Revision: Verfahren wegen Menschlichkeitsverbrechen in Danzig wegen Verjährung eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 47/50
- Datum
- 01.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsche Gerichte dürfen KRG Nr. 10 nur anwenden, solange die zuständigen Besatzungsbehörden die entsprechende Ermächtigung nicht aufgehoben haben; entfällt diese Ermächtigung, scheidet eine Verurteilung nach KRG Nr. 10 aus.
Die völkerrechtliche Sonderstellung der Freien Stadt Danzig ist für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts entscheidend; auf dem Gebiet der Freien Stadt begangene Taten unterfallen nicht ohne weiteres dem deutschen Strafrecht.
Die Verjährung richtet sich nach den maßgeblichen Bestimmungen des damaligen Strafrechts (insbesondere § 67 Abs. 1 StGB); ist die Verjährungsfrist vor der ersten richterlichen Verfahrenshandlung abgelaufen, ist die Strafverfolgung ausgeschlossen, sofern keine wirksamen Hemmungs- oder Ruhensvorschriften eingreifen.
Die Einstellung früherer Ermittlungen wegen mangelnder Beweislage verletzt die richterliche Aufklärungspflicht nicht, wenn sie auf tatsächlicher Beweislosigkeit und nicht auf politischen Motiven beruht.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ██ Friedrich Wi███, geboren am ████████████ August █████ in ██, 2.) ███ █████, geboren am ██ in ████████████,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten █ wird das Urteil des Schwurgerichts in Templin vom ██ ████ 1950 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten ██████ wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels treffen die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Die Anklage legt dem Angeklagten Wi███ zur Last, im Jahre 1936 in Danzig-Praust als Beamter den in Haft genommenen Zeugen ██████████ mit der Faust bedroht, an der Schulter gepackt und heftig geschüttelt sowie dem Zeugen Pevl ███ mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben, um ihre Unterschrift unter ein Vernehmungsprotokoll zu erpressen. Sie sieht darin Verbrechen und Vergehen nach §§ 343, 340 StGB und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. II 1 c KRG Nr. 10.
Den Angeklagten █████ beschuldigt die Anklage, am 14. Juni 1926 als SA-Mitglied mit einer zusammengerotteten Menge gewaltsam in den Raum des Gemeindeamtes Danzig-Praust eingedrungen und zehn dort befindliche, in Haft genommene Personen misshandelt zu haben. Sie würdigt sein Handeln als Verbrechen und Vergehen nach §§ 125, 223, 73 StGB sowie als ein Menschlichkeitsverbrechen nach KRG Nr. 10 Art. II 1 c.
Die Staatsanwaltschaft in Danzig hatte schon im Jahre 1936 gegen Wi███ und S█████ Verfahren eingeleitet, sie jedoch durch Verfügung vom 25. Oktober 1936 eingestellt und zwar das Verfahren gegen Wi███ mangels Beweises und gegen S█████ mit der Begründung, dass eine Zusammenrottung nicht erwiesen und auch der Tatbestand der §§ 111, 114 StGB nicht gegeben sei. Im Übrigen hat es die Verletzten auf den Privatklageweg verwiesen.
Das Schwurgericht in Hamburg hat das Verfahren gegen den Angeklagten █████ eingestellt, den Angeklagten ███ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Als verletzt erachtet sie die §§ 260, 264 StPO, da das Urteil in der Urteilsformel zu der Anklage wegen Menschlichkeitsverbrechen keine Stellung genommen habe. Außerdem habe das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt.
Das Gericht gibt der Revision statt, dass das Gericht zu Unrecht annehme, die VO vom 9. Mai 1947 über das Ruhen der Verjährungsfristen sei nicht anwendbar. Der Angeklagte ██████ rügt mit seiner Revision unrichtige Anwendung des KRG Nr. 10 und Verletzung der §§ 245, 260, 264 StPO.
2.) Da die VO Nr. 47 der britischen Reg. aufgehoben ist, sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das KRG Nr. 10 anzuwenden; eine Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens scheidet daher aus. Die Verfahrensrügen sind dadurch bis auf die Behauptung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht hinfällig.
3.) Die strafbaren Handlungen sind im Jahre 1936 in Danzig begangen. Durch den Friedensvertrag von Versailles ist Danzig in einem bestimmt umgrenzten Gebiet aus dem damaligen Deutschen Reich ausgegliedert und sollte als freie Stadt errichtet und dem Schutz des Völkerbundes unterstellt werden (RGBl. 1919 I S. 683 ff., Art. 100, 102 ff.). Die Errichtung ist von der Botschafterkonferenz mit Wirkung vom 15. November 1920 erklärt und zugleich die freie Stadt Danzig durch Beschluss des Rates des Völkerbundes vom 17. November 1920 dem Schutz des Völkerbundes unterstellt worden (Levinsky-Wagner, Danziger Staats- und Völkerrecht Bd. 1 S. 196, 198). Demnach war Danzig gegenüber Deutschland Ausland.
Die Angeklagten waren Danziger Staatsangehörige. Dies ergibt sich daraus, dass Wi███ Bürgermeister und Amtsvorsteher und ███ Abgeordneter des Volkstages gewesen ist (vgl. Danziger Gesetz vom 24. April 1924, GVBl. S. 168; Volkstagsgesetz vom 6. September 1922, GVBl. S. 69).
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit durch die Wiedereingliederung der Stadt Danzig in das Deutsche Reich am 1. September 1939 (RGBl. I S. 1547) die Strafgewalt der deutschen Gerichte und die Wirkung des deutschen Rechts betroffen worden ist; jedenfalls entfällt eine Verurteilung der Angeklagten.
Die freie Stadt Danzig hatte die deutschen Gesetze über Verjährung (Bekanntmachung vom 13. Januar 1920, Danziger GVBl. 1920 S. 7) übernommen.
Der Angeklagte Wi███ hat sich nach den Feststellungen eines Verbrechens der Aussageerpressung nach § 343 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 340 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte █████ hat sich eines Verbrechens nach § 125 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 124, 223 StGB schuldig gemacht. Für das Verbrechen der Aussageerpressung sieht das Strafgesetzbuch eine Strafe bis zu fünf Jahren Zuchthaus und wegen des Verbrechens des Landfriedensbruchs eine Strafe bis zu zehn Jahren Zuchthaus vor.
Die Verjährung beträgt demnach in beiden Fällen nach § 67 Abs. 1 StGB zehn Jahre. Die erste richterliche Handlung in dem Verfahren gegen die Angeklagten war die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 10. März 1949, durch die er die Mitteilung der Anklage anordnete. Auch wenn ein Ruhen der Verjährung in der Zeit vom Frühjahr 1945 bis Ende 1945, während der die Gerichte durch die Besetzung geschlossen waren, berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1951 – 3 StR 353/51), ist somit die Strafverfolgung verjährt, falls nicht die VO des ZJA für die britische Zone vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 1947 S. 65) Anwendung findet. Das Schwurgericht hat dies mit Recht verneint.
Das Urteil stellt in erschöpfender und unangreifbarer Beweiswürdigung dar, dass für die Einstellung der gegen die beiden Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren im Jahre 1956 keine politischen Gründe maßgebend gewesen sind, dass vielmehr entscheidend das mangelnde Beweisergebnis der durchgeführten Ermittlungen war. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist hierbei nicht ersichtlich. Auch wenn die Zeugen damals eine einseitige Darstellung gegeben haben, beruht die Einstellung nicht auf politischen Erwägungen.
Da die strafbaren Handlungen der beiden Angeklagten nach deutschem Strafgesetzbuch verjährt sind, das KRG Nr. 10 nicht mehr anwendbar ist, scheidet eine Strafverfolgung aus. Das Verfahren wird gegen beide Angeklagte eingestellt.
Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Dr. Sauer Dr. Ludwig Werner
zugleich für den beurlaubten Bundesrichter