Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Würdigung des Waffengebrauchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 475/79
Datum
17.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte ihr Urteil wegen Totschlags; der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt aber den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsrelevant war, dass das Landgericht den Einsatz eines Beils als straferschwerend wertete, ohne festzustellen, ob ein weniger massives Verteidigungsmittel zur Verfügung stand. Der Senat beanstandet dies als unzureichende Feststellungslage und regt zugleich an, die Frage eines „minder schweren Falls" nach § 213 StGB sowie mögliche zusätzliche Milderungen (§§ 21, 49 StGB) zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatsache, dass ein Täter ein massives Werkzeug verwendet hat, kann die Strafzumessung erschwerend beeinflussen; dies setzt jedoch Feststellungen voraus, aus denen hervorgeht, dass kein weniger gefährliches, adäquates Verteidigungsmittel zur Verfügung stand.

2

Die Verneinung eines Rechtfertigungsgrundes (z.B. Notwehr) wegen nicht gebotenen Waffeneinsatzes bedarf konkreter Feststellungen zur Verfügbarkeit milderer Verteidigungsmittel; fehlen solche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Fehlen für die Strafzumessung wesentliche Feststellungen, insbesondere zur Tatbegehungsweise und zu alternativen Verteidigungsmöglichkeiten, macht dies eine Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erforderlich.

4

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 213 StGB ist zu klären, ob dieser unabhängig von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit anzunehmen ist; zudem ist zu prüfen, ob ergänzende Strafmilderungsgründe nach §§ 21, 49 StGB zur Anwendung gelangen können.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Köln, 5. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 475/79 vom 17. August 1979 in der Strafsache gegen die Arbeiterin Zekiye █████ geborene █████ aus ██████████████, geboren am ████████ 1948 in ██ (Türkei), wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Köln vom 5. März 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verfahrensbeschwerde der Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Auch ihre Sachrüge hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, keinen Erfolg. Dieser lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Schwurgericht hat als straferschwerend angesehen, dass die Angeklagte „mit einem solch massiven Werkzeug, wie einem Beil, gegen ihren Ehemann vorgegangen ist“. Diese Strafzumessungserwägung erscheint schon deshalb nicht unbedenklich, weil das Landgericht wegen der nach seiner Ansicht nicht ge-

botenen Verwendung dieser Waffe in der festgestellten Weise den Rechtfertigungsgrund der Notwehr verneint hat. Vor allem aber lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass der Angeklagten in der Tatsituation überhaupt ein weniger massives Werkzeug als Verteidigungsmittel zur Verfügung stand. Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.

Der Senat regt an, in der neuen Entscheidung die Frage zu erörtern, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB unabhängig von der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten zu bejahen ist und ob dann eine zusätzliche Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB in Betracht kommt.

StPOSchumacherMeyer
WillmsRuß
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