Revision verworfen: Unzucht zwischen Männern – Handlung von gewisser Stärke und Dauer bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 475/56
- Datum
- 24.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bejahung einer Unzuchtstat nach § 175 StGB reicht ein kurzes Berühren des Geschlechtsteils allein nicht aus; erforderlich ist ein Tätigwerden von gewisser Stärke und Dauer sowie eine wollüstige Absicht.
Die Würdigung der tatsächlichen Umstände und der Persönlichkeit des Täters zur Feststellung der Tätergesinnung liegt in erster Linie beim Tatrichter und ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler prüfbar.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB ist gerechtfertigt, wenn das Gericht aufgrund von Vorstrafen und Persönlichkeit des Täters nicht davon ausgehen kann, dass eine Aussetzung eine hinreichende positive Beeinflussung erwarten lässt.
Bei der Prüfung des Tatbestands sexueller Handlungen sind die Begleitumstände und das Verhalten vor und während der Tat heranzuziehen, um die erforderliche Intensität und Zielrichtung des Handelns festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 30. Mai 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Arthur Louis ██ aus ████, dort geboren am ██ 1895, wegen Unzucht zwischen Männern,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. Mai 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat er einem jungen Mann aus dem Ferienlager der Garitas bei Fischbach, den er schon einige Male getroffen hatte und mit dem er ins Gespräch gekommen war, in unmittelbarer Nähe einer Gastwirtschaft plötzlich mit der linken Hand in die rechte Hosentasche gefasst, den jungen Mann fragend, ob er auch keine „dummen Sachen“ in der Tasche habe, wobei er seine Hand in der Tasche mehrmals schnell hin und her bewegte. Dabei „berührte“ er durch die Tasche den Geschlechtsteil des Jungen. Dieser trat einen Schritt zurück, wodurch die Hand des Angeklagten wieder aus der Tasche herausglitt.
Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass der Griff in die Tasche nicht etwa nur in einer flüchtigen Einwirkung bestanden hat, sondern, da der Angeklagte in der Tasche seine Hand mehrmals hin und her bewegte und den Geschlechtsteil des Jungen berührte, dass dies ein Tätigwerden von gewisser Stärke und Dauer gewesen ist. Angesichts der ganzen Umstände entnimmt sie auch der Handlungsweise des Angeklagten, dass er nur zur Befriedigung der eigenen Geschlechtslust gehandelt habe.
Die Sachrüge hebt die Revision. Sie kann keinen Erfolg haben.
Allerdings ist in BGHSt 1, 293 ausgesprochen, dass ein Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren oder Anfassen allein noch nicht ausreicht, um „Unzuchttreiben“ im Sinne des § 175 StGB für den Täter zu bejahen, dazu vielmehr eine Handlung von gewisser Stärke und Dauer gehört. Das Urteil kommt aber nun gerade auf Grund der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der ganzen Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis, dass sein Handeln nicht etwa nur in einer flüchtigen Einwirkung, sondern in einem Tätigwerden von gewisser Stärke und Dauer bestanden hat. Zugleich stellt es fest, dass der Angeklagte zur Befriedigung seiner Sinnenlust gehandelt hat. Dabei ist sich die Strafkammer ersichtlich auch bewusst gewesen, dass das äußere Tun des Angeklagten nicht allein entscheidend sein konnte, vielmehr auch die Begleitumstände des Falles bestimmend heranzuziehen waren. So hebt sie ihre Feststellungen über die Gesinnung des Täters und sein zielbewusstes Handeln in der Zeit vor der Tat in diesem Zusammenhang besonders hervor. Unter deren Berücksichtigung kommt sie auch zur Bejahung seiner wollüstigen Absicht bei dem Tun. Hiernach hat das Gericht die maßgebenden Rechtsgrundsätze auf den festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet (vgl. BGHSt 2, 163, 167). Die in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltene Beurteilung, ob nach dem Sachverhalt ein „Unzuchttreiben“ im Sinne des § 175 StGB vorliegt, zeigt daher keinen Rechtsirrtum.
Auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat sehr wohl erwogen, dass sich der Angeklagte seit der vor 15 Jahren erlittenen einschlägigen Vorstrafe bis dahin straffrei geführt hat. Sie hat aber nicht das Vertrauen gewinnen können, dass er sich im Falle der Strafaussetzung bei seiner gleichgeschlechtlichen Neigung künftig zurückhalten werde, und kommt deshalb unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit zu dem Ergebnis, dass allein der Vollzug der erkannten Strafe bei ihm eine wirksame Hemmung gewährt. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist damit nach § 23 Abs. 2 StGB rechtlich einwandfrei begründet, so dass die Revision erfolglos bleiben muss.
| Schalscha | Busch | Menges | |||
| Dotterweich | Hoepner |