Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Würdigung des Waffengebrauchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 475/79
- Datum
- 17.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatsache, dass ein Täter ein massives Werkzeug verwendet hat, kann die Strafzumessung erschwerend beeinflussen; dies setzt jedoch Feststellungen voraus, aus denen hervorgeht, dass kein weniger gefährliches, adäquates Verteidigungsmittel zur Verfügung stand.
Die Verneinung eines Rechtfertigungsgrundes (z.B. Notwehr) wegen nicht gebotenen Waffeneinsatzes bedarf konkreter Feststellungen zur Verfügbarkeit milderer Verteidigungsmittel; fehlen solche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Fehlen für die Strafzumessung wesentliche Feststellungen, insbesondere zur Tatbegehungsweise und zu alternativen Verteidigungsmöglichkeiten, macht dies eine Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erforderlich.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 213 StGB ist zu klären, ob dieser unabhängig von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit anzunehmen ist; zudem ist zu prüfen, ob ergänzende Strafmilderungsgründe nach §§ 21, 49 StGB zur Anwendung gelangen können.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Köln, 5. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 475/79 vom 17. August 1979 in der Strafsache gegen die Arbeiterin Zekiye █████ geborene █████ aus ██████████████, geboren am ████████ 1948 in ██ (Türkei), wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Köln vom 5. März 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensbeschwerde der Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Auch ihre Sachrüge hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, keinen Erfolg. Dieser lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Schwurgericht hat als straferschwerend angesehen, dass die Angeklagte „mit einem solch massiven Werkzeug, wie einem Beil, gegen ihren Ehemann vorgegangen ist“. Diese Strafzumessungserwägung erscheint schon deshalb nicht unbedenklich, weil das Landgericht wegen der nach seiner Ansicht nicht ge-
botenen Verwendung dieser Waffe in der festgestellten Weise den Rechtfertigungsgrund der Notwehr verneint hat. Vor allem aber lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass der Angeklagten in der Tatsituation überhaupt ein weniger massives Werkzeug als Verteidigungsmittel zur Verfügung stand. Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.
Der Senat regt an, in der neuen Entscheidung die Frage zu erörtern, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB unabhängig von der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten zu bejahen ist und ob dann eine zusätzliche Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB in Betracht kommt.
| StPO | Schumacher | Meyer | |||
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