BGH: Zahlungseinstellung trotz Zahlungsfähigkeit; Berufsverbot unzureichend begründet/bestimmt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 475/51
- Datum
- 22.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittelverzicht auf die Geltendmachung eines Verfahrensverstoßes ist wirksam, wenn der Angeklagte nach Belehrung eindeutig erklärt, aus der Verletzung keine Rechte herleiten zu wollen.
Ein Eröffnungsbeschluss, der die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht hinreichend konkret bezeichnet, kann durch Heranziehung der Anklageschrift ergänzt und ausgelegt werden, wenn der Beschluss auf die dortigen Fallbezeichnungen Bezug nimmt.
Zahlungseinstellung liegt auch bei fortbestehender Zahlungsfähigkeit vor, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen im Allgemeinen nicht erfüllen will und sich der Befriedigung der Gläubiger verweigert (Zahlungsunwille).
Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist abzulehnen, wenn keine Tatsachen vorgetragen werden, die Zweifel an der Sachkunde des bereits gehörten Sachverständigen begründen; nicht in der Hauptverhandlung eingeführte Gutachten dürfen nicht verwertet werden.
Ein Berufsverbot setzt voraus, dass es zur Abwehr einer zukünftigen Gefährdung der Allgemeinheit erforderlich ist; zudem muss das Urteil den untersagten Beruf oder Gewerbezweig hinreichend bestimmt bezeichnen und darf nicht nur pauschal „jede selbständige Geschäftstätigkeit“ untersagen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. März 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert Hans Wilhelm ████, geboren █████████████ in ████████████, in Untersuchungshaft, wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. März 1951 aufgehoben
a) mit den Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs im Falle Lo ███████████████, im Gesamtstrafausspruch, in der Nebenstrafe und b) bezüglich des Berufsverbots.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „unter Freisprechung im Übrigen wegen betrügerischen Bankrotts, wegen Betrugs und zwar zum Teil fortgesetzten, in sieben Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Bestechung“ zu drei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Außerdem hat es ihm jede selbständige Geschäftstätigkeit auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.
Nach der Revisionserklärung will der Angeklagte das Urteil nicht angreifen, soweit er wegen Bestechung (B 1), wegen Betrugs zum Nachteil der Firma GeC-Kosmetik (C y) und der Firma KiC ████████████████ (D) verurteilt worden ist. Der Verteidiger hat jedoch keine Ermächtigung für die Zurücknahme nachgewiesen (§ 302 II StPO). Die Beschränkung ist daher unwirksam.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
Verfahrensrügen:
1.) Der Eröffnungsbeschluss vom März 1951 ist unter Verletzung der Vorschrift des § 215 StPO dem Angeklagten und seinem Verteidiger bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht zugestellt worden. Nach der Sitzungsniederschrift haben jedoch beide erklärt, „dass sie aus der verspäteten Zustellung des Eröffnungsbeschlusses keine Rechte herleiten wollen und mit der Durchführung der Verhandlung einverstanden seien“. Damit hat der Angeklagte rechtswirksam auf die Geltendmachung des Verfahrensverstoßes verzichtet (RGSt 55, 159).
2.) Die Revision behauptet einen Verstoß gegen § 207 Abs. 2 StPO. Die Rüge geht fehl. Es bedarf keiner Erörterung, ob das Gericht einen Ausspruch über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls, dessen Vollstreckung nur ausgesetzt war, im Eröffnungsbeschluss unterlassen durfte, da auf diesem Mangel das Urteil in keinem Falle beruhen kann.
3.) Das Vorbringen, § 207 Abs. 1 StPO sei verletzt, kann nicht durchdringen.
Der Eröffnungsbeschluss entspricht zwar nicht den §§ 207 Abs. 1 StPO, da er lediglich eine Formulierung der gesetzlichen Merkmale von strafbaren Handlungen enthält, ohne die dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Taten in bestimmter Weise darzulegen. Jedoch ist eine Ergänzung und Auslegung des Eröffnungsbeschlusses durch Heranziehung der Anklage zulässig (RGSt 21, 655/68; 105 ff).
Diese enthält alle erforderlichen tatsächlichen Angaben zur Bestimmbarkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen. Da der Eröffnungsbeschluss auf die entsprechenden Nummern hinweist, mit der die einzelnen Fälle in der Anklage bezeichnet sind, ist ein Verfahrensmangel nicht gegeben. Zudem hat der Angeklagte den Mangel nur in den Nr. 2, 3, 6 des Eröffnungsbeschlusses gerügt. Er ist jedoch nur in Nr. 2 verurteilt; wegen der übrigen Fälle kann das Urteil somit nicht auf dem Mangel beruhen.
4.) §§ 244 Abs. 4 und 538 Nr. 8 StPO sind nicht verletzt. In der Hauptverhandlung ist an Stelle des in der Anklage benannten Sachverständigen Dr. Wildhagen wegen dessen Erkrankung Medizinalrat Dr. Frommer erschienen. Der Angeklagte war nach der Niederschrift damit einverstanden, dass Dr. Frommer an Stelle von Dr. Wildhagen gehört wurde. Nach dessen Vernehmung stellte er den Antrag, „den Sachverständigen in der Hauptverhandlung über die strafmildernden Voraussetzungen des § 51 II als Folge der Pervitinsucht des Angeklagten zu vernehmen“.
Den Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 nicht gegeben seien, insbesondere die Sachkunde des Gutachters Dr. Frommer auch zu den hiezu entscheidenden Fragen nicht zweifelhaft sei. Sie hat damit auch zum Ausdruck gebracht, dass sie das Gegenteil der behaupteten Tatsachen für erwiesen erachtet.
Die Revision geht zu Unrecht davon aus, dass dem Gericht zwei Sachverständigengutachten vorlagen. In der Hauptverhandlung hatte nur der Sachverständige Dr. Frommer ein Gutachten erstattet. Dieses war maßgebend. Das von Dr. Wildhagen im vorbereitenden Verfahren abgegebene Gutachten durfte die Strafkammer nicht berücksichtigen, solange es nicht in der Hauptverhandlung vorgetragen war. Der Antrag des Angeklagten war nur ein Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen. Diesen Antrag hat die Strafkammer zutreffend abgelehnt und auch festgestellt, dass die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Frommer nicht zweifelhaft sei. Der Beweisantrag enthielt keine Tatsachen für eine unzureichende Sachkunde des Dr. Frommer. Die jetzige Behauptung, der Sachverständige habe die Wirkung des Pervitins nicht erprobt, ist ein in der Revision nicht beachtlicher Angriff gegen eine tatsächliche Feststellung.
Die weiteren Verfahrensrügen können nicht beachtet werden, da sie nicht rechtzeitig vorgebracht sind.
Sachbeschwerde:
I. Betrügerischer Bankrott.
Das Konkursverfahren ist über das Vermögen der Firma WiC & Sch., Inh. ████, eröffnet worden. Der Angeklagte wurde daher nicht Gemeinschuldner, auch wenn er tatsächlich Alleininhaber des Geschäftsbetriebes und ███████████ sein Strohmann war. Es ist jedoch zu prüfen, ob er als „Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat“, zu betrachten ist. Der Angeklagte hatte die Firma MiC █████ mit eigenen Mitteln erworben, das Geschäft allein betrieben und den Zeugen █████ nur zum Schein als Inhaber eintragen lassen, ohne ████ irgendwelche Rechte oder Befugnisse einzuräumen. Er ist demnach der tatsächliche Inhaber gewesen. Hierauf kommt es bei der Anwendung des § 239 KO allein an. Er hat den Betrag von 32.000 RM aus Geschäftsgeldern mitgenommen. Mit diesen Geldern und dem weiter vorhandenen Betriebsvermögen wäre er nach dem Urteil in der Lage gewesen, die vorhandenen Verbindlichkeiten zu regeln. Er war somit nicht zahlungsunfähig; er war jedoch zahlungsunwillig. Er verließ mit den Geldern Berlin in der Absicht, die Forderungen der Gläubiger der Firma MiC █████ nicht zu befriedigen und den Betrieb in Berlin fallen zu lassen. Zahlungseinstellung im Sinne des § 239 KO ist aber auch bei bestehender Zahlungsfähigkeit gegeben, wenn der Schuldner nicht zahlen will und sich weigert, seine Verpflichtungen in der Allgemeinheit zu erfüllen (RGSt 41, 209, 312). Zutreffend hat daher die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte als Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte und auf ihn die §§ 239 ff. KO anzuwenden sind (RGSt 65, 413).
