Revision: Unzulässige Verwertung des Schweigens einer Angehörigen führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 473/86
- Datum
- 21.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung des Schweigens oder der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen zu Lasten des Angeklagten ist unzulässig; aus der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts dürfen keine belastenden Schlüsse gezogen werden.
Ein Angehöriger, der sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübt, kann frei den Zeitpunkt einer späteren Aussage bestimmen; die bloße zeitliche Verzögerung rechtfertigt keine negative Würdigung seiner Glaubwürdigkeit.
Wenn das Gericht das Schweigen oder die verspätete Entlastungsaussage unzulässig verwertet, kann dies die Beweiswürdigung so beeinträchtigen, dass das Urteil nicht aufrechterhalten werden kann.
Ist nicht ausgeschlossen, dass bei unterbliebener unzulässiger Verwertung die Glaubwürdigkeitsbeurteilung anders ausgefallen wäre, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 17. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 473/86 21. November 1986
in der Strafsache gegen den Puppenspieler Oskar ███ aus ███ ███ ██, geboren am ███ 1946 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Revision hat aus folgendem Grund Erfolg:
Die Mutter des Angeklagten, als Zeugin von dem Verteidiger benannt, entlastete in der Hauptverhandlung den Angeklagten. Sie bekundete, ihr anderer, inzwischen verstorbener Sohn Ramon habe ihr anvertraut, er habe sämtliche Überfälle ausgeführt, nur bei dem Überfall in ███ sei der Angeklagte dabei gewesen. Diese Aussage hielt die Kammer nicht für glaubhaft:
„Es gibt keinen Grund dafür, dass die Zeugin erst am vorletzten Verhandlungstag – nachdem die Beweisaufnahme bereits einmal geschlossen war – ihre Aussage gemacht hat, wenn sie von Anfang an gewusst haben will, dass der Angeklagte in zwei Fällen nicht beteiligt war und in dem weiteren Fall allenfalls Mittäter gewesen sei. Würde die Aussage der Zeugin der Wahrheit entsprechen, ist kein Grund dafür erkennbar, warum sie sich nicht von Anfang an, spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung – zum Zeitpunkt des Todes von Ramon befand sich der Angeklagte – wie die Mutter wusste – noch in Untersuchungshaft – als Zeugin gemeldet hat, um jedenfalls die den Angeklagten entlastende Aussage zu machen“ (UA S. 8).
Der Schluss der Strafkammer vom anfänglichen Schweigen der Mutter des Angeklagten auf die Unrichtigkeit ihrer Aussage war unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf (BGHSt 22, 113; BGH NJW 1980, 794), auch dann nicht, wenn der Angehörige später Angaben macht (BGH MDR 1981, 157). Der Angehörige soll sich unbefangen entscheiden können, ob er aussagt oder nicht; das könnte er nicht mehr, wenn er befürchten müsste, das Gericht werde aus diesem Aussageverhalten Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Der Zeuge, der überhaupt nicht auszusagen braucht, kann auch den Zeitpunkt frei wählen, an dem er schließlich Sachangaben macht (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1984, 164). Dass das Schweigen dem Gericht unverständlich erscheint, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1976 – 5 StR 567/76).
Diese Gründe gelten nicht nur für den als Zeugen vernommenen Angehörigen, der (zunächst) von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, sondern erst recht hier. Es darf nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, dass seine Mutter sich nicht selbst als Zeugin bei den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht meldete (vgl. BGH Beschl. v. 23. Oktober 1986 – 4 StR 569/86).
Das Urteil kann auf der fehlerhaften Beweiswürdigung beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Kammer, hätte sie das anfängliche Schweigen der Zeugin nicht verwertet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beurteilt hätte.
Da diese Rüge zur Aufhebung des Urteils führt, braucht auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr eingegangen zu werden.
| Herdegen | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |