Notwehrüberschreitung bei Faustschlag: Strafausspruch aufgehoben, Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 4/75
- Datum
- 29.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr liegt nicht vor, wenn die Verteidigungshandlung die Grenzen der erforderlichern Abwehr überschreitet; eine darüber hinausgehende Handlung ist rechtswidrig.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung sind die konkreten Abwehrmöglichkeiten und das körperliche Kräfteverhältnis zu berücksichtigen.
Liegt eine fehlerhafte Tatsachen- oder Rechtswürdu ndung zur vorausgehenden Tätlichkeit vor, kann dies die Strafzumessung beeinflussen und einen Aufhebungsgrund für den Strafausspruch bilden.
Der Revisionsgerichtshof kann die Schuldfeststellung bestätigen, zugleich den Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Kassel, 10. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Ragip ██ S. aus B., geboren am █ 1938 in A./Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Kassel vom 10. Dezember 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kassel (Schwurgericht) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 19. Februar 1972 im Gefolge einer Auseinandersetzung vor einer Gastwirtschaft seinen Landsmann ███████ mit einem Messerstich ins Herz getötet. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die das Urteil mit der Sachrüge angreifende Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch greift sie durch.
Bei den Erörterungen zur Straffrage geht das Schwurgericht davon aus, dass der Faustschlag, den ██████ dem Angeklagten versetzte, bevor dieser auf ███████ einstach und ihn tödlich verletzte, ein zufolge Notwehr „rechtmäßiger Abwehrschlag“ gewesen sei. Diese Beurteilung ist unzutreffend.
Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte den Aydemir, der von draußen wieder in die Gastwirtschaft eintreten wollte, zurückzuhalten, indem er rechts zwischen Tür und Körper des ███████ hindurchgriff und diesen zurückzog oder in die Bauchgegend schlug. Diesem Angriff konnte Aydemir, der nach ärztlichem Zeugnis dem Angeklagten körperlich weit überlegen war, allein damit ausreichend begegnen, dass er den Angeklagten notfalls unter Zugriff nach dessen Arm von sich abschüttelte. Wenn er sich stattdessen umwandte und dem Angeklagten mit der Faust ins Gesicht schlug, so überschritt er damit die Grenzen einer erforderlichen Verteidigung, handelte also nicht mehr in rechtmäßiger Notwehr. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die unrichtige Einschätzung der dem Zustechen des Angeklagten vorausgehenden Tätlichkeit des Opfers die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
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