Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Provokation (§213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 473/74
- Datum
- 29.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind Feststellungen zu Art und Schwere einer möglichen Provokation nicht getroffen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer den Täter beleidigt hat, ist bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit einer Beleidigung im Sinne des § 213 StGB auszugehen.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen zum Tathergang und zu den Motiven rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafhöhe.
Die Anwendbarkeit einer Milderungsregelung (hier § 213 StGB) darf das Tatgericht nicht ohne vertiefte Feststellungen zur konkreten Provokation ausschließen.
Wird ein Einzelstrafauspruch aufgehoben, berührt dies gegebenenfalls auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe und kann dessen Aufhebung und Neuentscheidung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Köln, 12. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 473/74 29. Oktober 1974
in der Strafsache gegen den Disc-Jockey ████████████ W, ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1951 in [REDACTED], zur Zeit: in Untersuchungshaft, wegen: Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 12. Dezember 1973 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch des Falles II 1 der Urteilsgründe (Margot ████), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat ergeben, dass die Verurteilung des ███████████ im Fall II 2 der Urteilsgründe (Sieglinde ██) und der Schuldspruch im Fall II 1 (Margot ████) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Jedoch kann der Strafausspruch in Fall II 1 nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht konnte in diesem Fall nähere Feststellungen über den Tathergang und die Motive, die den Angeklagten zur Tötung der Frau bewogen haben, nicht treffen (UA S. 15). Andererseits kann es nicht ausschließen, dass Frau ███ „den Angeklagten in sexueller Hinsicht vielleicht beleidigt oder gehänselt hat“ und dass „es möglicherweise auch aus einem anderen Grund zum Streit gekommen ist“ (UA S. [REDACTED]).
Gleichwohl hält es bei der Strafzumessung § 213 StGB für nicht anwendbar, weil „die dort genannten konkreten Milderungsgründe für die Tötung nach vorangegangener Provokation durch das Opfer nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vorliegen“ (UA S. 106).
Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte von der später Getöteten überhaupt beleidigt worden ist, und können über die Art und Schwere einer solchen Beleidigung keine Feststellungen mehr getroffen werden, so besteht jedenfalls die Möglichkeit – und muss deshalb bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden –, dass es sich um eine Beleidigung im Sinne des § 213 StGB gehandelt hat.
Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle II 1 der Urteilsgründe hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
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