

2

Erhebliche Abweichungen zwischen Zeugenaussage und der vom Gericht als wahr unterstellten Behauptung dürfen nicht ohne überzeugende Erklärung (z.B. nachvollziehbare Aufregungseinflüsse) eingeordnet werden; fehlen solche Erklärungen, kann die Glaubwürdigkeit beeinträchtigt sein.

3

Hat das Tatgericht selbst zahlreiche gewichtige Widersprüche festgestellt und sind diese geeignet, das Kerngeschehen zu betreffen, kann mit der erforderlichen Sicherheit ein Schuldspruch nicht mehr aufrechterhalten werden.

4

Liegt eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung vor und ist nicht auszuschließen, dass ohne diese Fehler die Glaubwürdigkeitsbeurteilung anders ausgefallen wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 30. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 475/86 29. Oktober 1986

in der Strafsache gegen ███ den Kraftfahrer Jochen Karl Lothar ████, geboren am ███████ 1959 in ██ ██████████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Oktober 1986 in der Sitzung vom 31. Oktober 1986, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, Maier, B., Theune als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ █ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 29. Oktober 1986,

Justizangestellte C_____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensbeschwerden begründet sind. Jedenfalls dringt die Sachrüge durch. Die Beweiswürdigung enthält den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler.

Im Urteil werden mehrere vom Angeklagten bzw. dessen Verteidiger behauptete und von der Strafkammer als wahr unterstellte Tatsachen auf ihre Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin GC geprüft. Dabei hat die Strafkammer gegen die Denkgesetze verstoßen.

Das gilt einmal bezüglich des Beweisthemas, die Zeugin GC habe „die gesamten Gespräche“ – es handelte sich um zwei Telefonanrufe der Zeugin KC beim Angeklagten – „in vollem Umfang mitgehört“. Ausweislich der Urteilsbegründung hatte die Zeugin GC in der Hauptverhandlung bekundet, sie habe nicht alles mitgehört, was zwischen Frau KC und dem Angeklagten am Telefon gesprochen worden sei. Das Landgericht hat insoweit *„eine gewisse Abweichung“* für gegeben erachtet, hierzu aber gemeint, es erschüttere nicht die „Glaubhaftigkeit“ der Zeugin GC, wenn sie unter dem Eindruck des Geschehens in ihrer Aufregung und unter dem Einfluss der erlittenen Verletzungen *„nicht ganz ruhig den Telefongesprächen von Anfang bis Ende zugehört haben sollte und … möglicherweise heute der Überzeugung ist, sie habe nicht alles mitgehört“* (Bl. 9 UA).

Diese Formulierung zeigt, dass sich die Strafkammer nicht an die Wahrunterstellung gehalten hat. Die *„Tatsachengrundlage“*, von der das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung ausgeht, ist eine andere als jenes Beweisthema. Damit hat sich die Strafkammer in Widerspruch zu der Wahrunterstellung gesetzt.

Weiter ist von ihr als wahr unterstellt worden, die Zeugin ███ habe der Zeugin KC erzählt, der Angeklagte habe „es durch ihre Strumpfhose getan“. Auf Bl. 10 UA heißt es diesbezüglich, die Zeugin GC habe in der Hauptverhandlung bekundet, vom Angeklagten sei ihr während der Tat gesagt worden, sie könne froh sein, dass sie nicht noch ihre Strumpfhose dabei anziehen müsse. Wenn sie sich, so wird im Urteil ausgeführt, in dieser Weise ausgedrückt habe, dann sei das *„eine Abweichung, die sich mit der Aufregung der Zeugin erklären ließe“*, in der sie sich bei der Schilderung des Tatgeschehens am Morgen nach der Tat immer noch befunden habe. Die damalige Verfassung der Zeugin vermag jedoch eine derartige Diskrepanz, wie sie zwischen jenem als wahr unterstellten Beweisthema und der späteren Darstellung der Zeugin gegeben ist, nicht verständlich zu machen. Der Inhalt der in dem Beweisantrag behaupteten Äußerung war so außergewöhnlich, zugleich aber so eindeutig, dass sich die unwahre Äußerung nicht mehr nachvollziehbar auf jenen psychischen Zustand der Zeugin zurückführen lässt. Der danach gegebene Denkfehler wiegt umso schwerer, als er das Kerngeschehen der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat betrifft.

Angesichts der dargelegten rechtlichen Bedenken kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat selbst auf zahlreiche Abweichungen zwischen den Aussagen der Zeugin GC und den als wahr unterstellten Tatsachen hingewiesen. Wegen des Gewichts der aufgezeigten Rechtsmängel lässt sich bei dieser Beweissituation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei Vermeidung der Fehler die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beurteilt hätte.

HerdegenMeyerTheune
MüllerMaier
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