Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Unterschlagung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 473/66
Datum
15.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts, das ihn u. a. wegen mehrerer Betrugsdelikte, Urkundenfälschung und Unterschlagung zu vier Jahren Haft verurteilte. Strittig waren Verfahrensrügen (u. a. Verletzung des rechtlichen Gehörs) sowie die Beweiswürdigung zu Vorsatz und Vermögensgefährdung. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensmängel waren nicht tauglich, zu Lasten des Angeklagten auszuwirken, und die Tatrekonstruktion trägt die Verurteilungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachträgliches Bekanntgeben dienstlicher Äußerungen kann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) heilen, wenn der Angeklagte deren Richtigkeit nicht substantiiert bestreitet und der Mangel im Revisionsverfahren aufgearbeitet werden kann.

2

Die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein gestörtes Vertrauensverhältnis oder sonstige Unzumutbarkeiten vorliegen; bloße Verfahrensverstöße begründen dies nicht automatisch.

3

Für die Feststellung einer Vermögensgefährdung bei Vermögensdelikten genügt, dass die Forderungen des Gläubigers zum Tatzeitpunkt wirtschaftlich wertlos oder praktisch unmöglich realisierbar waren; maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage und die tatsächliche Aussicht auf Befriedigung.

4

Der Schädigungsvorsatz und die Vorteilsabsicht können trotz behaupteter Rückzahlungsabsicht aus dem konkreten Verhalten des Täters und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie aus seinem späteren Geschäftsverhalten geschlossen werden.

5

Der rechtfertigende Notstand nach § 54 StGB kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; bloße wirtschaftliche Schwierigkeiten oder bestehende Gegenansprüche rechtfertigen die Tat nicht ohne weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 8. Juli 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 473/66 URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Rupert Peter ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ in ███, ████, zur Zeit in Strafhaft in ███████, wegen Betruges im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Willms Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Juli 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen, davon in zwei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges im Rückfall, wegen Unterschlagung und wegen Fahrens ohne Führerschein zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Der Verteidiger hatte zu Beginn der Hauptverhandlung am 20. Juni 1966 die Richter der erkennenden Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit insbesondere mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß die Strafkammer am 12. Mai 1966 das Hauptverfahren eröffnet habe, obwohl die Erklärungsfrist auf die Anklage bis 24. Mai 1966 verlängert, also noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Ablehnungsgesuch wurde unter Hinweis auf dienstliche Äußerungen der Richter als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen und beanstandet an sich mit Recht, daß ihm und seinem Verteidiger vor der Entscheidung nicht die dienstlichen Äußerungen der Richter mitgeteilt wurden (vgl. insoweit BGHSt 21, 334).

Indessen hat sich dieser Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt. Der Angeklagte, dem die dienstlichen Äußerungen nachträglich (am 8. September 1966) zur Kenntnis gebracht wurden, hat ihre Richtigkeit in der Revisionsrechtfertigung gerade nicht in Zweifel gezogen. Da sich die Nachprüfung durch den Senat insoweit nach den Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens richtet, hätten etwaige Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die dienstlichen Äußerungen der Richter im Revisionsrechtszug berücksichtigt werden müssen, ist der Mangel rechtlichen Gehörs wirksam behoben. Ein Ablehnungsgrund lag tatsächlich nicht vor. Insbesondere war die Erklarungsfrist auf die Anklage nur bis 20. Mai 1966 verlingert worden, sie war also vor der Eröffnung des Hauptverfahrens bereits abgelaufen.

Es ist aber auch kein Grund ersichtlich, inwiefern der Verstoß das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger berührt haben sollte. Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bestand für den Vorsitzenden kein Anlaß, dem Angeklagten einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Rüge ist demnach unbegründet.

2.) Die Rüge, die Strafkammer habe in den ersten beiden Betrugsfällen gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, ist ebenfalls unbegründet.

Da nach den Feststellungen nur im Falle 1 Einrichtungsgegenstände zur Sicherung übereignet worden waren, bestand von vornherein kein Grund, den Zeugen ████, der im Fall 2 benannt war, dazu zu hören. Der Strafkammer drängte es sich aber auch nicht auf, im Fall 1 den Zeugen ████ oder einen anderen beim Vertragsschluß Beteiligten zu vernehmen. Ob der Angeklagte seinen Personalausweis vorgezeigt hatte oder nicht, war für die Frage, wo sich die übereigneten Möbel zur Zeit des Übereignungsvertrages auch nach Auffassung der Sicherungsnehmerin befanden, unerheblich.

Die übrigen als Verfahrensrügen bezeichneten Beschwerden enthalten in Wahrheit sachlichrechtliche Beanstandungen, auf die im Zusammenhang mit der Sachrüge einzugehen ist.

II. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.

In den Fällen 1 und 2 sind die Betrugsmerkmale sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite jeweils bedenkenfrei festgestellt. Insbesondere ist der Vermögensschaden der Darlehensgeber mindestens in Gestalt einer Vermögensgefährdung dargetan. Es kam nicht darauf an, wann genau die Zinsen und Tilgungsraten erstmalig fällig wurden. Entscheidend ist, was sich aus den Feststellungen ergibt, daß im Zeitpunkt der Begehung der Darlehensverträge und der Darlehenshingabe die Gegenansprüche der Finanzierungsgesellschaften auf Rückzahlung der Darlehen und auf monatliche Zahlung der Zinsen und Tilgungsraten gegen den Angeklagten wirtschaftlich höchst unsicher, praktisch wertlos waren; denn der Angeklagte, der ohne festen Wohnsitz war, ging, von der vorübergehenden Beschäftigung im Hotel "Am Berg" abgesehen, keiner geregelten Arbeit nach und hatte kein Einkommen. Mit zutreffenden Erwägungen hat die Strafkanmer den Sicherheiten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag jeden Wert abgesprochen (vgl. BGHSt 15, 29; RGSt 74, 129). Sie hat auch bedenkenfrei festgestellt, daß die Vermögensgefährdung der Gläubiger nicht entfiel, selbst wenn sich der Angeklagte vorgenommen haben sollte, mit den von Rechtsanwalt ██████ erwarteten 3.000,– DM die Darlehen zurückzuzahlen. Denn ein regelrechter Anspruch, von dem im Urteil allerdings die Rede ist, stand ihm gegenüber ██████ in Wahrheit nicht zu (auch nicht etwa aus nichtverbrauchten Honorarvorschüssen).