Soweit der Angeklagte vorbringt, dass die Mitnahme von 32.000 RM den Betrieb nicht zum Erliegen brachte, widerspricht dies den Feststellungen und ist unbeachtlich.
Durch die Mitnahme der Gelder nach Hamburg hat der Angeklagte sie dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger entzogen und ihnen einen solchen für die Zukunft erschwert. Die Annahme, er habe dadurch Vermögensstücke beiseite geschafft, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (RGSt 62, 277). Aus dem Urteil ergibt sich auch, dass der Angeklagte vorsätzlich und in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der äußere und innere Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ist somit gegeben. Zutreffend hat die Strafkammer einen Notstand nach § 54 StGB verneint.
Ob die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe Seifenkonzentrat mit Zusatz von Wasser verfälscht, die falsche Vorstellung eines Lebensvorganges ist, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte deswegen nicht verurteilt worden ist.
Keiner Erörterung bedarf es, ob die Ostzonen-Amnestie – Befehl Nr. 43 der SMA vom 18. März 1948, ZVBl. 1948 S. 97 – und Gesetz über Gewährung von Straffreiheit vom 11. November 1949, GBl. S. 60 – von den Gerichten der Bundesrepublik anzuwenden ist (OGHSt 2, 253). Nach den Feststellungen hatte die Firma MiC █████ ihren Sitz in der █████████████████ im Westsektor, als der Angeklagte sie erwarb. Er hat zwar die Fabrikation in die Alte ██████████████████ im Ostsektor verlegt und im alten Büro in der █████████████████ ein Auslieferungslager eingerichtet. Dass er auch den Sitz der Firma von der █████████████████ in die Alte ██████████████████ verlegte, ist nicht ersichtlich. Als Tatort der Begehung einer strafbaren Handlung kommt jeder Ort in Betracht, in dem irgend ein Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht wird, mögen es Ausführungshandlungen oder tatbestandsmäßige Wirkungen sein. Die Tat ist demnach auch im Westsektor von Berlin und weiter in der Bundesrepublik, wohin er das Geld beiseite geschafft hat, begangen. Eine Ostzonen-Amnestie kann aber keine Wirkung auf eine im Gebiet der Bundesrepublik begangene Tat haben. Das Gesetz über Gewährung von Straffreiheit vom 12. Januar 1950 für den Westsektor in Berlin (VOBl. 1950 S. 25) entspricht dem Gesetz über Gewährung von Straffreiheit der Bundesrepublik vom 31. Dezember 1949. Beide scheiden aus, weil eine Strafe von sechs Monaten ausgesprochen worden ist.
