Treffer
BGH Urteil

Wertersatzstrafe bei Zollhinterziehung trotz Diebstahls der Waren – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 47/51
Datum
30.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Hauptzollamt beanstandete, dass das Landgericht in zwei Fällen keine Wertersatzstrafe verhängt habe, weil die hinterzogenen Waren gestohlen und nicht einziehbar seien. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und stellte klar, dass Wertersatz auch bei gestohlenen, nicht einziehbaren steuer- oder zollpflichtigen Sachen verhängt werden kann. Ferner ist bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 29 StGB anzuordnen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wertersatzstrafe bei Zoll- oder Steuerhinterziehung kann auch dann verhängt werden, wenn die hinterzogenen steuer- oder zollpflichtigen Sachen gestohlen sind und deshalb nicht eingezogen werden können.

2

Die Verpflichtung zum Wertersatz ist eine eigenständige, zusätzliche Sanktion, die dem Täter keinen Vorteil verschaffen darf, wenn er die Waren rechtswidrig (z. B. durch Diebstahl) erlangt hat; die Ausnahme zugunsten des nichtschuldigen Eigentümers berührt nicht das Verhängungsrecht gegenüber dem Täter.

3

Bei Verurteilung zu Wertersatz hat der Tatrichter für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder des Wertersatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 29 StGB anzuordnen.

4

Eine zuvor nach einem Landesgesetz eingestellte Verfolgung kann nach Maßgabe dieses Gesetzes die Entscheidung über Wertersatz nicht ausschließen; das Gericht kann insoweit durch Beschluss erkennen (vgl. § 5 Abs. 3 des erwähnten Bremischen Gesetzes).

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 3. Oktober 1950

Leitsatz

Gegen den einer Steuerhinterziehung Schuldigen muss auch dann auf eine Wertersatzstrafe erkannt werden, wenn die steuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich deren die Hinterziehung begangen worden ist, gestohlen waren und deshalb nicht eingezogen werden dürfen.

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 3. Oktober 1950 im Strafausspruch aufgehoben

1. insoweit, als nicht auf eine Wertersatzstrafe gegen die Angeklagten in den Fällen B, C des Urteils, 2. insoweit, als gegen die Angeklagten HC und JC im Falle A des Urteils für den Fall der Uneinbringlichkeit der gegen sie ergangenen Wertersatzstrafen von je 17,64 DM nicht auf eine Ersatzfreiheitsstrafe erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

a) Die Strafkammer hat von einer Wertersatzstrafe gegen die an den beiden Schmuggelunternehmungen (Fälle B und C des Urteils) beteiligten Angeklagten deshalb abgesehen, weil das nicht mehr vorhandene Schmuggelgut (Zigaretten, Zigarren und Tee) aus Diebstählen stammte, die einige der Angeklagten ausgeführt hatten.

Nur dies beanstandet die Revision des Hauptzollamts am Strafausspruch. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig, da sie sich auf einen vom übrigen Inhalt des Strafausspruchs trennbaren Teil bezieht. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Nach § 401 Abs. 2 RAbgO ist bei Verurteilung wegen Zollhinterziehung dann, wenn die nach Abs. 1 an sich vorgeschriebene Einziehung der zollpflichtigen Waren nicht vollzogen werden kann, auf Erlegung ihres Wertes zu erkennen. Das Landgericht meint im Anschluss an eine vom OLG Bremen (Urteil vom 4. August 1950 – DRZ 1950, 454) vertretene Auffassung, der Wertersatz dürfe, weil er an die Stelle der nicht mehr vorhandenen Waren trete, nur dann vom Zollhinterzieher verlangt werden, wenn diese Waren selbst, wären sie noch vorhanden, eingezogen werden dürften; das sei aber bei gestohlenen zollpflichtigen Waren nicht zulässig. Dieser zuletzt genannte rechtliche Gesichtspunkt trifft allerdings zu, wie nach den Ausführungen in BGHSt 1, 351 nicht näher begründet zu werden braucht. Dennoch geht der daraus gezogene Schluss auf die Unzulässigkeit einer Wertersatzstrafe fehl. Er verkennt, wie schon das OGH für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet in seinem Urteil vom 25. Oktober 1950 (Bd. 1, 154, 158 ff.) überzeugend dargelegt hat, das Wesen der den Zoll- oder Steuerhinterzieher treffenden Verpflichtung zum Wertersatz.

Sie ist eine zusätzliche Strafe für ihn. Würde sie nur dann, wenn er die Ware rechtmäßig erworben, nicht aber dann, wenn er sie rechtswidrig, z. B. durch Diebstahl, erlangt hat, gegen ihn verhängt werden dürfen, so würde er in diesem strafrechtlich schwerer zu wertenden Fall einen unverdienten Vorteil erfahren. Die Ausnahme, die die Rechtsprechung vom grundsätzlichen Gebot der Einziehung der Gegenstände, hinsichtlich deren Hinterziehung begangen worden ist (§ 414 RAbgO), zugunsten des an der Steuerstraftat schuldlosen Eigentümers dieser Gegenstände gemacht hat, soll nur diesem, nicht aber – mittelbar auch – dem an der Steuerstraftat beteiligten Täter zugutekommen.

b) Das Landgericht wird zu beachten haben, dass es gegen die Angeklagten, hinsichtlich deren es das Verfahren aufgrund des Bremischen Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 6. Dezember 1948 eingestellt hat (███, ██████ und Sc), auf Wertersatz im jetzigen, insoweit gegen sie infolge der Revision des Hauptzollamts noch anhängigen Verfahren durch Beschluss erkennen kann (§ 5 Abs. 3 des erwähnten Gesetzes).

Die Verurteilung der Angeklagten HC und JC im Fall A des Urteils zum Wertersatz von je 17,64 DM als Gesamtschuldner beanstandet das Hauptzollamt deshalb, weil die Strafkammer nicht für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Strafen gegen die Angeklagten eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Rüge dieser Unterlassung ist wirksam. Da somit die übrigens von der Revision selbst nicht beanstandete Höhe der Wertersatzstrafe rechtskräftig feststeht, braucht nicht, was die Revision anregt, zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob dann, wenn der Tatrichter nochmals in der Sache zu entscheiden hat, es für die Berechnung des Wertes der nicht mehr einziehbaren Waren auf den Zeitpunkt des ersten oder zweiten tatrichterlichen Urteils ankommt. Dagegen hätte, wie die Revision mit Recht ausführt, die Strafkammer eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 29 StGB für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe gegen jeden dieser beiden Angeklagten verhängen müssen. Dies ist anerkanntes Recht (RGSt 65, 81; 68, 181).

Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auf eine verständliche und in sich ohne Bezugnahme auf ein früheres Urteil vollständige Urteilsformel Bedacht zu nehmen haben. Sie muss die strafrechtliche Bezeichnung der Taten eines jeden Angeklagten und den ganzen Strafausspruch gegen ihn enthalten.

Dr. MoerickeDr. LudwigWerner
Dr. SauerDr. Ortlieb
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