Allenfalls ergab sich für ihn die Aussicht, ein weiteres Darlehen zu erhalten.

Wenngleich im Urteil zur inneren Tatseite nur gesagt ist, aus dem Verhalten des Angeklagten ergebe sich seine Betrugsabsicht, folgt daraus in beiden Fällen, daß die Strafkammer überzeugt ist, der Angeklagte sei sich der Schädigung der beiden Gläubiger bewußt gewesen (Schädigungsvorsatz), und es sei ihm nur auf die Darlehen angekommen (Vorteilsabsicht). Ersichtlich will die Strafkammer zur Grundlage ihrer Überzeugung auf die vielfach irreftihrenden Behauptungen des Angeklagten einschließlich der Urkundenfälschungen beim Abschluß der Verträge hinweisen. Selbst wenn der Angeklagte die ███████████ Gelder zu einer Rückzahlung hätte verwenden wollen, stand dies dem Schädigungsvorsatz nicht entgegen. Die Strafkammer konnte sich dafür auch auf das spätere Verhalten des Angeklagten berufen: Als die Gelder von ██████████ eintreffen sollten, hatte der Angeklagte bis dahin innerhalb von fünf Wochen allein Darlehensschulden in Höhe von 7.228,– DM gemacht, so daß er nicht einmal die Hälfte dieser Schulden hätte begleichen können, selbst wenn er es gewollt hätte. Andererseits war kein Grund ersichtlich, der ihn trotz seiner ██████████ gehindert haben könnte, sich nochmals an ███ zu wenden, wenn es ihm ernstlich um eine Rückzahlung zu tun gewesen wäre.

Was den Notstand nach § 54 StGB angeht, so hat die Strafkammer die Voraussetzungen dieses Entschuldigungsgrundes zutreffend verneint. Die Angriffe der Revision in dieser Hinsicht gehen offensichtlich fehl.

Nach allem ist der Angeklagte in den beiden ersten Fällen zu Recht wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilt worden.

Im Falle 3 (Hotel-Gelder) ist die Vorurteilung wegen Unterschlagung von etwa 700,– DM ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Aneignung war rechtswidrig, auch wenn dem Angeklagten angeblich Gegenforderungen gegen den Eigentümer zustanden. Gegen Ansprüche aus Eigentum kann nicht aufgerechnet werden (vgl. RGSt 6, 125). Im übrigen ergeben die Feststellungen, daß er gar nicht "aufrechnen" wollte. Auf den Bestand von Gegenforderungen kam es daher nicht an. Dem Urteil ist auch bedenkenfrei zu entnehmen, daß sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit der Aneignung bewußt war; denn er hat sein Tun durch falsche Buchführung verschleiert.

Im Falle 4 (Darlehen ██████████) wird die Verurteilung wegen Betruges von den Feststellungen getragen. Auf die Ausführungen der Revision kommt es nicht an, da in diesem Falle ausdrücklich festgestellt ist, daß der Angeklagte nicht willens war, den Kredit zurück zu zahlen.

Die Art seiner Verteidigung durfte im Falle 4 straferschwerend berücksichtigt werden, da sie in besonders krasser Weise seine Uneinsichtigkeit kennzeichnet.

Die Nachprüfung des Urteils in den übrigen Fällen 5 bis 9 hat ebenfalls keinen Fehler ergeben. Es braucht nicht ausgeführt zu werden, daß zwischen den Fällen 5 bis 8 kein Fortsetzungszusammenhang bestand.

Schließlich greift auch die letzte Rüge nicht durch, die Strafkammer habe gegen den § 79 StGB verstoßen, weil sie bei der Bildung der Gesamtstrafe die am 29. Juni 1966 rechtskräftig gewordene Verurteilung des Angeklagten vom 28. Januar 1966 nicht berücksichtigte. Nach den Feststellungen hatte dies seinen Grund darin, daß der Kammer im letzten Termin vom 8. Juli 1966 die Akten in dieser Sache nicht vorlagen. Ersichtlich beruhte das Fehlen dieser für die Entscheidung notwendigen Unterlagen nicht etwa auf mangelnder Vorbereitung der seit 20. Juni 1966 laufenden Hauptverhandlung, sondern darauf, daß die Akten vom Revisionsgericht unterwegs waren. Dann war aber die Strafkammer zur Aussetzung der Hauptverhandlung auf mehr oder weniger unbestimmte Zeit nicht verpflichtet, sondern durfte die etwa gebotene Einbeziehung der früheren Strafen dem nachträglichen Beschlußverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen (BGHSt 12, 1, 10).

Da auch sonst kein Rechtsfehler ersichtlich ist, war die Revision im ganzen als unbegründet zu verwerfen.

KirchhofWillmsBaumgarten
BaldusHenning
Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Unterschlagung verworfen — Themis