Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 473/81
Datum
20.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen u.a. fehlerhafte Gerichtsbesetzung, Verletzung des rechtlichen Gehörs und Mängel bei der Strafzumessung nach Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet. Er hält den Geschäftsverteilungsplan für ausreichend bestimmbar, verneint Verfahrens- und Gehörsverletzungen (§244 Abs.3 StPO) und bestätigt die Einstufung als besonders schwerer Fall aufgrund von Organisation, Beutewert und Mitwirkung gehobener Personen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geschäftsverteilungsplan ist ausreichend bestimmt, wenn seine Regelungen im Gesamtzusammenhang mit den übrigen dienstlichen Bestimmungen einen klaren, auslegbaren Inhalt ergeben; das Fehlen einer expliziten Nennung einzelner Vertreterkammern macht die Besetzung nicht automatisch unzulässig.

2

Bei der Auslegung von Verteilungsregelungen ist auf den Gesamtzusammenhang abzustellen; es ist zulässig, auf bereits getroffene Bestimmungen aufzubauen, ohne sie in allen Einzelheiten zu wiederholen.

3

Die Annahme von Tatsachen durch das Gericht nach § 244 Abs. 3 StPO kann sich auf den einleitenden Satz eines Beweisantrags beziehen und den zugehörigen gesamten Vortrag erfassen, sofern dies aus den Urteilsgründen ersichtlich ist; ein Übergehen einzelner Details ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn es entscheidungserheblich ist.

4

Die Verwendung gestohlener Gelder zu wirtschaftlichen Zwecken bildet keinen generellen Strafmilderungsgrund.

5

Zur Bejahung eines besonders schweren Falls des Diebstahls darf der Tatrichter die Organisation der Tat, die Beteiligung gehobener Personen, den hohen Wert der Beute und das besonders riskante Vorgehen als erschwerende Umstände heranziehen; die Gewichtung mildernder und erschwerender Umstände liegt im Ermessen des Tatrichters.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. März 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 473/81 19.7.

in der Strafsache gegen

den Immobilienmakler Dietmar Heinz N ██████, geboren am █ 1942 in █████████████ (Schlesien),

den Verkaufsfahrer Herbert ██████, geboren am █ 1939 in █████████████ (Tschechoslowakei),

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Niemöller, Zschockelt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt ████ aus █████████████ als Verteidiger des Angeklagten N ██████, 2. Rechtsanwalt Dr. ████ aus █████████████ als Verteidiger des Angeklagten ███, 3. Rechtsanwalt Dr. ████ aus █████████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 1981 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die 24. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 17. Dezember 1979 beide Angeklagten des – fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen – Diebstahls schuldig gesprochen. Die Schuldsprüche sind rechtskräftig geworden. Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat jedoch der Senat mit Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80 – die Strafausprüche mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Darauf hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in der neuen Verhandlung den Angeklagten ██████ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten ███ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die von beiden Angeklagten erhobenen Rügen der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung sind – ihre Zulässigkeit vorausgesetzt – unbegründet.

Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 1981 enthält übereinstimmend mit dem Plan für das Jahr 1980 – im Abschnitt „Zurückverweisungen“ die allgemeine Regelung, dass eine Sache, die das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine von ihm nicht näher bestimmte andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen hat, von der „jeweiligen Vertreterkammer“, in einigen näher umschriebenen Fällen von der „weiteren Vertreterkammer“ bearbeitet wird (S. 91). Eine konkrete Bestimmung derjenigen Vertreterkammer, die eine zunächst von der 24. Strafkammer entschiedene (und vom Revisionsgericht zurückverwiesene) Sache weiterzubearbeiten hat, ist in diesem Abschnitt nicht enthalten. Der gegenteilige Hinweis des Landgerichtspräsidenten im Schreiben vom 29. Juni 1981 am Ende (Bd. X Bl. 2690) geht fehl; er trifft gerade für den vorliegenden Fall nicht zu.

Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass die Regelung nur für sich betrachtet werden dürfe und damit als unvollständig anzusehen sei. Für diese Ansicht gibt es jedoch keinen vernünftigen Grund. Auch bei der Abfassung von Geschäftsverteilungsplänen ist es zulässig, auf bereits getroffenen Bestimmungen aufzubauen und sie vorauszusetzen, ohne sie im Einzelnen zu wiederholen.

Im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Frankfurt am Main stehen die Bestimmungen über die Weiterbehandlung zurückverwiesener Sachen im Zusammenhang mit den vorausgehenden Regelungen über die Besetzung der Strafkammern und über die Vertretung ihrer Mitglieder. In diesen ist hinsichtlich der 24. Strafkammer festgelegt, dass ihr Vorsitzender von einem Mitglied desselben Spruchkörpers vertreten wird (S. 81; s. auch § 21f Abs. 2 GVG) und dass ihre beisitzenden Mitglieder von denen der 2. Strafkammer, bei deren Verhinderung von denen der auch als „zweite Vertreterkammer“ bezeichneten 25. Strafkammer vertreten werden (S. 89, 90).

Diese Gesamtregelung ergibt noch ausreichend deutlich, dass mit dem Begriff „Vertreterkammer“ eine Strafkammer unter Einschluss ihres Vorsitzenden gemeint ist, nämlich der Spruchkörper als Ganzes, aus dem im Falle der Einzelvertretung von Beisitzern die Vertreter genommen werden, und dass der Begriff dort, wo er ohne Zusatz verwendet wird, die jeweils an erster Stelle zur Vertreterentsendung berufene Strafkammer bezeichnet. Im Hinblick auf die 24. Strafkammer war dies eindeutig die 2. Strafkammer, die das nunmehr angefochtene Urteil erlassen hat.

Eine dem Wortlaut und dem Sinn der Regelung folgende Auslegung, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte, vermochten auch die Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt nicht zu geben. Unter diesen Umständen kann ihrer Auffassung, der Geschäftsverteilungsplan sei insoweit zu unbestimmt und es fehle deshalb an einer ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung, nicht gefolgt werden. Einzuräumen ist ihnen jedoch, dass eine leichter fassbare, aus sich heraus verständliche Zuständigkeitsregelung für zurückverwiesene Sachen wünschenswert und zweckmäßig wäre. Es wäre sonst nicht erklärlich, dass außer dem Landgerichtspräsidenten (s. oben) auch das Präsidium des Landgerichts Anlass gesehen hat, sich im Hinblick auf den vorliegenden Fall um eine nachträgliche Auslegung zu bemühen.

2. Gleichfalls unbegründet ist die vom Angeklagten ██████ weiter erhobene Verfahrensrüge, die Strafkammer habe nur einen Teil der in seinem Beweisantrag vom 9. März 1981 behaupteten Tatsachen als wahr behandelt und mit der Unterlassung der Beweiserhebung bezüglich des übrigen Teils gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen.

Die Strafkammer hat in ihrer Zusage der Wahrunterstellung im Hinblick auf die Nummern 1 und 2 des Beweisantrags zwar nur den jeweils einleitenden Satz ausdrücklich angesprochen, damit aber den gesamten zugehörigen Vortrag gemeint. Die Urteilsausführungen zu den Wiedergutmachungszahlungen der Angeklagten (UA S. 21, 22, 24) bestätigen dies. Dass die Strafkammer die „positiven Auswirkungen“, die sich aus der Verwendung der gestohlenen Gelder für die Bauwirtschaft ergaben, im Urteil unerwähnt gelassen hat, stellt keinen Rechtsfehler dar. Dass ein Täter gestohlenes Geld nicht bei sich aufbewahrt, sondern zu Anschaffungen verwendet und damit in den Wirtschaftskreislauf bringt, ist eine regelmäßige Folge solcher Taten und stellt keinen anerkannten Strafmilderungsgrund dar.

II. Die Sachrügen

Die Sachrügen bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

Bei der Einstufung der Tat als besonders schwerer Fall hat das Gericht in Bezug auf die beiden Angeklagten ███ und ███████ alle insoweit maßgeblichen Umstände gewürdigt. Unter anderem hat es den Vermögenszuwachs, der bei der Deutschen Bundesbank als Folge der von den Angeklagten geleisteten Rückzahlungen eingetreten ist, beachtet. Dass es dennoch bei der Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte den letzteren das überragende Gewicht beigemessen und den Fall als besonders schwer angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass Diebstähle und Umtauschaktionen, wie sie von den Angeklagten begangen worden sind, nur durch das Zusammenwirken mehrerer Personen, darunter solcher in gehobener Position, bei außerordentlich riskantem Vorgehen möglich waren, und dass die durch die Taten der Angeklagten ausgelösten Überprüfungen keine weitere Straftat aufgedeckt haben. Wenn das Gericht aufgrund dessen die Überzeugung gewonnen hat, dass Kollegen der Angeklagten der Verführung zu widerstehen vermochten, und darin ein Anzeichen dafür gesehen hat, dass auch die Angeklagten nicht überfordert waren, so lässt dies ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Mit den in der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten ██████ beanstandeten Urteilsausführungen (UA S. 22 oben) wird lediglich der in jenem Abschnitt hervorgehobene außerordentlich hohe Wert der Beute abschließend nochmals angesprochen. Die vorangehenden Formulierungen im selben Satz sind zwar missverständlich; der Senat hält es jedoch für ausgeschlossen, dass sie sich bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben könnten.

Hinsichtlich des Angeklagten ███ hat das Gericht in rechtsfehlerfreier Weise begründet, weshalb der Umstand, dass dieser Angeklagte von seinen Mittätern erst etwas später und nicht in allen Einzelheiten in den Diebstahlsplan eingeweiht wurde, nicht zur Anwendung des Normalstrafrahmens, sondern nur zur Strafmilderung im Rahmen der konkreten Strafbemessung geführt hat (UA S. 17, 18, 23).

Auch sonst hat die umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.

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