II. Betrug mit Fisch- und Lebensmittelpaketen.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bereits im September 1948 infolge fehlender Barmittel erhebliche Schwierigkeiten, seinen Waschmittelbetrieb aufrechtzuerhalten. Einschneidende Verluste im Oktober machten seine finanzielle Lage trostlos. Er hatte keine Gelder mehr, um die laufenden Ausgaben der Firma zu bestreiten, konnte die Gehälter nur teilweise und in Raten bezahlen und die Lohnsteuer- und die Versicherungsbeträge nicht mehr abführen. Der Gerichtsvollzieher erschien immer häufiger zur Vornahme von Pfändungen. Auch der erhoffte Gewinn aus den Fisch- und Lebensmittelpaketen genügte nicht, um die Gehälter, die hohen Kosten für die Inserate, die alten Verbindlichkeiten und den Einkauf von Rohstoffen für den Waschmittelbetrieb, sowie seine eigenen Entnahmen zu decken. Da der Angeklagte die eingehenden Gelder aus den Bestellungen der Fisch- und Lebensmittelpakete auch für seinen Waschmittelbetrieb verwendete, konnte er notwendigerweise einen Teil der Besteller der Pakete nicht beliefern. Trotzdem hat er – und zwar bereits in den ersten Inseraten – sofortige Lieferung zugesagt, in dem Rundschreiben Ende Oktober behauptet, dass die Firma schon tausende und abertausende Packchen verschickt habe, obwohl zu dieser Zeit noch keine Sendung abgegangen war, zum Teil versprochen, dass die Päckchen versichert seien, zum Teil sogar Lieferungen durch Luftpost zugesagt. Er hat somit den Bestellern seine Fähigkeit und seinen Willen zur sofortigen und alsbaldigen bestimmten Lieferung der Ware vorgespiegelt, sie dadurch getäuscht und zur Voreinsendung der Rechnungsbeträge, also zu einer Vermögensverfügung, bestimmt. Geschädigt wurden die Besteller, die nicht die zugesagten Sendungen erhalten haben. Dass das Urteil diese nicht einzeln anführt, schadet nicht; es ist ersichtlich, in welchem Gesamtumfang eine Schädigung eingetreten ist.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte sich bewusst, dass er die eingegangenen Bestellungen entgegen seinen Zusagen nur teilweise ausführen könne, so dass ein Teil der Besteller keine Ware erhalten und um den eingesandten Betrag geschädigt werde. Er hat demnach mit dem Willen, zu täuschen und fremdes Vermögen zu schädigen, gehandelt. Auch die Absicht, sich auf Kosten der Besteller, die um die voreingesandten Gelder gebracht wurden, zu bereichern, ist dem Urteil zu entnehmen.
Der innere und äußere Tatbestand des Betruges ist somit gegeben. Dass die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Urkundenfälschung ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum festgestellt.
Die Angriffe der Revision richten sich im Wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung und sind daher unbeachtlich. Dass die Strafkammer als Beweisanzeichen für den Vorsatz des Angeklagten nicht nur die Inserate und Rundschreiben, sondern sein ganzes Verhalten bei der Abwicklung der Geschäfte mit den Fisch- und Lebensmittelpaketen herangezogen hat, ist nicht nur rechtlich zulässig, sondern geboten.
Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Angeklagte mit seinen Angestellten den Plan besprochen hat, ein Versandgeschäft mit Fischpaketen aufzumachen, hindert nicht die Annahme, dass er wenigstens den bedingten Vorsatz hatte, einen Teil der Besteller nicht zu beliefern. Zudem haben die Angestellten Bedenken erhoben, über die der Angeklagte hinweggegangen ist. Der Vorsatz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Angestellten die Bearbeitung der Bestellungen und Versendung der Pakete vornahmen. Sie konnten dies ja nur, soweit der Angeklagte die Waren bereitstellte und ihnen zur Versendung Anweisungen gab. Dass er nur einen geringen Teil der eingegangenen Beträge unter Umgehung der Angestellten an sich genommen hat, im Übrigen die Eingänge verbucht wurden, schließt seinen Vorsatz nicht aus, die Gelder nicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden und einen Teil der Besteller zu schädigen. Die Verneinung der Schuld in dem von der Anklage angenommenen Betrug zum Nachteil der Firma ██████ steht der Bejahung einer solchen bei den Geschäften mit den Fisch- und Lebensmittelpaketen nicht entgegen. Eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ liegt nicht vor. Dieser Grundsatz könnte nur Anwendung finden, wenn die Strafkammer Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hätte.
Aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass das Gericht die Verurteilung nur auf die bei der Firma selbst in Höhe von 29.490 DM (22.624 DM für Fischpakete, 6.748 DM für Lebensmittelpakete und 118 DM für Erbsensuppe) eingegangenen Gelder unter Abzug der getätigten Sendungen und Rückzahlungen erstreckte (S. 22, 23, 25, 32). Wegen der Bestellungen über die Speditionsfirma „Land und See“ hat es den Angeklagten nicht verurteilt. Er ist demnach insoweit nicht beschwert.
III. Betrug Zeitungsverlage.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum den äußeren und inneren Tatbestand eines Betrugs zum Nachteil der Zeitungsverlage bejaht. Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte schon bei der Aufgabe der Inserate nicht die Absicht hatte, die Kosten hierfür zu bezahlen, die Verleger durch Vortäuschung seines Zahlungswillens täuschte und dadurch zur Annahme der Inserate bestimmte. Die Revision greift hier nur unzulässigerweise die festgestellten Tatsachen und die Beweiswürdigung an.
IV. Betrug ███████.
Das Urteil führt ohne Rechtsfehler aus, dass der Angeklagte dem Zeugen ███████ vorspiegelte, er habe die gesamte Ware bereits zum Versand gebracht, und dadurch zur Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages bestimmte. Bedenken können gegen die Annahme einer Vermögensbeschädigung insoweit bestehen, als der Angeklagte nur ursprünglich gegen Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu liefern hatte. Nach den Feststellungen hat jedoch der Zeuge ███████ mit dem Angeklagten wegen der Zahlung des Restbetrages verhandelt. Sie sind übereingekommen, dass der Restbetrag gezahlt werde, da der Angeklagte seiner Behauptung nach bereits die ihm obliegende Lieferung bewirkt hatte. Es ist somit die ursprüngliche Vertragsbestimmung über eine Vorauszahlung der Firma ██████ durch die neue Vereinbarung aufgehoben worden. Eine Schädigung der Firma ist dadurch eingetreten, dass sie für die Zahlung nur einen bei der Vermögenslage des Angeklagten zweifelhaften Anspruch auf Lieferung der Waren erhielt. Der innere Tatbestand des Betrugs ist einwandfrei festgestellt.
V. Betrug Lo ████████ & Co.
In diesem Falle bestehen Bedenken gegen die Verurteilung. Der Angeklagte bestimmte am 23. Dezember 1948 die Firma Lo ████████ & Co. zur Lieferung von Textilien im Werte von 323,60 DM gegen die Hingabe von zwei, auf den 2. Januar 1949 und 10. Januar 1949, vordatierten Schecks. Diese wurden mangels Deckung nicht eingelöst. Das Girokonto des Angeklagten war mit 484,65 DM und das Warenvorschusskonto mit 2.241,65 DM belastet. Vor Ausstellung des Schecks hatte nach dem Urteil der Angeklagte einen am 31. Dezember 1948 fälligen Kundenwechsel über 1.600 DM der Bank zur Einziehung übergeben. Die Behauptung des Angeklagten, er habe wegen der Hingabe des Kundenwechsels mit einer Deckung der Schecks rechnen können, erachtet die Strafkammer als unerheblich, da er bei der schwierigen Geschäftslage im Seifenhandel ohnehin nicht sicher mit einer Einlösung des Wechsels rechnen konnte und außerdem der Betrag nicht ausgereicht hätte, seine Schulden bei der Bank abzudecken.
Diese Erwägungen reichen nicht aus. Die allgemeine Feststellung, dass die Geschäftslage im Seifenhandel schwierig war, kann nicht genügen. Erforderlich ist, dass die wirtschaftliche Lage der Firma, die den Wechsel ausgestellt hatte, zweifelhaft war und der Angeklagte dies wusste und deshalb mit einer Nichteinlösung des Wechsels rechnete. War dies nicht der Fall, ist von Bedeutung, ob die Bank berechtigt gewesen ist, den Wechselbetrag auf das Warenvorschusskonto zu verrechnen. Auf diesem Konto wurde der Kredit abgerechnet, den die Bank dem Angeklagten gegen Abtretung von Kundenforderungen und Ausstellung von Solawechseln eingeräumt hatte (S. 18). Konnte die Bank auf Grund der zwischen ihr und dem Angeklagten bestehenden Vereinbarungen eine derartige Verrechnung nicht vornehmen und demnach der Angeklagte mit der Gutschrift des Wechselbetrages auf sein Girokonto rechnen, würde sowohl der äußere wie auch der innere Tatbestand des Betruges entfallen.
VI. Betrug Ho █████████.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Übernahme einer Vertrauensstellung den Angeklagten bereits rechtlich verpflichtete, Ho █████████ und dessen Ehefrau vor Abschluss des Vertrages darüber aufzuklären, dass er aus Hamburg wegen Zusammenbruchs seiner Firma fliehen musste und von der Polizei gesucht werde; denn nach den Feststellungen stellte der Angeklagte die unwahre Behauptung auf, er sei mit 60.000 DM an der Firma ██████████ beteiligt und in der Lage, diese Gelder freizumachen und für den Betrieb des ██████████ zur Verfügung zu stellen.
Er hat somit etwas vorgespiegelt und dadurch Ho █████████ und dessen Frau zum Abschluss des Vertrages bestimmt. Zu Recht hat die Strafkammer eine Vermögensbeschädigung darin gesehen, dass Ho █████████ den Angeklagten als verantwortlichen Leiter gegen Gehalt einstellte in dem Irrtum, dieser könne einen Betrag von 90.000 DM in die Firma einbringen, besitze auch die notwendige Zuverlässigkeit und Charakterfestigkeit für den übertragenen Posten und sei in der Lage, diesen für längere Zeit auszufüllen, wie es der Ausbau des Geschäftes erfordere.
Auch die Annahme, die Erlangung einer solchen Vertrauensstellung sei ein rechtswidriger Vorteil, zeigt keinen Rechtsirrtum. Dass der Angeklagte sich der Vermögensbenachteiligung bewusst war und in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, handelte, lässt sich der Feststellung entnehmen, „dass er nicht glaube, dass sich der Zeuge Ho █████████ mit ihm eingelassen hätte, wenn ihm der Zusammenbruch seiner Hamburger Firma bekannt gewesen wäre“ und dass er auf alle Fälle sein Ziel, eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, erreichen wollte. Der innere und äußere Tatbestand des Betrugs ist somit zweifelsfrei festgestellt. Das Revisionsvorbringen greift nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung an.
VII. Betrug GeC ███████████ und Bestechung.
Die Verurteilung in diesen Fällen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.
Die Strafzumessungsgründe sind bedenkenfrei. Das Urteil stellt auch ohne Rechtsirrtum fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorliegen.
Dagegen sind die Erwägungen zur Untersagung der Berufsausübung unzureichend. Aus den Feststellungen ergibt sich zwar, dass der Angeklagte nicht nur gelegentlich der Ausübung seines Berufs, sondern unter Missbrauch desselben seine Straftaten begangen hat. Voraussetzung ist jedoch, dass das Berufsverbot erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Maßgebend für die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 54). Es ist daher zu prüfen, welche Wirkung die Verbüßung der nicht geringen Gefängnisstrafe voraussichtlich auf den Angeklagten hat. Die Strafkammer spricht selbst aus, dass der Angeklagte „nicht der Typ eines völlig verlogenen und kalt berechnenden Betrügers ist“, sondern „seine Straftaten wesentlich in seiner allzu euphoristischen Einstellung und in seiner allerdings erheblichen Haltlosigkeit ihre Ursache haben“. Sie hebt auch hervor, dass die turbulenten Verhältnisse der Jahre, in denen der Angeklagte seine geschäftlichen Unternehmungen begann, seine Veranlagung begünstigten. Sie erachtet es für möglich, dass die Strafe ihn vor weiteren betrügerischen Geschäftsmethoden warnen wird. Es hätte daher einer eingehenden Erörterung bedurft, dass der Angeklagte trotzdem nach Strafverbüßung die Allgemeinheit gefährdet und nur ein Berufsverbot diese Gefährdung beseitigen kann.
Der Ausspruch über das Berufsverbot ist auch nicht genügend bestimmt. Nach § 42 l StGB in Verbindung mit § 260 Abs. 2 StPO muss das Urteil, wenn auf Untersagung der Berufsausübung erkannt wird, den Beruf, das Gewerbe oder den Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau bezeichnen. Die Umschreibung „jeder selbständigen Geschäftstätigkeit“ genügt diesem Erfordernis nicht.
Da das Urteil in den Fällen B aufgehoben wird, kann der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben; desgleichen war der Ausspruch der Nebenstrafe und des Berufsverbotes aufzuheben.
Dr. Sauer Dr. Dotterweich Dr. Kirchner Dr. Ludwig zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Werner