Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineides: Aufhebung der Aberkennung der eidlichen Vernehmungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 473/57
Datum
04.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids im Eidesnotstand zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; das LG hatte ihr zudem dauerhaft die Fähigkeit aberkannt, eidlich vernommen zu werden. In der Revision beanstandete sie Verfahrens- und Sachfehler; das Revisionsgericht verwirft die meisten Rügen, hebt aber die Aberkennung nach §161 StGB auf, da §161 auf Fälle des Eidesnotstands (§157, §158 StGB) nicht anwendbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

§161 Abs. 1 StGB findet keine Anwendung auf Fälle, in denen der Tatrichter den Eidesnotstand nach §§157, 158 StGB bejaht.

2

Die Anhörungs- und Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision die behaupteten, weiter aufklärungsbedürftigen Tatsachen nicht hinreichend bezeichnet und nicht darlegt, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden sollen (§344 Abs.2 StPO).

3

Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene, abweichende Würdigung ersetzen und kann nicht prüfen, welche konkreten Fragen an Zeugen gestellt wurden.

4

Der Tatrichter braucht nicht alle verwerteten Tatsachengrundlagen im Urteil ausdrücklich aufzuführen; es genügt die Angabe der nach §267 StPO erforderlichen Tatsachen und Umstände.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 10. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Handelsagentin Alexandra Prinzessin zu H███, geb. X███, geboren am ███ in K███, wegen Meineides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. April 1957 dahin abgeändert, dass die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, wegfällt.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineides, begangen im Eidesnotstand, zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt und ihr für dauernd die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Es hat die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zur Anwendung des § 161 StGB Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen:

1.) Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Sie scheitern zum Teil schon daran, dass die Revision die Tatsachen nicht ausreichend bezeichnet, deren nähere Aufklärung ihrer Meinung nach erforderlich gewesen ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen gibt die Revision nicht an, auf welchem Wege das Landgericht die von ihr erstrebte Aufklärung hätte versuchen sollen, insbesondere welche anderen Beweismittel es noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168, 169). Die von der Revision für notwendig erklärte weitere Befragung der Angeklagten und der vernommenen Zeugen Prof. Dr. O████████████████████, Dr. K█████████████████████ und Dr. Sch██████████████████████ reicht dazu nicht aus. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an die bezeichneten Personen gerichtet worden sind und ob der Tatrichter die vermisste Aufklärung nicht bereits vergeblich versucht hat (OGHSt 3, 59, 60; BGHSt 4, 125, 126). Soweit die Aufklärungsrüge schließlich damit begründet wird, dass das Landgericht die vom Verteidiger nach Urteilsverkündung verlangten Feststellungen über den genauen Inhalt von Zeugenaussagen nicht getroffen hat, greift die Revision in Wirklichkeit die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Auch das ist unzulässig.

2.) Die Behauptung, das Landgericht habe verschiedene Tatsachen verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen und zum Teil auch unzutreffend seien, kann sich nicht darauf berufen. Die Angeklagte ist durch einen etwaigen Verstoß gegen § 261 StPO jedenfalls nicht beschwert. Die Tatsache, dass die Angeklagte vor der Hauptverhandlung gegen R███████████████████████ der Presse über sich und ihre Erlebnisse mit B████████████████████████ Material geliefert hatte, ist zu ihren Gunsten verwertet worden. Die näheren Ursachen für die zwischen ihr und B████████████████████████ Ende 1954 aufgetretenen Streitigkeiten waren für die Entscheidung ersichtlich ohne Bedeutung.

3.) Die Rüge, das Landgericht habe verschiedene von Zeugen bekundete Tatsachen nicht verwertet, kann keinen Erfolg haben, weil das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, was die bezeichneten Zeugen im Einzelnen bekundet haben. Im Übrigen ist auch die Auffassung unrichtig, die Nichtverwertung bekundeter Tatsachen ergebe sich schon aus dem Umstand, dass sie nicht ausdrücklich im Urteil erwähnt seien. Der Tatrichter braucht nicht alle verwerteten Tatsachen, sondern nur die in § 267 StPO bezeichneten Tatsachen und Umstände in den Urteilsgründen anzugeben. Das ist hier geschehen.

II. Die Sachbeschwerde:

1.) Der Schuldspruch und die Strafzumessung lassen keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ergibt die verständige Würdigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe, dass die Angeklagte deshalb wegen Meineids verurteilt worden ist, weil sie der Wahrheit zuwider in Abrede gestellt hat, dass zwischen ihr und Prof. Dr. C█████████████████████████ ein Telefongespräch stattgefunden und dass dieser dabei Zweifel über die Geschäftsunfähigkeit B████████████████████████ geäußert hat. Das ist nicht zu beanstanden. Was die Revision im Übrigen vorbringt, ist entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Denkgesetze und der Grundsatz „in dubio pro reo“ sind nicht verletzt. Die Revision versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen und geht von anderen als den festgestellten Tatsachen aus.

2.) Das Landgericht hat der Angeklagten jedoch zu Unrecht die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB, die eine solche Entscheidung bei einer Verurteilung wegen Meineides an sich vorsieht, bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Fälle der §§ 157, 158 StGB. Hier hat das Landgericht der Angeklagten den Eidesnotstand nach § 157 StGB zugebilligt, weil seiner Überzeugung nach die Möglichkeit besteht, dass die Angeklagte die falsche Aussage gemacht und beschworen hat, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Wuchers oder Betruges abzuwenden. Dann bestand aber für die Anwendung des § 161 StGB kein Raum.

Der Senat kann diesen Fehler selbst richtig stellen.

Da die Revision im Wesentlichen unbegründet ist, hat die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Dr. DotterweichBaldusMenges
BuschScharpenseel
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