Treffer
BGH Urteil

Revision: Rückfalldiebstahl von Likör und Kaffee – Abgrenzung zu Mundraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 474/58
Datum
12.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Rückfalldiebstahls u. a. einer Flasche Jägermeister und 1/4 Pfund Kaffee. Der BGH hob die Verurteilung in diesem Punkt und den Gesamtstrafenbeschluss auf, da die Feststellungen zur Absicht (sofortiger Verbrauch vs. Vorratsbildung) fehlten und daher nicht entschieden werden konnte, ob nur Mundraub vorliegt. In allen übrigen Punkten blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Entwendung geringwertiger Genussmittel ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Mundraub zu klären; hierfür sind Feststellungen darüber erforderlich, ob der Täter den unmittelbaren Verbrauch oder die Vorratsbildung bezweckte.

2

Fehlen ergiebiger Feststellungen zur Verbrauchsabsicht kann eine Verurteilung wegen Diebstahls nicht aufrechterhalten werden und ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Feststellung einer gefährlichen Gewohnheitsverbrechereigenschaft kann auch bei knapper Darstellung der Vorstrafenbestandteile genügen, wenn die Anzahl und Art der Vorstrafen eine zuverlässige Beurteilung der Persönlichkeit des Täters ermöglichen.

4

Wird im neuen Verfahren nur Mundraub festgestellt, scheidet die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aus; dies ist bei Bildung der neuen Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 11. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Franz D. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren 1901 in ██████████████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,

1) soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls einer Flasche Jägermeister-Likör und 1/4 Pfund Bohnenkaffee von einer Flasche Kaffee verurteilt worden ist,

2) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, wegen Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Hehlerei, wegen versuchten Rückfallbetrugs und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt worden. Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge.

Schuldspruch

I. Die sachliche Nachprüfung gibt Veranlassung zu Erörterungen nur im Falle B 5. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte dem Kraftfahrer ██ ████, der ihn in ein Café und eine Schankwirtschaft ██████████ mitgenommen hatte, ohne dessen Wissen aus der Aktentasche eine Flasche Jägermeister-Likör und ein Viertel Pfund Bohnenkaffee genommen und eingesteckt, um beides für sich zu verwenden. Die Einlassung, er habe den Likör mit Wissen des █████ an sich genommen und den Schankraum verlassen, um einen Schluck aus der Flasche zu trinken, weil der Gastwirt Korkengeld verlangt habe, hat die Strafkammer für widerlegt angesehen. Sie hat das Verhalten des Angeklagten als Diebstahl beurteilt, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob nur Mundraub anzunehmen sei. Das war nach Lage der Sache erforderlich. Es handelt sich bei beiden Genussmitteln um eine geringe Menge und einen geringen Wert. Ob dem Oberlandesgericht Bremen (MDR 1955, 628) hinsichtlich der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Menge von 380 g Kaffee zu folgen ist, kann hier, wo es sich nur um 125 g handelt, dahingestellt bleiben. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte die Absicht alsbaldigen Verbrauchs gehabt hat. Das kann auch dann der Fall gewesen sein, wenn er nicht sofort, sondern nach kurzer Zeit, z. B. nach Heimkehr, möglicherweise auch zusammen mit Hausgenossen, die Getränke zu sich nehmen wollte, sofern er sie nur nicht zur Vorratsbildung zu verwenden beabsichtigte (vgl. RGSt 10, 308; 53, 230; 76, 66).

Hiernach kann die Verurteilung des Angeklagten im Falle der Entwendung der Genussmittel nicht bestehen bleiben. Auch der Gesamtstrafausspruch muss aufgehoben werden.

In allen übrigen Fällen der Verurteilung ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Strafausspruch

II. Auch zum Strafausspruch lässt das Urteil in den übrigen Fällen keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Zwar gibt das Landgericht bei der Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nur eine knappe Darstellung seiner kriminellen Vergangenheit, ohne auf die näheren Umstände einzugehen, unter denen er seine früheren Straftaten begangen hat. Bei der ungewöhnlichen Anzahl der Vorstrafen des Angeklagten, der 24 Verurteilungen erfahren hat, die sich zum großen Teil auf Eigentums- und Vermögensdelikte beziehen, und bei der Anzahl der jetzt zur Aburteilung gelangten Straftaten genügen hier aber die, wenn auch knappen Ausführungen des Landgerichts, um dem Senat die Nachprüfung zu gestatten, dass der Angeklagte ohne Rechtsfehler nach seiner Persönlichkeit als ein Mann beurteilt worden ist, der infolge eines Hanges zu Straftaten ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.

Sollte die neue Verhandlung dazu führen, dass der Angeklagte im Falle B 5 nur wegen Mundraubs verurteilt wird, so scheidet hierfür die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aus (RGSt 73, 321).

Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe muss erneut über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden (§ 76 StGB).

ScharpenseelBaldusDr. Schalscha
Dr. DotterweichDr. Menges
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