Revisionen im Bandenschmuggel: Aufhebung des Geldstrafausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 474/53
- Datum
- 30.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beweisanträge können zurückgewiesen werden, wenn ihr Ergebnis offensichtlich unerheblich für die Strafzumessung ist.
Die gemeinsame Weitergabe geschmuggelter Waren kann den Tatbestand der gemeinschaftlichen Ausführung nach §401b Abs.2 Nr.1 RAbgO erfüllen.
Ein Geldstrafausspruch muss die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung nach §267 Abs.3 Satz 1 StPO enthalten; fehlt diese, ist der Geldstrafenbeschluss aufzuheben.
Bei erneuter Verhandlung sind sowohl die rechtliche Zulässigkeit der Strafe (einschließlich §27c StGB) als auch die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach §23 StGB n.F. zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Walter ████, geboren am ███ 1920 in █████████, ███████████, aus ███████████,
2.) geboren am ███ ███████████, Ludwigshafen,
3.) geboren am ███,
4.) den Metzger Karl ████, geboren am ███ 1906 in ███████████,
wegen Bandenschmuggels,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ██████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. März 1953, soweit es sie betrifft, im Geldstrafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang sowie zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Bandenschmuggels zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt. Ihre Revisionen sind zum Teil begründet.
1.) Der Angeklagte ████ beanstandet zu Unrecht die Ablehnung zweier Beweisanträge, weil sie ersichtlich unerheblich gewesen sind, da der Angeklagte zur Mindeststrafe verurteilt worden ist.
2.) In sachlicher Hinsicht meint ████, dass in der Vermittlung eines Geschäfts über geschmuggelten Kaffee noch keine Verbindung zur gemeinschaftlichen Ausführung einer Straftat nach § 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO liege. Die Strafkammer findet aber das Vergehen nach dieser Bestimmung darin, dass die Angeklagten den geschmuggelten Kaffee gemeinsam weitergeschafft haben. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3.) Die übrigen Angeklagten erheben die Sachbeschwerde, ohne sie auszuführen. Was sie nachträglich zur Einziehung des Kraftwagens vorbringen, ist neu und deshalb im gegenwärtigen Verfahren unbeachtlich, aber auch unerheblich. Die allseitige Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass der Geldstrafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Das Urteil enthält hierzu entgegen dem § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO keinerlei Begründung. Darin liegt auch ein sachlicher Mangel des Urteils, weil der Senat nicht nachprüfen kann, ob die Strafkammer die Strafe rechtlich einwandfrei zugemessen, insbesondere hierbei § 27c StGB beachtet hat.
4.) In der neuen Verhandlung ist ferner zu prüfen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F. angezeigt ist.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Menges |