Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbemessung und falscher Tatsachenannahme zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 475/75
- Datum
- 10.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die zulässige Höchststrafe nach § 75 Abs. 2 StGB aF in Verbindung mit § 19 StGB aF korrekt zu berechnen; eine fehlerhafte Ermittlung der Grenze macht die Bemessung angreifbar.
Liegt die festgesetzte Gesamtstrafe nicht in dem vom Gesetz vorausgesetzten Verhältnis zur zulässigen Höchststrafe (z. B. hinsichtlich des Drittelsabstands), rechtfertigt dies die Aufhebung der Entscheidung.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht auf einer unrichtigen Tatsachenannahme beruhen; kann eine solche Fehlannahme die Entscheidung beeinflusst haben, ist die Entscheidung zu beanstanden.
Erweist sich, dass strafzumessungsrelevante Erwägungen auf fehlerhaften Feststellungen beruhen oder diese nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, hat das Revisionsgericht aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 7. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 475/75
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Oskar ████████ aus ████████, dort geboren am ███████ 1936, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Oktober 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision gegen das zweite in der vorliegenden Sache ergangene Urteil, das nur noch über die Gesamtstrafe zu befinden hatte, hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer meint, sie sei mit der von ihr festgesetzten Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten noch immer um mehr als ein Drittel unter dem nach § 75 StGB aF zulässigen Höchstmaß geblieben. Da die Summe der Einzelstrafen zwei Jahre und drei Monate beträgt, durfte die Gesamtstrafe nach § 75 Abs. 2 Satz 1 StGB aF in Verbindung mit § 19 StGB aF nicht höher sein als zwei Jahre und zwei Monate. Mit einem Jahr und sechs Monaten liegt sie nicht um mehr, sondern um weniger als ein Drittel unter der zulässigen Höchststrafe.
Das Landgericht hält dem Beschwerdeführer strafmildernd zugute, dass er sich seit Begehung der letzten jetzt abgeurteilten Straftat (Oktober 1970) nicht mehr strafbar gemacht habe und dass es ihm eine spürbare Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse leichter machen werde, auch in Zukunft straffrei zu bleiben; er habe den ehrlichen Willen, mit der Vergangenheit abzuschließen. Strafaussetzung zur Bewährung versagt es dem Beschwerdeführer, weil seine seitherige Entwicklung trotz der eingetretenen Wendung zum Besseren nicht erwarten lasse, er werde sich schon die Verurteilung in hinreichendem Maße zur Warnung dienen lassen. Ob sich diese Erwägungen zwanglos miteinander vereinen lassen, mag dahinstehen. Jedenfalls trifft es nicht zu, dass der Angeklagte, wie das Urteil zur Begründung der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung weiter ausführt, die Taten Nr. 6 und 7 (Tatzeiten Juli und Oktober 1970) „während der Bewährungsfrist aus der Verurteilung zu Nr. 19 des Registerauszugs“ begangen habe. Denn für die unter der Nr. 19 des Strafregisterauszugs angeführte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts Frankfurt/ Main vom 4. Mai 1970 wurde ihm nach Bl. 7 UA erst am 23. März 1971 eine Bewährungsfrist bewilligt. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die irrige Annahme, der Beschwerdeführer habe einen Teil der jetzt abgeurteilten Taten während einer laufenden Bewährungsfrist verübt, auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe zu seinem Nachteil beeinflußt hat. Diese kann aus den angeführten Gründen nicht bestehen bleiben.
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