Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von räuberischer Erpressung mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 473/83
Datum
24.08.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Darmstadt; der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass in beiden Fällen Tateinheit zwischen räuberischer Erpressung und den Sexualdelikten vorliegt. Mangels Verteidigungsbeeinträchtigung war die Nachqualifizierung nach § 265 StPO zulässig. Der gesamte Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt eine während des gesamten Geschehensablaufs andauernde Gewaltanwendung vor, die der Verwirklichung mehrerer Straftatbestände dient, sind diese Tatbestände tateinheitlich zu würdigen.

2

Die Wegnahme von Vermögenswerten kann, wenn sie unmittelbar Mittel der erzwungenen Herausgabe ist, Teil der räuberischen Erpressung und nicht gesondert als Raub zu behandeln sein.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nach § 265 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte sich hiergegen nicht anders verteidigen konnte; eine derartige Nachqualifizierung begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4

Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer abweichenden Strafrechtslage, hat das Revisionsgericht den gesamten Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung und Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 473/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Krankenpflegerhelfer Gerd Heinz K. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1. Januar 1952 in █████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Februar 1983 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Revision führt mit der Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Die Ansicht der Strafkammer, die schwere räuberische Erpressung stehe im Fall 1 zur Vergewaltigung und im Fall 2 zur sexuellen Nötigung im Verhältnis der Tatmehrheit, ist unzutreffend. In beiden Fällen liegt nach den Feststellungen jeweils Tateinheit vor, da die gegen die Opfer gerichtete Gewaltanwendung des Angeklagten während des gesamten Geschehensablaufs ununterbrochen fortdauerte und ihm zur Verwirklichung beider Tatbestände diente.

Dass die Strafkammer den Angeklagten nicht (auch) wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes verurteilt hat, der nach den Feststellungen in beiden Fällen begangen wurde und auch angeklagt war (Wegnahme von 400 DM im Fall 1 und von 250 DM im Fall 2), hat seinen Grund offenbar darin, dass die Kammer auch in der Wegnahme des Geldes nur einen Teilakt der räuberischen Erpressung sah, weil der Angeklagte den Verwahrungsort des Geldes erst durch die erzwungene Mitteilung der Opfer erfahren hatte. Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.

Der Senat hat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlich begangener Handlungen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

2. Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MillerGoydke
MaierNiemöller
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