Berichtigung des Beschlusses und Aufrechterhaltung nach §33a StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 475/74
- Datum
- 30.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung offenkundiger Fehler (z. B. falsches Datum) in Senatsbeschlüssen ist zulässig und ermöglicht die Korrektur formeller Unrichtigkeiten.
§ 33a StPO eröffnet die Möglichkeit eines Nachverfahrens, durch das das Gericht eine erneute sachliche Prüfung vornehmen kann, ohne durch einen früheren Beschluss gehindert zu sein.
Das Ausbleiben des Zugangs von Schriftsätzen beim Verteidiger begründet nicht automatisch die Aufhebung einer Entscheidung; das Gericht muss die vorgebrachten Umstände nachholen und prüfen, kann aber bei gleicher rechtlicher Würdigung am bisherigen Ergebnis festhalten.
Dienstliche Äußerungen und Revisionsgegenerklärungen, die nachträglich bekannt werden, können eine erneute Entscheidung rechtfertigen, die jedoch zu demselben Ergebnis führen kann, wenn die Prüfung keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte ergibt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 475/74
in der Strafsache
gegen
1. den Kohlenhändler und Transportunternehmer Paul ██ aus █████ ██, geboren ██ 1930 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Rohrleger Erich Bernhard Walter ██ aus █████████, Kreis █████████, geboren am ███████ 1930 in ███ ███████, ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1975
Tenor
1. Der Beschluss des Senats vom 10. April 1975 wird dahin berichtigt, dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern mit der Revision angefochtenen Urteil um das des Landgerichts Aachen vom 8. August 1973 handelt.
Im Übrigen wird der Beschluss des Senats aufrechterhalten.
Gründe
Versehentlich war in dem bezeichneten Beschluss des Senats als Datum des angefochtenen Urteils der 8. August 1974 angegeben; in Wirklichkeit handelt es sich um die Entscheidung vom 8. August 1973. Der Senat hat dies nunmehr berichtigt.
Ferner war übersehen worden, dass der Vorsitzende des Senats Rechtsanwalt ██████ mitgeteilt hatte, dass der Senat über das Rechtsmittel nicht vor dem 16. April 1975 entscheiden werde.
Diesem Schreiben waren Abschriften der Revisionsgegenerklärung sowie von dienstlichen Äußerungen beigefügt.
Nach einem Vermerk der Kanzlei der Staatsanwaltschaft Aachen waren die Schriftstücke bereits am 6. März 1975 an den Verteidiger gesandt worden. Jedoch hatten sie ihn offenbar nicht erreicht. In einem am 14. April 1975 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt ██ zu jenen Schriftstücken Stellung genommen.
Der Senat musste nunmehr erneut sachlich entscheiden. Daran war er durch seinen Beschluss vom 10. April 1975 nicht gehindert. § 33a StPO ermöglicht hier die Durchführung eines Nachverfahrens (vgl. BVerfGE 33, 192, 194). Die erneute Prüfung hat jedoch zu keinem von der bisherigen Entscheidung abweichenden Ergebnis geführt.
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