Revision: Tateinheit bei Totschlag, Waffendelikt und Nötigung – Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 474/82
- Datum
- 24.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer in mehreren aufeinanderfolgenden Tathandlungen dieselbe Waffe einsetzt, kann das Verhalten nur einmal gegen das Waffengesetz verwirklichen; dieses Waffendelikt verbindet die übrigen Tatbestände zur Tateinheit.
Die Feststellung von Tateinheit statt Tatmehrheit ist geboten, wenn dieselbe konkrete Handlung oder derselbe einheitliche Tatentschluss ein übergeordnetes gesetzliches Unrecht bildet, das beiden Delikten zugrunde liegt.
Der Revisionsgerichtshof darf den Schuldspruch ändern, wenn dadurch keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet werden und der Angeklagte durch die geänderte Tatvorwurfsdarstellung nicht benachteiligt wird (vgl. § 265 StPO).
Bei der Strafzumessung dürfen Merkmale, die bereits Tatbestandsvoraussetzung des bedingten Tötungsvorsatzes sind (z. B. die Risikobereitschaft in Bezug auf die Tötung), nicht erneut als strafschärfend gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 474/82
in der Strafsache gegen Franco Basilio ██, aus KC, geboren am █████████ 1959 in S. █████████ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 1981 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz und mit Nötigung verurteilt wird; b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil mit der Sachrüge Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags, Vergehen gegen das Waffengesetz und Nötigung weist keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Indes hat die Strafkammer teilweise das Konkurrenzverhältnis verkannt, in dem die vom Angeklagten begangenen Gesetzesverstöße zueinander stehen. Sie bewertet den Totschlag und die Nötigung als zwei selbständige Taten, die jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz standen. Das ist rechtsfehlerhaft.
Der Angeklagte führte beim Totschlag und unmittelbar danach bei der Nötigung die gleiche Waffe. Er setzte sie in beiden Fällen gegen seine Opfer ein. Er hat sich damit eines einheitlichen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Dieses verbindet dann Totschlag und Nötigung ebenfalls zur Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 1982 – 2 StR 700/81 = BGHSt 31, 29).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher statt tatmehrheitlicher Begehungsweise nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Im Übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der neu entscheidende Tatrichter sollte aber bei der Strafzumessung Formulierungen vermeiden, die den Eindruck erwecken könnten, dem Angeklagten werde die Tatbestandsverwirklichung als solche straferschwerend angelastet. Die „Risikobereitschaft“ des Angeklagten ist, soweit sie hier das Risiko der Tötung betrifft, selbstverständliche Voraussetzung des bedingten Tötungsvorsatzes und darf deshalb insoweit nicht strafschärfend verwertet werden.
Mé6sl
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