Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Mittäterschaft bei Scheckfälschung und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 474/68
Datum
13.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl, Urkundenfälschung und Betrug; der BGH verwirft die Revision. Die Verfahrensrüge wird mangels näherer Darlegung nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO als unzulässig verworfen. Prüfungsbedürftig bleibt die Verurteilung wegen Urkundenfälschung: Bei Schecks sind Text und Unterschrift wesentliche Urkundenbestandteile, und arbeitsteiliges Herstellen wesentlicher Teile begründet regelmäßig Täterschaft (Mittäterschaft).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine nähere Darlegung der behaupteten Verfahrensfehler vorlegt.

2

Bei Schecks gehören sowohl der Text als auch die Unterschrift zu den wesentlichen Bestandteilen der Urkunde; ihre Fälschung erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung.

3

Arbeitsteiliges, bewusstes Zusammenwirken, bei dem ein Beteiligter den Text und ein anderer die Unterschrift herstellt, begründet für jeden, der einen wesentlichen Teil der Urkunde eigenhändig anfertigt, regelmäßig die Täterschaft (Mittäterschaft).

4

Wer die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung selbst verwirklicht, ist grundsätzlich als Täter zu bestrafen; bloße unterstützende Handlungen sind dagegen als Beihilfe zu qualifizieren.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 14. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 474/68 in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Schlosser Rudolf Josef ██████████, geboren ██████████ 1932 in ██, Kreis ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1967 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug und wegen eines Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung früher erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

1. Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Darlegung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Offensichtlich unbegründet sind die Ausführungen zur Sachbeschwerde. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen Urkundenfälschung.

Nicht nur die Unterschrift, sondern auch der Text ist wesentlicher Bestandteil des Schecks.

Zur falschlichen Ausstellung von Schecks wirkten hier mehrere in der Weise bewusst zusammen, dass der eine, nämlich der jeweils den Text schrieb, während ein anderer Angeklagter die Unterschrift fälschte. Infolgedessen hat jeder der beiden Schreiber die Urkundenfälschung strafrechtlich zu verantworten.

Die Verurteilung des Angeklagten insoweit als Täter ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wer die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung selbst verwirklicht, ist in der Regel Täter. Das gilt hier auch für den Angeklagten, welcher die Fälschungen zwar nicht allein ausgeführt, jeweils aber einen wesentlichen Teil der Urkunde eigenhändig angefertigt hat. Das ist der typische Fall der Mittäterschaft.

HenningBaldusMüller
MeyerBaumgarten
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