Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung in Fall II, Schuldspruch auf fünf Fälle geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 474/93
Datum
06.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein, das ihn wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen verurteilte. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der Verurteilung in Fall II nach § 349 Abs. 2 StPO ein und änderte den Schuldspruch auf fünf Fälle; die übrige Revision wurde verworfen. Der Wegfall der Einzelverurteilung (4 Monate) berührt die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht; die Kosten des Verfahrens für den eingestellten Teil trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO führt zum Wegfall der betreffenden Verurteilung und der damit verbundenen Einzelstrafe.

2

Der Wegfall einer Einzelverurteilung infolge Verfahrenseinstellung berührt die verbleibenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafenberechnung nur, wenn sich der Wegfall materiell auf die Strafzumessung auswirkt.

3

Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit das Verfahren eingestellt wird, sind der Staatskasse aufzuerlegen.

4

Eine Revision ist nur insoweit erfolgreich, als die vorgebrachten Rügen hinreichend substantiiert Rechtsfehler in den verbliebenen Verurteilungen aufzeigen; unbegründete Rügen sind zu verwerfen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 474/93

vom 6. Oktober 1993

in der Strafsache gegen ██ aus ████████, dort geboren Wilhelm Peter am ███ ███ 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1993 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das 1. Urteil des Landgerichts Köln vom 21. April 1993 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Das vorbezeichnete Urteil wird im Schuld- 2. spruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts- 4. mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gründe

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nach der teilweisen Verfahrenseinstellung im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der mit der Einstellung verbundene Wegfall einer Verurteilung und der deswegen verhängten Einzelstrafe von vier Monaten berührt die anderen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht. Das Landgericht hat die Einsatzstrafe von drei Jahren trotz der weiteren Einzelstrafen von insgesamt 37 Monaten nur maßvoll erhöht.

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