Revision: Aufhebung der Wertersatzstrafe bei Bandenschmuggel und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 47/52
- Datum
- 17.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wertersatz nach § 401 Abs. 2 ZO ist als Nebenstrafe der Straftat zu verhängen, soweit die verkürzten oder nicht eingezogenen Zollbeträge betroffen sind.
Bei mehreren Beteiligten an derselben Straftat kann jedem Beteiligten der volle Wertersatz auferlegt werden; die Haftung besteht jedoch als Gesamtschuld und ist auf den Umfang der individuellen Beteiligung an den Einzelhandlungen zu beschränken.
Bandenschmuggel setzt nicht voraus, dass eine festgeführte Organisation mit einheitlicher Führung vorliegt; es genügt die Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen Begehung und die zeitlich-örtliche Mitwirkung an der Tat.
Das Revisionsgericht darf eine Wertersatzfestsetzung nicht selbst vornehmen, wenn hierzu weitere tatsächliche Feststellungen über die Höhe des einzuziehenden Wertes erforderlich sind; in diesem Fall ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Arbeiter Willi █ aus ██, dort geboren am █████ 1930, 2.) die berufslose Helene ████ aus ███, geboren am ██████ 1919, zurzeit unbekannten Aufenthalts,
wegen fortgesetzten Bandenschmuggels u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Hauptzollamtes wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Februar 1951 hinsichtlich der Wertersatzstrafe mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Bandenschmuggels in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt verurteilt und ausgesprochen, dass die Angeklagte ███ 1.827.— DM an Wertersatzstrafe zu zahlen habe.
Das Hauptzollamt beantragt in seiner Revision, das Urteil hinsichtlich der Wertersatzstrafe aufzuheben.
Zur Begründung trägt es vor, dass die Strafkammer die Angeklagten als Gesamtschuldner zu einer Wertersatzstrafe hätte verurteilen müssen, die der von der jeweiligen ganzen Kolonne eingeschmuggelten Menge an Schmuggelgittern entspreche. Die Unterlassung dieses Ausspruchs sei rechtlich fehlerhaft. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Bandenschmuggels nach § 401b Abs. 2 ZO verurteilt. Sie hat dabei offenbar die Voraussetzungen des § 401b als gegeben erachtet. Nach § 401 Abs. 2 ZO war daher auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen, soweit hinsichtlich deren der Zoll hinterzogen war, nicht eingezogen werden konnten. Der Wertersatz richtet sich als Nebenstrafe nach der Straftat. Sind mehrere bei derselben Straftat beteiligt, ist dann jedem einzelnen der volle Wertersatz aufzuerlegen. Jedoch haftet er nur als Gesamtschuldner und nur im Rahmen seiner Beteiligung (vgl. RGSt 68, 373; 72, 239). Demgemäß hätte die Strafkammer die Angeklagten gesamtschuldnerisch haftend zu einer Wertersatzstrafe verurteilen müssen, die dem Wert der Warenmenge entspricht, die von den sämtlichen an der Tat beteiligten Personen eingeschmuggelt worden ist, jedoch nur, soweit sie jeweils an den Einzelteilfällen der fortgesetzten Handlung teilgenommen haben.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer es ablehnte, eine Haftung der Angeklagten als Gesamtschuldner in dem erörterten Umfang auszusprechen, gehen fehl.
Im Tatbestand des Bandenschmuggels setzt nicht voraus, dass eine organisierte und festgeführte Bande unter einheitlicher Führung vorliegt. Es genügt, dass mindestens drei Personen sich verbinden zur gemeinschaftlichen Ausübung der Zollhinterziehung und zu irgend einem Zeitpunkt zeitlich und örtlich zusammen an der Verwirklichung tätig werden (RGSt 69, 105; 71, 49). Das war hier der Fall, da nach den Feststellungen die Angeklagten mit mehr als zwei anderen Personen in einer Kolonne gingen, also sich mit diesen zur gemeinschaftlichen Ausübung verbunden und mit ihnen die Grenze unter Umgehung der zollpflichtigen Waren überschritten haben. Dass die einzelnen Mitglieder der Kolonne auf eigene Rechnung gingen, ist ohne rechtliche Bedeutung. An diesem Bandenschmuggel haben die Angeklagten als Täter teilgenommen.
Das Urteil war daher hinsichtlich der Wertersatzstrafe aufzuheben. Die Verurteilung konnte vom Revisionsgericht selbst nicht ausgesprochen werden, da noch tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Höhe der Wertersatzstrafen notwendig sind.
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig | ||
| Dr. Moericke | Dr. Sauer |