Revision reduziert drei Begünstigungsstrafen auf eine Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 473/88
- Datum
- 02.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung mehrerer Begünstigungstatbestände ist auf das gesamte Verhalten der Begünstigenden abzustellen; mehrere Aufbewahrungsorte rechtfertigen nicht ohne Weiteres mehrere selbständige Begünstigungstaten.
Die bloße Aufbewahrung unrechtmäßig erlangter Urkunden an verschiedenen Orten durch dieselbe Person kann Teil eines einheitlichen Handlungskomplexes sein und darf nicht isoliert als mehrere Taten bewertet werden.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern und einzelne Verurteilungen aufheben, wenn die Voraussetzungen für mehrere selbständige Taten fehlen, ohne die bestätigten Verurteilungen anzutasten.
Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen wirkt sich auf die Gesamtstrafbemessung nur, wenn dadurch das Gesamtstrafmaß in entscheidender Weise verändert wird; ist dies nicht der Fall, kann eine bereits verhängte Einzelstrafe als angemessene Sanktion für die einheitliche Tat beibehalten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 473/88 in der Strafsache gegen Radmila geborene ███████████ aus ███, geboren am ███████ 1952 in ███ (Jugoslawien), wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1988 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte statt wegen Begünstigung in drei Fällen lediglich wegen Begünstigung (in einem Fall) verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 40 Fällen, teils in Tateinheit mit Betrug, teils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, sowie wegen „Begünstigung in drei Fällen“ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision der Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich um die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, Betruges und Beihilfe zum Betrug handelt;
das gilt auch für die wegen dieser Delikte verhängten Einzelstrafen.
Zu Unrecht hat die Strafkammer jedoch drei Fälle der Begünstigung angenommen. Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte ihrem Lebensgefährten ███████████████ eine große Menge unrechtmäßig erworbener Scheckformulare, Scheckkarten und Traveller-Schecks zum Teil in ihrer Wohnung aufzubewahren. Einen Teil davon gab sie einer gewissen ███████ in einem Umschlag zur Aufbewahrung, einen anderen Teil deponierte sie in einer zum Hotel des ███ gehörigen Wohnung. Die Wahl dreier Aufbewahrungsorte für die aus strafbaren Handlungen stammenden Papiere rechtfertigt es jedoch nicht, auch drei selbständige Taten anzunehmen. Maßgebend ist vielmehr das Verhalten der Angeklagten, das sich insgesamt als eine einzige Begünstigungstat darstellt.
Die Änderung des Schuldspruchs entzieht der Verhängung der drei wegen Begünstigung verhängten Freiheitsstrafen (sechs Monate, sieben Monate und nochmals sieben Monate) die Grundlage. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, eine der beiden höchsten Freiheitsstrafen als Einzelstrafe für die einheitliche Begünstigungstat beizubehalten, so dass die Angeklagte nunmehr wegen Begünstigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt ist.
Dass sich der Wegfall der beiden anderen Einzelstrafen auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben könnte, ist auszuschließen, da die Summe der insgesamt verhängten Einzelstrafen sowohl mit als auch ohne die weggefallenen beiden Einzelstrafen noch über 10 Jahren bleibt, die Angeklagte indessen nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.
RiBGH Dr. Knoblich kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Müller | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |