Revision teilweise stattgegeben: Beihilfeurteil wegen fehlerhafter Gesamtwürdigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 475/82
- Datum
- 25.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsbegründung gilt als fristwahrend eingelegt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Revisionsbegründung rechtzeitig in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen wurde.
Die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 BtMG aF erfordert eine gesonderte, täterbezogene Gesamtwürdigung von Tatbeitrag und Persönlichkeit des Beteiligten.
Unterbleibt die erforderliche Gesamtwürdigung bei der Prüfung des besonders schweren Falles, ist die Entscheidung aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Prüfung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Bei der Strafzumessung dürfen als erschwerend nicht solche Gründe gewertet werden, die bereits in der Zurechnung des Tatbeitrags liegen oder rechtlich unzulässig sind (z. B. die bloße Verwirklichung der Haupttat durch die Beihilfe).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 475/82
in der Strafsache gegen ██ Manfred Klaus ██ ██, geboren am ███ 1940 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1983 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 1982 wird aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten wird II. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1981
1. im Strafausspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabisharz und 2. im Gesamtstrafenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabisharz und wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Cannabisharz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Revisionsbegründung ist rechtzeitig, nämlich am 15. Februar 1982, bei dem Landgericht eingegangen. Sie wäre allerdings verspätet, wenn der Eingangsstempel des Landgerichts (16. Februar 1982) zuträfe. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr dem durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung bestätigten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Revisionsbegründungsschrift vom 15. Februar 1982 noch am selben Tage in den Briefkasten des Landgerichts eingeworfen worden ist. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem es die Revision mangels Wahrung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist demgemäß auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Beschwerdeführers aufzuheben (§ 346 Abs. 2 StPO).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es zum einen dem Schuldspruch und zum anderen dem Strafausspruch wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Cannabisharz gilt. Insoweit ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabisharz nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall der Beihilfe (§ 11 Abs. 4 BtMG aF) mit der alleinigen Begründung bejaht, die „Beihilfehandlungen des Angeklagten“ seien „unter Berücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat auch als besonders schwer zu bewerten, weil ihm alle Erschwerungsgründe vom Beginn seiner Tathandlung an klar sein mussten und ihm der genaue Umfang spätestens nach Ausbau des Haschischs und beim Umpacken dieses Betäubungsmittels erkennbar war“ (UA S. 8).
Das genügte hier nicht. Das Landgericht hat zwar nicht übersehen, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen sind, wobei sich das Ergebnis jeweils nach dem Tatbeitrag und der Person des Teilnehmers richtet, dessen Strafe zugemessen werden soll (BGHSt 29, 239, 244; BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206; ständige Rechtsprechung). Verkannt hat es jedoch, dass es zur Bejahung oder Verneinung eines besonders schweren Falles stets einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter bedarf (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1982 – 2 StR 587/82 – mit weiteren Nachweisen). Dem wird die für die Annahme eines besonders schweren Falles gegebene Begründung nicht gerecht; sie hebt ausschließlich auf Merkmale der vom Angeklagten unterstützten Haupttat ab, anstatt – wie es geboten gewesen wäre – bereits hier diejenigen Gesichtspunkte einzubeziehen, die dann erst bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens berücksichtigt worden sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehört der vom Landgericht als Strafmilderungsgrund bewertete Umstand, dass der Angeklagte „eine ganz untergeordnete Rolle gespielt“ und den Umsatz des Rauschgifts „nur unwesentlich gefördert“ hat (UA S. 10).
Angesichts dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, hätte sie die erforderliche Gesamtwürdigung bei der Prüfung der Voraussetzungen des besonders schweren Falles nicht unterlassen, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Auch kann nicht unterstellt werden, dass die Strafkammer selbst bei Zugrundelegung des Strafrahmens, der sich aus § 11 Abs. 1 BtMG aF in Verbindung mit § 27 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt, auf dieselbe Einzelstrafe erkannt hätte; denn die verhängte Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von zwei Jahren) liegt nur knapp unterhalb der Obergrenze dieses Strafrahmens (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten).
Schließlich leidet die Strafzumessung des Landgerichts, was die Beihilfetat anlangt, noch an einem weiteren Rechtsfehler. Die Strafkammer hat erschwerend berücksichtigt, „dass der Angeklagte erkennbar nicht nur zum Handeltreiben, sondern auch dazu Beihilfe leistete, dass die Einfuhr letztlich erst verwirklicht wurde“ (UA S. 10). Dass diese Erwägung rechtlicher Prüfung nicht standhält, braucht nicht erläutert zu werden.
Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall der Beihilfetat bleibt auf den Strafausspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens ohne Einfluss, bedingt jedoch den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe, die gleichfalls neu festgesetzt werden muss.
| Maier | Meß | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |