Revision: Wegfall der Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 4/74
- Datum
- 26.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei setzt voraus, dass die vom Gehilfen geförderte Haupttat (z.B. das Absetzen durch Schmuggler oder Steuerhehler) selbst eine strafbare Handlung ist.
Ist nach den Feststellungen nicht auszuschließen, dass das Absetzen durch den Schmuggler oder Steuerhehler keine strafbare Handlung bildet, scheidet eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei aus.
Kann durch weitere Sachaufklärung nicht mit Erfolg gerechnet werden, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch einschränken und unklare Verurteilungen aufheben.
Der Wegfall von Verurteilungen, die auf Vorschriften der Abgabenordnung gestützt sind, führt zur Aufhebung der darauf beruhenden Geldstrafen; Freiheitsstrafen bleiben unberührt, wenn deren Höhe hiervon nicht beeinflusst ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 4/74 vom 26. Juni 1974
in der Strafsache gegen
1. den Schauspieler und Berufsboxer Norbert Richard Hartmut ███ alias "Wilhelm von █████" aus BC, geboren ███████████ 1940 in ███, 2. den Dekorateur Franz-Jürgen ███████ aus ███, geboren am ███ 1942 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, 3. den berufslosen Zafer E ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. Februar 1973 bezüglich aller drei Angeklagten dahin geändert, dass
1. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei und 2. die Geldstrafen
wegfallen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Sechstel ermäßigt.
Gründe
Das Landgericht hat jeden der drei Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei, zu mehrjährigen Freiheitsstrafen und zu einer Geldstrafe von 1.000,- DM verurteilt.
Ihre Rechtsmittel haben nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei kann nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen der Strafkammer lässt sich nicht ausschließen, dass diese Beihilfe dem Schmuggler selbst oder einem Steuerhehler geleistet worden ist, der die betreffenden Betäubungsmittel zunächst an sich gebracht hat und sie erst danach im eigenen Interesse weiterveräußern wollte. In beiden Fällen wäre das Absetzen durch den Schmuggler oder Steuerhehler keine strafbare Handlung, so dass dessen Förderung auch nicht strafbare Beihilfe zur Steuerhehlerei sein kann (BGHSt 23, 36, 38 f). Da eine weitere Sachaufklärung insoweit nicht zu erwarten ist, hat der Senat selbst den Schuldspruch eingeschränkt. Wegen dieser Änderung sind auch die auf §§ 398, 392, 393 Abgabenordnung gestützten Geldstrafen aufzuheben. Die verhängten Freiheitsstrafen sowie die angeordneten Maßnahmen bleiben vom Wegfall der auf diesen Vorschriften beruhenden Verurteilungen unberührt. Denn ihre Höhe ist, wie die Ausführungen des Landgerichts ersehen lassen, durch diese Verurteilungen nicht beeinflusst worden.
Die weitergehenden Revisionen sind offensichtlich unbegründet.
| Willms | Müller | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |