Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen wegen Irrtums über Mindeststrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 475/70
- Datum
- 21.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind die maßgeblichen Strafrahmen und Mindeststrafen in der zutreffenden gesetzlichen Fassung zugrunde zu legen; ein Irrtum über das Mindestmaß kann die Rechtmäßigkeit der angeordneten Einzel- und Gesamtstrafen beeinträchtigen.
Lässt sich nicht ausschließen, dass ein Fehler des Tatrichters über den Strafrahmen die Höhe einzelner Strafen beeinflusst hat, sind diese Ausspüche aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Anordnung einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist neu zu prüfen, wenn sie auf oder in engem Zusammenhang mit aufgehobenen Strafbefunden steht oder von deren Neubewertung betroffen sein kann.
Verfahrensrügen sind nur dann begründet, wenn der Revisionsführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Fehler in Verfahren oder Tatsachenfeststellung vorliegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 21. Mai 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 475/70 in der Strafsache gegen den Erich, genannt Benno X. ██ aus M[REDACTED], dort geboren am ██████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 21. Mai 1970 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 1, 6 bis 12 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes, Betrugs in zwei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Ferner hat die Strafkammer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Zwar ist seine Verfahrensrüge offensichtlich unbegriundet. Das gleiche gilt für die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch müssen der Ausspruch über die in den zwei Betrugsund den sechs Diebstahlsfällen verhängten Einzelstrafen sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Das Landgericht ist bei der Festsetzung dieser Einzelstrafen davon ausgegangen, dass die Mindeststrafe gemäß § 17 Abs. 1 StGB n. F. sechs Monate Freiheitsstrafe betrage (S. 25 UA). Nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 des StrRG reicht der Strafrahmen hier aber bis auf drei Monate herab. Es lässt sich nicht ausschließen, dass durch den Irrtum der Strafkammer die Höhe jener Einzelstrafen beeinflusst worden ist, zumal das Landgericht in vier der Fälle auf die von ihr angenommene Mindeststrafe erkannt hat und die anderen wegen Diebstahls und Betrugs verhängten Einzelstrafen nicht wesentlich hiervon abweichen.
Über die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist neu zu entscheiden.
[Unterschriften]
| Belius | Miller | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |