Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 473/89
Datum
09.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein. Nach Verkündung erklärte der Verteidiger im Protokoll die Annahme des Urteils und den Verzicht auf Rechtsmittel; dieser Vermerk wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der wirksame Rechtsmittelverzicht gemäß §302 Abs.1 StPO unwiderruflich ist. Es sind keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Verzichts ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittelverzicht nach § 302 Abs. 1 StPO ist wirksam, wenn die Verzichtserklärung nach Verkündung des Urteils und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt, protokolliert und vom Angeklagten genehmigt wird.

2

Ein wirksam erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist unwiderruflich und nicht anfechtbar.

3

Wird wirksam auf ein Rechtsmittel verzichtet, ist eine später eingelegte Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Der Vortrag, der die Unwirksamkeit eines erklärten Verzichts begründen soll, ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen; fehlt ein solcher Vortrag, spricht das Protokoll für die Wirksamkeit des Verzichts.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 17. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 473/89

in der Strafsache gegen Wilfried Hermann [REDACTED:<1>], geborener [REDACTED:<2>], aus [REDACTED:<3>], geboren am [REDACTED:<4>] 1955 in [REDACTED:<5>], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Mai 1989 wird als unzulässig verworfen.

Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Verteidiger nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung für den Angeklagten erklärt, dass das Urteil angenommen und auf Rechtsmittel verzichtet werde. Der entsprechende Protokollvermerk wurde vorgelesen und genehmigt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit dieses Verzichts sprechen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 4 und 5). Die gleichwohl vom Angeklagten eingelegte Revision ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

HerdegenGollwitzerDetter
TheuneSchafer
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