Treffer
BGH Beschluss

Revision teilw. stattgegeben: Einstellung wegen versuchter Erpressung; Verurteilung zu 6 Jahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 473/92
Datum
07.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung und versuchter Erpressung. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der versuchten Erpressung vorläufig ein, weil deren zu verhängende Strafe neben der anderen Tat nicht erheblich ins Gewicht fällt. Das Urteil wurde insoweit abgeändert; die weitergehende Revision wurde verworfen. Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse für den eingestellten Teil.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn die für die einzustellende Tat zu verhängende Strafe neben der für die verbleibende Tat ausgesprochenen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

2

Werden Verfahrensteile vorläufig eingestellt, so fallen die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das in der nach teilweiser Verfahrenseinstellung abgeänderte Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist.

4

Bei Tateinheit mehrerer Delikte kann das Rechtsfolgenausspruch durch Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe erfolgen, die beide Taten in der Strafzumessung berücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 26. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 473/92

vom 7. Oktober 1992

in der Strafsache gegen

██, geboren am ██ 1958 in ████, in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1992 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn gerichtete Verfahren, soweit es den Vorwurf der versuchten Erpressung zum Gegenstand hat, vorläufig eingestellt, da die hierfür verhängte Strafe neben der Einsatzstrafe für das andere Delikt nicht beträchtlich ins Gewicht fällt; die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2. Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. März 1992, soweit es den Angeklagten betrifft, wird dahin geändert, dass es folgende Fassung erhält:

Der Angeklagte wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da das bezeichnete Urteil in der nach teilweiser Verfahrenseinstellung abgewandelten Fassung (I. 2.) keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist.

III. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Niemöller Jahnke Maier Detter Bode

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