Revision wegen Kuppelei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung des Unterlassens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 473/56
- Datum
- 24.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unterlassungsdelikten ist ein Irrtum über das Bestehen einer Rechtspflicht ein Tatbestandsirrtum, der die Schuld ausschließt.
Für die Verwirklichung eines Unterlassungsdelikts ist erforderlich, dass der Täter die Rechtspflicht zum Einschreiten hat, die Möglichkeit zum Einschreiten erkennt und das Einschreiten ihm zumutbar ist.
Zur Tragfähigkeit einer Verurteilung wegen Unterlassens muss das Gericht darlegen, welche konkreten, geeigneten Maßnahmen dem Täter zur Verfügung standen, ob er deren Wirksamkeit erkannte und ob sie ihm zumutbar waren.
Fehlt dem Unterlassenden der Wille zur Ausbeutung, kann seine Rolle gegebenenfalls nur als Beihilfe zu bewerten sein.
Revisionen, die prozessuale Rügen erheben, sind unbeachtlich, wenn die Rügen nicht durch Darlegung konkreter Tatsachen substantiiert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 23. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektromonteur Karl BC aus ███████, dort geboren am ███ 19[REDACTED], wegen Kuppelei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 23. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Kuppelei verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt.
Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet. Zutreffend hat die Strafkammer den äußeren Tatbestand der Kuppelei nach § 180 Abs. 1 und Abs. 3 StGB bejaht. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, greift sie nur unzulässigerweise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen zum inneren Tatbestand.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe der Unzucht der Untermieterinnen Vorschub geleistet, indem er seiner Rechtspflicht als Wohnungsbesitzer nicht nachgekommen sei, gegen die Zustände in der Wohnung und in der seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gartenhütte einzuschreiten; obwohl er dazu die Möglichkeit hatte. Sie nimmt demnach an, er habe die Unzucht durch Unterlassen oder Dulden gefördert. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, da nach den Feststellungen ein Fördern durch tätiges Handeln nicht vorliegt. Zu Recht bejaht sie auch eine Pflicht des Angeklagten zum Einschreiten; sie ergibt sich schon aus seiner Stellung als Ehemann.
Die Strafkammer erörtert jedoch nicht, ob der Angeklagte bei seiner einfachen Denkweise sich auch bewusst geworden ist, er dürfe das Vermieten der Räume zu erhöhten Preisen durch seine Ehefrau nicht dulden. Falls er seine Pflicht nicht erkannte, ist er nicht schuldig; denn bei unechten Unterlassungsdelikten ist der Irrtum über das Bestehen der Rechtspflicht Tatbestandsirrtum; er schließt daher die Schuld aus (BGHSt 3, 82).
Verneint die Strafkammer einen solchen Irrtum, muss sie weiter prüfen, ob er auch die Möglichkeit zum Einschreiten hatte, diese Möglichkeit erkannte und ob die Maßnahme ihm auch zumutbar war. Das Urteil sagt nur, der Angeklagte habe die Möglichkeit gehabt, gegen die Zustände in seiner Wohnung vorzugehen. Dieser Hinweis genügt nicht; es lässt sich nicht ersehen, welche geeigneten Maßnahmen der Angeklagte ergreifen konnte, ob er diese erkannte und ferner nicht, ob sie ihm zumutbar waren. Dass er die von seiner Frau verlangte Miete billigte, schließt nicht aus, dass er das Vermieten nur duldete, weil er kein geeignetes Mittel hatte oder sah, um es zu verhindern.
Das Landgericht wird bei der neuen Verhandlung auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte selbst den Willen zur Ausbeutung hatte. Fehlte er ihm, ist er unter Umständen nur Gehilfe gewesen.
| Busch | Schalscha | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |