Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Zuhälterei verworfen – Zweifel an Zeugenaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 474/72
Datum
29.11.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen den Freispruch eines Angeklagten wegen Zuhälterei, nachdem die einzige belastende Zeugin (seine Ehefrau) in der Hauptverhandlung ihre früheren Angaben als unwahr zurückgenommen hatte. Das Landgericht hatte wegen fehlender weiterer Beweismittel von einer Verurteilung abgesehen. Der BGH verwirft die Revision, da keine entscheidungserheblichen Übersehungen dargetan sind und berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der ursprünglichen Aussage bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht allein auf einer ursprünglich belastenden Aussage beruhen, wenn die betreffende Zeugin in der Hauptverhandlung diese frühere Aussage als unwahr zurücknimmt und keine weiteren Beweismittel die ursprüngliche Darstellung stützen.

2

Das Tatgericht muss von der Unzuverlässigkeit einer Aussage überzeugend Gründe anführen; liegen solche Zweifel vor, rechtfertigt dies einen Freispruch, sofern keine sonstigen sicheren Feststellungen die Schuld begründen.

3

Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, wenn sie nicht konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen vom Tatgericht übergangen wurden und welche neuen Erkenntnisse sich aus in Augenschein genommenen Beweisen hätten ergeben können.

4

Bei der Glaubwürdigkeitsbewertung sind persönliche Umstände der Zeugin (z. B. Zerwürfnis mit dem Beschuldigten und Scheidungsbestrebungen) als Anhaltspunkte zu berücksichtigen, die die Zuverlässigkeit früherer belastender Angaben infrage stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 11. April 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 474/72

in der Strafsache gegen den Kaufmann Armin Erich ██ aus ██ ██, dort geboren ██████████████████████, wegen Zuhälterei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 29. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. April 1972 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Anklage, die dem Angeklagten Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei sowie Freiheitsberaubung und Bedrohung zur Last legte, stützte sich in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich auf die Aussage seiner Ehefrau. Diese hat nach anfänglicher Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung ihre früheren belastenden Angaben als unwahr bezeichnet und eine Darstellung des Sachverhalts gegeben, die mit der Schilderung des leugnenden Angeklagten übereinstimmt. Das Landgericht hat sich, da die vom Ermittlungsrichter mitgeteilte ursprüngliche Aussage der Zeugin durch keine weiteren Beweismittel gestützt ist, zu keinen sicheren Feststellungen imstande gesehen, die eine Verurteilung rechtfertigen könnten, und den Angeklagten freigesprochen.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die ausschließlich die Sachrüge erhebt, kann keinen Erfolg haben. Soweit sie bemängelt, dass das Landgericht sich nicht mit den Umständen des Zustandekommens der zweiten Aussage der Zeugin auseinandergesetzt hat, geht sie daran vorbei, dass das angefochtene Urteil die Richtigkeit dieser Aussage durchaus in Zweifel zieht und ausdrücklich auf die fast teilnahmslose Art und Weise eingeht, in der die Zeugin ihre Aussage gemacht hat. Welche zusätzlichen Erkenntnisse für die weiteren Vorwürfe aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern hätten gewonnen werden können, ist nicht ersichtlich. Der Senat kann auch der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht folgen, dass es dem Landgericht an tatsächlichen Anhaltspunkten für seine Bedenken gefehlt habe, die Zeugin könne bei ihrer früheren Aussage Wesentliches entgegen der Wahrheit hinzugefügt haben. Schon die Tatsache, dass sie damals mit ihrem Ehemann zerstritten war und die Scheidung betrieb, war ein solcher Anhaltspunkt.

SchumacherWillmsBaumgarten
KirchhofMeyer
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