Revision verworfen: Strafzumessung bei Tateinheit (§174, §176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 475/58
- Datum
- 05.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit mehrerer Strafvorschriften darf die festgesetzte Strafe nicht das Mindestmaß eines der verletzten Strafgesetze unterschreiten.
Wenn für die Wahl des Strafrahmens entscheidend ist, ob mildernde Umstände nach §176 Abs. 2 StGB vorliegen, muss das Urteil hierzu eine ausdrückliche Feststellung enthalten.
Die unmittelbare Verhängung einer Gefängnisstrafe anstelle einer Zuchthausstrafe kann darauf hinweisen, dass das Gericht mildernde Umstände zugrunde gelegt hat und damit die Strafrahmen geringer ansetzt.
Eine formelle Fehlanwendung der einschlägigen Strafvorschrift rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Urteils nicht, wenn der Fehler dem Angeklagten tatsächlich keinen nachteiligen Einfluss auf die Strafzumessung hatte.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Betriebsarbeiter Franz L. aus ████, dort geboren ██ ███ 1898, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter;
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Anklage, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Juli 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die hiergegen zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision hat der zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte Verteidiger des Angeklagten in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt und insoweit die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Zwar trifft die Annahme der Strafkammer nicht zu, die Strafe sei auf Grund des § 73 StGB dem § 176 StGB zu entnehmen. Von den beiden hier verletzten Gesetzen enthält § 174 StGB die schwerere Strafandrohung. Während die in § 176 StGB angedrohte Höchststrafe auf zehn Jahre Zuchthaus begrenzt ist, sieht § 174 StGB keine zeitliche Begrenzung der Zuchthausstrafe vor, so dass deren Höchstbetrag gemäß § 14 Abs. 2 StGB auf 15 Jahre beläuft. Somit ist dadurch, dass die Strafe dem § 176 StGB entnommen worden ist, die Vorschrift des § 73 StGB verletzt.
Indessen wirkt sich diese Tatsache nicht zuungunsten des Angeklagten aus.
Allerdings hat sich die Strafkammer, die bei der Bemessung der Strafe von der nach § 51 Abs. 2 StGB gegebenen Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch gemacht hat, nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob sie auch mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB als vorhanden erachtet. Eine Entscheidung hierüber war aber für die Prüfung der Frage von Bedeutung, ob bei der Bemessung der Strafe der richtige Strafrahmen zugrunde gelegt worden ist. Bei Bejahung mildernder Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB wäre die Mindeststrafe sowohl des § 176 StGB als auch des § 174 StGB gleich gewesen. Sie hätte unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB einen Monat und 15 Tage Gefängnis betragen. Im Falle der Ablehnung mildernder Umstände gemäß § 176 Abs. 2 StGB hätte hingegen bei Anwendung des normalen Strafrahmens des § 176 StGB dessen untere Grenze im Hinblick auf § 51 Abs. 2 StGB bei drei Monaten Zuchthaus gelegen, denen nach § 21 StGB vier Monate und 15 Tage Gefängnis gleichzusetzen sind. Diese Grenze hätte auch bei Heranziehung des Strafrahmens des § 174 StGB berücksichtigt werden müssen, weil bei einer in Tateinheit begangenen Zuwiderhandlung gegen mehrere Strafvorschriften nicht auf eine Strafe erkannt werden darf, die das Mindestmaß eines der verletzten Strafgesetze unterschreitet. Somit durfte hier nicht unentschieden bleiben, ob mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB vorhanden sind oder nicht.
Das ist indessen auch nicht geschehen, obwohl das Urteil dazu keine nähere Darlegung enthält. Daraus, dass die Strafkammer unmittelbar auf eine Gefängnisstrafe und nicht zunächst auf eine Zuchthausstrafe erkannt hat, geht nämlich hervor, dass sie die Voraussetzungen des § 176 Abs. 2 StGB bejaht hat. Bei Anwendung des normalen Strafrahmens des § 176 StGB hätte sie eine Zuchthausstrafe aussprechen und diese dann, falls sie ein Jahr nicht erreichte, gemäß § 21 StGB in eine Gefängnisstrafe umwandeln müssen. Die unmittelbare Festsetzung der Gefängnisstrafe lässt also erkennen, dass dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt worden sind. Infolgedessen war die untere Grenze des Strafrahmens des § 176 StGB dem des § 174 StGB gleich, so dass der Angeklagte nicht dadurch benachteiligt ist, dass die Strafkammer die Strafe dem § 176 StGB entnommen hat.
Scharpenseel Vy. Dotterweich By. dus Menges Tr. Schalscha