Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts verworfen wegen fristversäumter Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 475/72
- Datum
- 15.11.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss innerhalb der gesetzlichen Frist beim zuständigen Stammgericht eingehen, damit die Begründungsfrist gewahrt ist.
Die Eingangsbestätigung oder der organisatorische Zugehörigkeitsvermerk einer Kammer ersetzt nicht die Zuständigkeit des Stammgerichts, wenn die Kammer nur eine örtlich und sachlich begrenzte Zuständigkeit hat.
Kammern für Handelssachen, obwohl organisatorisch Teil des Landgerichts, können nur innerhalb der ihnen ausdrücklich übertragenen zivilrechtlichen Zuständigkeit wirksam Prozesshandlungen entgegennehmen.
Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist erfolglos, wenn die Revision mit Recht wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen wurde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 475/72 BESCHLUSS in der Strafsache gegen die berufslose Frau Elfriede, geborene Vater, aus ██, geboren am 1921 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. November 1972 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
Das Landgericht in Darmstadt hat die Angeklagte am 26. Juli 1971 wegen Diebstahls, Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Hiergegen hat sie rechtzeitig Revision eingelegt. Die von ihrem Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift ist am letzten Tag der Frist bei der „2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit dem Sitz in Offenbach a. M.“ eingegangen. Zum Landgericht (Stammgericht) in Darmstadt gelangte der die Revisionsbegründung enthaltende Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO.
Die Strafkammer hat die Revision durch Beschluss vom 17. Januar 1972 wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Sie ist der Auffassung, dass die Revisionsrechtfertigung innerhalb der Begründungsfrist beim Stammgericht hätte eingehen müssen. Durch die Einreichung bei der Kammer für Handelssachen in Offenbach a. M. sei die Frist nicht gewahrt worden.
Die Angeklagte beantragt nach § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Antrag bleibt erfolglos, weil das Landgericht die Revision mit Recht als unzulässig verworfen hat.
Die Revisionsbegründungsschrift ist bei einer der beiden Kammern für Handelssachen eingegangen, die auf Grund einer Verordnung des Hessischen Ministers der Justiz (GVBl. 1969 S. 363; 1971 S. 217) „bei dem Landgericht Darmstadt für die Bezirke der Amtsgerichte Langen, Offenbach am Main und Seligenstadt in Offenbach am Main bestehen“. Durch Eingang der Schrift bei dieser Kammer wurde die Revisionsbegründungsfrist nicht gewahrt. Die in Offenbach am Main eingerichteten Kammern für Handelssachen sind zwar Teil des Landgerichts in Darmstadt (vgl. BGH NJW 1967, 107). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie, wie die Antragstellerin offenbar meint, in Offenbach an die Stelle des Stammgerichts getreten sind und deshalb dort dessen Aufgaben wahrnehmen können. Vielmehr ist den genannten Kammern – nach außen eindeutig erkennbar – nur eine örtlich und sachlich genau begrenzte Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivilrechts übertragen.
Ausschließlich im Rahmen dieser Zuständigkeit können bei ihnen wirksam Prozesshandlungen vorgenommen werden. Hierzu gehört nicht die Einreichung von Schriftsätzen in Strafsachen, durch die eine Frist gewahrt werden soll.
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