Revision: Aufhebung des Kostenentscheids und Zurückverweisung wegen unterbliebener Gesamtstrafenprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 475/68
- Datum
- 23.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sind die Vorschriften des § 473 StPO zu beachten; die Unterlassung ihrer Prüfung stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung der Kostenentscheidung führt.
Bei einer erheblichen Herabsetzung der Strafe kommt eine Ermäßigung der Gebühr und eine abweichende Verteilung der Auslagen nach § 473 Abs. 1 S. 3 StPO in Betracht.
Die Strafkammer ist verpflichtet, von Amts wegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung trotz entsprechender Hinweise, ist die Rüge der unterlassenen Aufklärung begründet.
Die Rüge wegen Verletzung von Ladungsfristen und fehlender Hinweispflicht nach § 228 Abs. 3 StPO ist nur dann erfolgreich, wenn dargelegt wird, dass die Verletzung entscheidungserheblich war und bei rechtzeitiger Ladung eine abweichende Verteidigung zu erwarten gewesen wäre.
Bei der Strafzumessung kann die Anwesenheit Dritter während der Tat als strafschärfender Umstand gewertet werden, weil sie die Rücksichtslosigkeit des Täters und die besondere Erniedrigung des Opfers verdeutlicht.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 29. Januar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 475/68 in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Horst ██████, geboren am ██████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. Januar 1968 im Ausspruch über die Kosten des Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 31. März 1967 wegen Notzucht zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat dieses Urteil am 4. Oktober 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte hat erneut Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.
I. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, dass er zum Termin vom 29. Januar 1968 erst am 23. Januar 1968 geladen wurde und dass er auf seine Befugnis, wegen Nichteinhaltung der Frist des § 217 Abs. 1 StPO Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, nicht hingewiesen wurde (§ 228 Abs. 3 StPO). Er kann mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Unbeschadet der Frage, ob der Angeklagte nach § 217 Abs. 3 StPO durch seine Einlassung zur Sache, noch dazu in Anwesenheit seines Verteidigers, auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hat (vgl. BGH LM § 218 StPO Nr. 1; BGH MDR 52, 532 zu § 217 StPO), ist seine Rüge schon deshalb unbegründet, weil auszuschließen ist, dass das Urteil auf der Nichteinhaltung der Ladungsfrist beruht. Auch die Revision behauptet nicht, dass sich der Angeklagte bei rechtzeitiger Ladung anders hätte verteidigen können.
II. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der jetzt verhängten Gefängnisstrafe richtet. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils sind zwar knapp, aber ausreichend; sie lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Strafkammer durfte insbesondere strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte sein Opfer zum Geschlechtsverkehr im Kraftwagen gezwungen hat, obwohl sich zur gleichen Zeit noch zwei weitere Personen, die Zeugin █████ und der Zeuge ███ ██, im Fahrzeug befanden. Dass sich der Angeklagte bedenkenlos sogar über die Gegenwart Dritter hinweggesetzt hat, kennzeichnet in besonderem Maße die Rücksichtslosigkeit, mit der er die Tat begangen hat. Für das Opfer bedeutete andererseits die Anwesenheit von Zeugen eine zusätzliche Demütigung und Erniedrigung.
Mit Recht rügt jedoch die Revision die Kostenentscheidung der Strafkammer. Obwohl der Kammer durch das Urteil des Senats vom 4. Oktober 1967 die Entscheidung auch über die Kosten der ersten Revision übertragen worden war, hat sie eine Entscheidung nur nach § 465 StPO getroffen, § 473 StPO aber unbeachtet gelassen. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils im Kostenausspruch führt. Eine Ermäßigung der Gebühr und Verteilung der Auslagen nach § 473 Abs. 1 S. 3 StPO a.F. lag hier mit Rücksicht auf die erhebliche Herabsetzung der Strafe von acht Jahren Zuchthaus auf fünf Jahre Gefängnis besonders nahe.
Die Strafkammer hat nunmehr über die Kosten sowohl der früheren wie auch der jetzigen Revision zu entscheiden. Für diese Entscheidung wird auf § 473 Abs. 4 StPO in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 513) hingewiesen.
III. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, dass die Strafkammer es versäumt habe, gemäß § 79 StGB aus der jetzt gegen ihn verhängten Strafe und einer Gefängnisstrafe von drei Wochen, zu der er am 11. Oktober 1966 verurteilt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden.
Seine Ausführungen hierzu enthalten die Aufklärungsrüge. Diese ist begründet.
Im Urteil des Senats vom 4. Oktober 1967 wurde die Strafkammer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe zu prüfen seien. Die Kammer hatte sich durch diesen Hinweis veranlasst sehen müssen, von Amts wegen über die Gesamtstrafenbildung zu entscheiden (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch den Hinweis unbeachtet gelassen. Die Entscheidung ist nunmehr nachzuholen (vgl. BGHSt 12, 1).
| Baldus | Meyer | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |