Treffer
BGH Urteil

Revision überwiegend verworfen – Rückverweisung zur Prüfung der Strafaussetzung (§23 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 47/54
Datum
24.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei verurteilt; er hatte wissentlich geschmuggelten Rohkaffee in seinem Handelsbetrieb verwertet. Die Revision rügte Verfahrens- und Sachfehler; die Verfahrensrüge war unzulässig mangels vorgebrachter Tatsachen (§344 Abs. 2 StPO), die Sachrügen unbegründet. Strafzumessung und Wertersatz blieben bestehen. Die Sache wurde jedoch wegen der seit 1.10.1953 geänderten Voraussetzungen für die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht die Tatsachen vorträgt, die den gerügten Verfahrensmangel begründen.

2

Gewerbsmäßiges Handeln kann aus der Menge der erworbenen Waren sowie aus dem geschäftlichen Umfeld (z. B. Inhaber mehrerer Verkaufsstellen) und der Absicht, eine dauerhafte Einnahmequelle zu schaffen, geschlossen werden.

3

Der Erwerb von Waren, bei dem der Erwerber weiß, dass Abgaben hinterzogen worden sind, und deren Verwendung im Rahmen eines Handelsgewerbes zur Erlangung fortlaufender Vorteile, begründet Abgabenhehlerei.

4

Ändert sich während des Rechtsmittels die gesetzliche Lage in Bezug auf die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung, ist die Sache zur Neubewertung dieser Frage an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul ███ aus ███, dort geboren am ██ 1913, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. August 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, zu einer Geldstrafe und Wertersatz verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Zur Verfahrensrüge trägt die Revision keine den Mangel enthaltenden Tatsachen vor; sie ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Nachprüfung des Urteils zeigt keinen sachlich-rechtlichen Fehler. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte 1950/51 von dem Kaufmann ███ in drei Fällen insgesamt 420 kg aus ██████ eingeschmuggelten Rohkaffee angekauft. Er wusste bei dem Erwerb, dass der Zoll hinterzogen worden war. Den Kaffee verwendete er in seinem Betrieb, um laufend einen höheren Gewinn zu erzielen. Der Kaffee war vor dem Erwerb durch den Angeklagten nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme der Strafkammer bereits in Köln zur Ruhe gekommen. Zu Recht hat die Strafkammer nach diesen Feststellungen den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei verurteilt. Dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, durfte sie ohne Rechtsirrtum folgern aus der Menge des angekauften Kaffees und der Tatsache, dass er als Inhaber mehrerer Einzelhandelskaffeegeschäfte den geschmuggelten Kaffee im Rahmen seines Handelsgewerbes erworben hat, um sich damit eine günstige und unkontrollierbare Einnahmequelle zu verschaffen. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe den Kaffee durch einen einmaligen Ankauf ohne Wiederholungsabsicht erworben, widerspricht den Feststellungen.

Auch die Strafzumessung und die Festsetzung des Wertersatzes ist nicht zu beanstanden.

Die Sache war jedoch zur Prüfung einer etwaigen Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in der seit 1. Oktober 1953 geltenden Fassung an das Landgericht zurückzuverweisen (Urteil des Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53 – BGHSt 5, 101).

Dr. DotterweichBaldusMenges
WernerMartin
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