Revision teilw. stattgegeben: Einstellung wegen versuchter Erpressung; Verurteilung zu 6 Jahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 473/92
- Datum
- 07.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn die für die einzustellende Tat zu verhängende Strafe neben der für die verbleibende Tat ausgesprochenen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
Werden Verfahrensteile vorläufig eingestellt, so fallen die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das in der nach teilweiser Verfahrenseinstellung abgeänderte Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist.
Bei Tateinheit mehrerer Delikte kann das Rechtsfolgenausspruch durch Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe erfolgen, die beide Taten in der Strafzumessung berücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 26. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 473/92
vom 7. Oktober 1992
in der Strafsache gegen
██, geboren am ██ 1958 in ████, in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1992 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn gerichtete Verfahren, soweit es den Vorwurf der versuchten Erpressung zum Gegenstand hat, vorläufig eingestellt, da die hierfür verhängte Strafe neben der Einsatzstrafe für das andere Delikt nicht beträchtlich ins Gewicht fällt; die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2. Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. März 1992, soweit es den Angeklagten betrifft, wird dahin geändert, dass es folgende Fassung erhält:
Der Angeklagte wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da das bezeichnete Urteil in der nach teilweiser Verfahrenseinstellung abgewandelten Fassung (I. 2.) keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist.
III. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Niemöller Jahnke Maier Detter Bode